§ 302 InsO Steuerstraftat

  • Das Finanzamt hat hinsichtlich ihrer Forderungsanmeldung eine Ausnahme nach § 302 InsO nachgemeldet. Es soll eine Steuerstraftat vorliegen. Ein Steuerstrafverfahren ist eingeleitet worden. Das Finanzamt teilt, in dem Anschreiben mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, die Forderung dann nach § 302 InsO ausgenommen ist.

    Mein Problem ist, ob nicht bereits bei Anmeldung der Forderung eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss oder, ob es ausreicht, dass die Verurteilung bis zum Ablauf der 6 Jahre erfolgt ist.

    In dem § 174 II InsO ist "rechtskräftig" nicht zu finden sondern erst im § 302 Nr.1 InsO.

    Die Kommentierung im Hamburger Kommentar zur InsO zu § 174 finde ich nicht hilfreich. Dort steht z.B., dass es unbeachtlich ist, wann die Verurteilung erfolgt ist. Heißt das, dass das sich auf den Zeitraum vor Anmeldung bezieht, sodass es keine Verjährung gibt, oder das auch der Zeitraum nach Anmeldung gemeint ist.

    Widersprüchlich wäre dann die Kommentierung zu § 302 InsO, da dort die Meinung vertreten wird, dass die Verurteilung spätestens bis zum Schlusstermin vorliegen muss.

    Der Schlusstermin wurde in diesem Verfahren bereits anberaumt.

  • Nach meinem Verständnis muss es sich um a) eine Insolvenzforderung handeln, bei welcher b) sich auf § 174 III InsO gestützt wird, welche c) "rechtzeitig", also vor Ablauf der Abtretungsfrist angemeldet werden muss.

    Wann gerichtlich festgestellt wird, dass es sich bei diesen Ansprüchen um solche nach § 302 Nr. 1 InsO handelt, dürfte dann egal sein und muss es mE auch. Es kann nicht sein, dass bloß bei Insolvenzverfahren, die auf- und dann gleich wieder zugemacht wird (weil nix zu verwerten war), dem Schuldner ein Vorteil erwächst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es es immer wieder klasse, welche Fragestellungen auftauchen; und auch ich lern immer gerne dazu. Von daher: klasse Frage ! aus dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich ein sicherer Schluss nicht ziehen. Eine reine Wortlautinterpretation des § 174 II legt den Schluss nahe, dass es ausreichend ist, dass das FA die Einschätzung hat, die Forderung könnte (auch) auf einer Steuerstraftat nach den in § 174 II InsO genannten TB der AO handeln könnte. Dem kann der Schuldner letztlich nicht wirklich widersprechen, da es für die Feststellung der Restschuldbefreiungsfestigkeit der Bedingung der rechtskräftigen Verurteilung bedarf (arg. e. § 302 Nr. 1, 3. Var. InsO). Die Frage ist wirklich gut, wann denn diese Verurteilung vorliegen muss. Hier ist die Gesetzgebungsgeschichte aussagekräftig: BR-Drs. 467/12 S. 49:
    "Desweiteren können künftig auch Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Forderung von den
    Steuerbehörden unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 InsO zur Tabelle
    angemeldet wurde. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verurteilung erfolgt. Damit
    bleibt die insolvenzrechtliche Nachhaftung insbesondere für hinterzogene Steuern bestehen. Der Unrechtsgehalt der genannten Straftaten rechtfertigt es, die in diesem Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners dem unbegrenzten Nachforderungsrecht des Fiskus zu unterwerfen"

    Die entsprechenden Dokumente sind zu finden unter:

    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0467-12.pdf

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es es immer wieder klasse, welche Fragestellungen auftauchen; und auch ich lern immer gerne dazu. Von daher: klasse Frage ! aus dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich ein sicherer Schluss nicht ziehen. Eine reine Wortlautinterpretation des § 174 II legt den Schluss nahe, dass es ausreichend ist, dass das FA die Einschätzung hat, die Forderung könnte (auch) auf einer Steuerstraftat nach den in § 174 II InsO genannten TB der AO handeln könnte. Dem kann der Schuldner letztlich nicht wirklich widersprechen, da es für die Feststellung der Restschuldbefreiungsfestigkeit der Bedingung der rechtskräftigen Verurteilung bedarf (arg. e. § 302 Nr. 1, 3. Var. InsO). Die Frage ist wirklich gut, wann denn diese Verurteilung vorliegen muss. Hier ist die Gesetzgebungsgeschichte aussagekräftig: BR-Drs. 467/12 S. 49:
    "Desweiteren können künftig auch Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Forderung von den
    Steuerbehörden unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 InsO zur Tabelle
    angemeldet wurde. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verurteilung erfolgt. Damit
    bleibt die insolvenzrechtliche Nachhaftung insbesondere für hinterzogene Steuern bestehen. Der Unrechtsgehalt der genannten Straftaten rechtfertigt es, die in diesem Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners dem unbegrenzten Nachforderungsrecht des Fiskus zu unterwerfen"

