Zurückweisung des Antrags auf Bescheinigung eines europäischen Vollstreckungstitels

  • Hallo,
    in einer Akte habe ich einen Antrag auf Bescheinigung eines Vergleiches als europäischen Vollstreckungstitel. Dieser Vergleich ist jedoch ziemlich verwirrend und verschachtelt und selbst die Rechtsanwältin ist sich nicht ganz sicher, ob dieser Vergleich so vollstreckt werden kann. Die Parteien streiten sich jetzt die ganze Zeit, ob die Bedingungen, die im Vergleich genannt sind, bereits eingetreten sind. Darüber besteht akute Uneinigkeit.

    Ich tendiere mittlerweile zu einer Zurückweisung des Antrags und grübel gerade darüber nach, welches Rechtsmittel hiergegen gegeben ist.
    Ist es die sofortige Beschwerde oder nur die Rechtspflegererinnerung? :gruebel:

    Liebe Grüße
    Beany

  • Die Gläubigerpartei kann den ablehnenden Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, §§ 1080 II, 567, 569 I ZPO, 11 I RpflG.

    Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Altfälle) können der Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/1/euvtvo.pdf


    PS:
    Der Vergleich kann aber nur in Altfällen als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 bestätigt werden.

    Sofern der Vergleich nach dem 17.06.2011 geschlossen worden ist, findet die Europäische Unterhaltsverordnung Anwendung.
    In diesen Fällen ist ein Auszug aus dem Vergleich (Formblatt I EuUnthVO).

    Weitere Einzelheiten: s. Info des Amtsgerichts Warendorf:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/1/euunthvo.pdf

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