PKH-Vergütung für Vertreter nach § 53 BRAO nach Aufhebung der PKH

  • PKH wurde bewilligt (Klagepartei) und RA A beigeordnet. Dann Schriftsätze und Termin, an dem RA A teilgenommen hat, später wurde PKH aufgehoben wegen unrichtiger Darstellung des Sachverhalts. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erkrankt RA A langfristig und RA B wird als Vertreter nach § 53 BRAO bestellt. Eine Änderung der Beiordnung erfolgt logischweise nicht, weil die PKH zu diesem Zeitpunkt schon aufgehoben war. Nun macht RA B im Namen von RA A die PKH-Gebühren geltend, die vor Aufhebung der PKH angefallen sind.

    Dass die einmal entstandenen Gebührenansprüche des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse nicht erlöschen, habe ich schon herausgefunden. Kann RA B diese auch im Namen von RA A geltend machen? Ich meine ja. Spricht was dagegen?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Die PKH-Aufhebung bringt bereits begründete Ansprüche des beigeordneten PBVs gegen die Staatskasse nicht zum Erlöschen. Ausnahmen sind möglich, z.B. der RA hat zur Irreführung des Gerichts beigetragen, also z.B. die Partei zu den Falschangaben animiert. Auch seine Vollmacht bleibt bestehen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn. 25).

    Im Umkehrschluss würde ich sagen, der Anspruch steht - grundsätzlich - weiter deinem beigeordneten RA A zu. Soweit es um die Vergütungsansprüche von RA B geht, verstehe ich § 53 Abs. 10 S. 3 BRAO so, dass der vertretene Anwalt dem vertretenden Anwalt die Vergütung schuldet, sprich: RA A muss RA B bezahlen.

    In deinem Fall würde ich RA B darauf hinweisen, dass nicht er, sondern RA A beigeordnet wurde, und ihn ggf. um Nachweis bitten, dass RA A seine Ansprüche gegen die Staatskasse an RA B abgetreten hat.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die PKH-Aufhebung bringt bereits begründete Ansprüche des beigeordneten PBVs gegen die Staatskasse nicht zum Erlöschen. Ausnahmen sind möglich, z.B. der RA hat zur Irreführung des Gerichts beigetragen, also z.B. die Partei zu den Falschangaben animiert. Auch seine Vollmacht bleibt bestehen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn. 25).

    Im Umkehrschluss würde ich sagen, der Anspruch steht - grundsätzlich - weiter deinem beigeordneten RA A zu. Soweit es um die Vergütungsansprüche von RA B geht, verstehe ich § 53 Abs. 10 S. 3 BRAO so, dass der vertretene Anwalt dem vertretenden Anwalt die Vergütung schuldet, sprich: RA A muss RA B bezahlen.

    In deinem Fall würde ich RA B darauf hinweisen, dass nicht er, sondern RA A beigeordnet wurde, und ihn ggf. um Nachweis bitten, dass RA A seine Ansprüche gegen die Staatskasse an RA B abgetreten hat.


    :daumenrau

  • Die PKH-Aufhebung bringt bereits begründete Ansprüche des beigeordneten PBVs gegen die Staatskasse nicht zum Erlöschen. Ausnahmen sind möglich, z.B. der RA hat zur Irreführung des Gerichts beigetragen, also z.B. die Partei zu den Falschangaben animiert. Auch seine Vollmacht bleibt bestehen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn. 25).

    Im Umkehrschluss würde ich sagen, der Anspruch steht - grundsätzlich - weiter deinem beigeordneten RA A zu. Soweit es um die Vergütungsansprüche von RA B geht, verstehe ich § 53 Abs. 10 S. 3 BRAO so, dass der vertretene Anwalt dem vertretenden Anwalt die Vergütung schuldet, sprich: RA A muss RA B bezahlen.

    In deinem Fall würde ich RA B darauf hinweisen, dass nicht er, sondern RA A beigeordnet wurde, und ihn ggf. um Nachweis bitten, dass RA A seine Ansprüche gegen die Staatskasse an RA B abgetreten hat.


    :daumenrau

    :gruebel:

    Öhem. Der nach § 53 BRAO bestellte Vertreter steht dem vertretenen Anwalt gleich. Er ersetzt ihn quasi. U. a. - ich bin bei Strafrechtlern - tritt er auch an dessen Stelle als Pflichtverteidiger auf. Ich wüsste jetzt ehrlich nicht, was da bei der Beiordnung in Zivilsachen etc. anders wäre. Da gibts nix mit Abtretung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Vielen Dank für Eure Antworten. Zwischenzeitlich habe ich auch mit dem Bezirksrevisor gesprochen. Nach seiner Meinung kann der Vertreter den Antrag problemlos stellen (natürlich im Namen des verhinderten Anwalts), die Vergütung ist aber auf das Konto des vertretenen Anwalts auszuzahlen.

    Eine Abtretung würde ich ebenfalls nicht fordern, schließlich handelt RA B ja im Namen von RA A. Ich habe nun RA B angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob die Bankverbindung des RA A noch aktuell ist. Ansonsten soll er mir ein Anderkonto bennen.

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    (Mike Lehmann)

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