    Die entsprechenden Dokumente sind zu finden unter:

    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0467-12.pdf

    greez Def

    Hört sich ganz nachvollziehbar an. Ich bin nur etwas verwundert, dass Pape in seinem Aufsatz (InsbürO 2016, 483) zu dem Thema meint, auch die Begründung gäbe nix her :confused:. Wenn man das von Def geschriebene liest, hörst sich das ja anders an. Er meinte jedenfalls, dass eine Verurteilung bereits vorliegen müsse.

    Def, wenn Du nicht geschummelt hast, bin ich auf deiner Seite;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Insbüro-Aufsatz ist eine Zusammenfassung des Aufsatzes von Pape in ZInsO 2016, 2005.

    Man gewinnt den Eindruck, dass Pape das Fiskusprivileg nicht schmeckt (Geschmackssache) und mit der Voraussetzung einer Verurteilung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Unzulässigkeit von Vorratsanmeldungen die Novelle entwerten will.

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  • Der Insbüro-Aufsatz ist eine Zusammenfassung des Aufsatzes von Pape in ZInsO 2016, 2005.

    Man gewinnt den Eindruck, dass Pape das Fiskusprivileg nicht schmeckt (Geschmackssache) und mit der Voraussetzung einer Verurteilung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Unzulässigkeit von Vorratsanmeldungen die Novelle entwerten will.

    Mich ärgert ja da ein bisschen, dass er nicht zumindest schreibt, dass der Gesetzgeber das in seiner Begründung ausgeführt hat. Hätte der nicht mal zum Hörer greifen und Def anrufen können ;)?

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  • Also muss die rechtskräftige Verurteilung wegen der entsprechenden Steuerstraftat noch nicht bei der Anmeldung vorliegen. Es ist ausreichend, wenn Sie dann bis zum Ablauf der 6 Jahre bzw. vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegt.
    Ansonsten würde die Gesetzesänderung ja fast immer ins Leere gehen.

    Somit ist der Forderungsgrund jetzt schon in die Tabelle aufzunehmen und der Schuldner dementsprechend zu belehren.

  • Also muss die rechtskräftige Verurteilung wegen der entsprechenden Steuerstraftat noch nicht bei der Anmeldung vorliegen. Es ist ausreichend, wenn Sie dann bis zum Ablauf der 6 Jahre bzw. vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegt.
    Ansonsten würde die Gesetzesänderung ja fast immer ins Leere gehen.

    Somit ist der Forderungsgrund jetzt schon in die Tabelle aufzunehmen und der Schuldner dementsprechend zu belehren.

    M.E. ja, Belehrung hat zu erfolgen (oki, wie die zu bauen ist, ist eine andere Frage, wenn die Verurteilung noch nicht erfolgt ist); spannend ist, wie das in der Tabelle einzutragen ist. Da hab ich auch noch keine "Lösung" zu. Ich halte den "Zusattz" zur Anmedlung für einen Feststellungsanspruch eigener Art (also nicht im Sinne einer Tabellenfeststellung), nämlich auf die Feststellung einer Restschuldbefreiungsfestigkeit. Vorliegend ist dieser aber bedingt durch die entsprechende Verurteilung. Dies müsste die Tabelle jedoch entsprechend ausweisen.

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  • Also muss die rechtskräftige Verurteilung wegen der entsprechenden Steuerstraftat noch nicht bei der Anmeldung vorliegen. Es ist ausreichend, wenn Sie dann bis zum Ablauf der 6 Jahre bzw. vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegt.
    Ansonsten würde die Gesetzesänderung ja fast immer ins Leere gehen.

    Somit ist der Forderungsgrund jetzt schon in die Tabelle aufzunehmen und der Schuldner dementsprechend zu belehren.

    M.E. ja, Belehrung hat zu erfolgen (oki, wie die zu bauen ist, ist eine andere Frage, wenn die Verurteilung noch nicht erfolgt ist); spannend ist, wie das in der Tabelle einzutragen ist. Da hab ich auch noch keine "Lösung" zu. Ich halte den "Zusattz" zur Anmedlung für einen Feststellungsanspruch eigener Art (also nicht im Sinne einer Tabellenfeststellung), nämlich auf die Feststellung einer Restschuldbefreiungsfestigkeit. Vorliegend ist dieser aber bedingt durch die entsprechende Verurteilung. Dies müsste die Tabelle jedoch entsprechend ausweisen.

