Abtretung Rückgewähransprüche

  • Guten Morgen,
    es ist die Eintragung einer Grundschuld für A (= III/2) am Grundstück des B beantragt. In der Bestellungsurkunde tritt der Eigentümer B seine Ansprüche auf Rückgewähr der für die Gläubigerin des Rechts III/1 eingetragenen Grundschuld an A ab. Er beantragt zur Sicherung der abgetretenen Rückgewähransprüche die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten A. Die Gläubigerin III/1 "stimmt der Urkunde vollinhaltlich zu". Ich hab jetzt schon viel dazu gelesen und auch ein Eintragungsbeispiel hier im Forum gefunden.

    Nichts finden konnte ich allerdings zu der Frage, ob die Eintragung der Abtretung der Rückgewährsansprüche bereits jetzt - also ohne dass für den Eigentümer selbst zuvor überhaupt eine Vormerkung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs im Grundbuch eingetragen war - möglich ist?
    Für Denkanstöße danke ich.

    Einmal editiert, zuletzt von homer (5. September 2017 um 13:34)

  • Ich muss hier doch noch mal ansetzen:

    Wer muss hier die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der abgetretenen Rückgewähransprüche bewilligen - d.h. wer ist Betroffener? Bei Schöner/St. Rn. 2345 ist es der Gläubiger der bereits eingetragenen Grundschuld, im Falle der Eigentümergrundschuld der Eigentümer. Mir liegt eine Bewilligung des Eigentümers und eine Zustimmung der Gläubigerin III/1 vor.

  • Bewilligen muß der Gläubiger A. Soweit der Eigentümer die Eintragung bewilligt, tut er das als Nichtberechtigter. Die Eintragung wäre grds. möglich, weil der Gläubiger sie genehmigt (§ 185 BGB, § 19 GBO). Gläubiger und Verpflichteter des Rückgewähranspruchs wären laut Sachverhalt jeweils A, was aufgrund Konfusion allerdings nicht möglich ist. Hatte ich übersehen. A kann nicht gegenüber sich selbst verpflichtet sein. Damit fehlt es an einem vormerkbaren Anspruch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!