Pfändbarkeit von Vermittlungs- und Bestandsprovisionen

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Schuldner, der ehemals als Finanzberater (teilweise auf selbständiger Basis) tätig war. Für die ehemalige Tätigkeit erhält dieser monatlich Provisionen, sofern die ehemals abgeschlossenen Verträge nicht durch die Kunden gekündigt werden.

    Sein Haupteinkommen bezieht der Schuldner aktuell in Form von Krankengeldleistungen.

    Meine Frage:
    Unterliegen vorgenannte laufende Provisionen im Insolvenzverfahren komplett der Pfändung oder sind diese wie zusätzliches Arbeitseinkommen (ggf. wie Überstunden) zu behandeln und pfändbare Beträge nach der Pfändungstabelle abzuführen?

  • Es sind Bezüge, die dem Arbeitseinkommen wirtschaftlich gleichstehen und wie Arbeitseinkommen gem. §§ 850 ff pfändbar sind. Allerdings gibt es Einschränkungen beim Pfändungsschutz. vgl. Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 886 f

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  • nur ist er aktuell mit dem Krankengeld "versorgt"; der Rest kme on Top und wird für vergangene Tätigkeit geleistet, und damit imho Masse

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  • nur ist er aktuell mit dem Krankengeld "versorgt"; der Rest kme on Top und wird für vergangene Tätigkeit geleistet, und damit imho Masse

    a.A. die Folgeprovision wird nicht für vergangene Tätigkeit geleistet, sondern dafür, daß aktuell mit diesem Vertrag Prämien gezahlt werden. Eventuell auch für Anpassungserhöhungen von Versicherungssumme und Prämie. Wenn nämlich keine Prämien eingehen, gibt es auch keine Provision mehr.

  • Der Meinung von Def kann ich mich nicht anschließen.

    Unbestritten handelt es sich bei diesen Prämienzahlungen um Arbeitseinkommen. Lediglich die zeitliche Zuordnung könnte strittig sein.

    Hier geht es meiner Meinung nach allerdings nicht um Folgeprovisionen sondern um Provisionen, die durch den Vertragsabschluss "verdient" wurden. Teilweise werden die Zahlungen aber als Stornoreserve zurückgestellt. Nun kommt es darauf an, welchem Monat dieser Provisionen zuzuordnen sind, wenn der Kunde den Vertrag nicht storniert.

    Sind sie dem Monat hinzuzurechnen, in dem die Verträge abgeschlossen wurden, dann handelt es sich pfändungsrechtlich um nachgezahltes Arbeitseinkommen und wären den Einkünften hinzuzurechnen, die in dem Monat erzielt wurden. Dann stellt sich natürlich die Frage, ob in diesen Monaten bereits pfändbare Beträge einbehalten und abgeführt wurden oder nicht.

    Sind die Provisionen aber dem Zahlungsmonat zuzuordnen, wäre auf Antrag des IV eine Zusammenrechnung mit dem Krankengeld anzuordnen.

    Da besteht also noch Klärungsbedarf. Aber als "Überstunden" kann man sie auf keinen Fall behandeln, weil der Schuldner diese Provisionen nicht aus Dienstleistungen erhält, die über die normale Tätigkeit hinausgehen, bzw. aus einer Tätigkeit, die von ihm nicht (mehr) verlangt werden kann (wie z.B. im Fall des BGH die Einkünfte eines Rentners, von dem eine zusätzliche Tätigkeit nicht verlangt werden kann).

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