    Wenn ich den von Dir kopierten Text aus der Begründung so lese, reicht die Anmeldung erst mal aus. Ganz spannend ist ja, was passiert, wenn die Verurteilung nach Ablauf der 6 Jahre und Erteilung der RSB erfolgt?

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  • Mal die (von Herrn Pape in seinen Aufsätzen aus 2016/2017 mit keinem Wort erwähnte, in 2014 per BMF-Schreiben veröffentlichte) Verwaltungsauffassung hierzu:

    AEAO zu § 251, Nr. 5.2

    Geltendmachung von Insolvenzforderungen

    Insolvenzforderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Liegt der Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO zugrunde, sind neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Finanzbehörde eine entsprechende Steuerstraftat ergibt, anzugeben. Zu diesen Forderungen gehören auch die entstandenen Zinsansprüche wie z. B. Hinterziehungszinsen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2012, VII R 12/11, BStBl II S. 491). Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Tabelle muss noch keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegen. Der Insolvenzverwalter führt eine Tabelle, in die er jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2, 3 InsO genannten Angaben einzutragen hat (§§ 174, 175 InsO). Nachrangige Insolvenzforderungen sind nur auf besondere Aufforderung durch das Insolvenzgericht hin anzumelden (§ 174 Abs. 3 InsO).


    AEAO zu § 251, Nr. 5.3.2

    Vom Schuldner bestrittene Forderungen

    [...]

    Widerspricht der Schuldner der Anmeldung einer Forderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO, kann das Finanzamt bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens - unabhängig von einer Titulierung - einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 251 Abs. 3 AO mit dem Ziel erlassen, die Forderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit den angemeldeten Forderungen wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist; ein ergangener Strafbefehl, gegen den kein Einspruch erhoben worden ist, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

    Erfolgt die rechtskräftige Verurteilung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, siehe AEAO zu § 251, Nr. 15.2.


    AEAO zu § 251, Nr. 15.2

    Ausgenommene Forderungen

    Neben Geldstrafen (§ 302 Nr. 2 InsO) und Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr. 3 InsO), sind folgende Verbindlichkeiten des Schuldners von der Restschuldbefreiung ausgenommen:

    • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 1. Alternative InsO)
    • Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt (§ 302 Nr. 1 2. Alternative InsO)
    • Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde (§ 302 Nr. 1 3. Alternative InsO)

    Voraussetzung für eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung bei den Verbindlichkeiten nach § 302 Nr. 1 InsO ist, dass der Gläubiger seine Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle angemeldet hat (vgl. AEAO zu § 251, Nr. 5.2).

    Hat das Finanzamt bei der Forderungsanmeldung Tatsachen angegeben, aus denen sich eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO ergibt, tritt die Ausnahme von der Erteilung der Restschuldbefreiung in folgenden Fällen ein:

    • Das Gericht hat die Forderung eingetragen und der Schuldner hat der Anmeldung im Prüfungstermin nicht widersprochen.
    • Der Schuldner hat der Anmeldung der Forderung widersprochen und die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO ist vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt. In diesem Fall kann der Widerspruch durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO beseitigt werden (vgl. AEAO zu § 251, Nr. 5.3.2).
    • Der Schuldner hat der Anmeldung der Forderung widersprochen und die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO ist erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Da die insolvenzrechtliche Nachhaftung für hinterzogene Steuern auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, ist es unbeachtlich, wann die rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Widerspricht der Schuldner lediglich der rechtlichen Einordnung einer Steuerforderung als Anspruch im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO (oder ist bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung der Widerspruch gegen die Höhe der Forderung beseitigt), ist dem Finanzamt auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle - unabhängig vom Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat - ein Tabellenauszug zur Durchführung der Vollstreckung zu erteilen (vgl. BGH-Beschluss vom 3.4.2014, IX ZB 93/13, ZinsO 2014 S. 568). Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils kann das Finanzamt sogleich das Vollstreckungsverfahren aufnehmen (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2010, IX ZR 247/09, NJW 2011 S. 1133). Ob die Forderungen von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind, kann der Vollstreckungsschuldner im Steuererhebungsverfahrens überprüfen lassen (z.B. Einspruch gegen Pfändungsmaßnahme, Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides bei Aufrechnung). Für anschließende Klageverfahren ist der Finanzrechtsweg einschlägig.

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=1

    Bei den von mir rot markierten Stellen habe ich selbst arge Bedenken.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (13. September 2017 um 08:30)

  • Exec
    Danke für die Einstellung. Auch ich sehe da einige Dinge kritisch.

    Aber noch einmal zurück: in BT-Drucks 17/11268, Seite 32:

    1. Zeitpunkt der Verurteilung ist unerheblich;

    2. Rechtskräftige Verurteilung ist notwendig;

    Insbesondere zu 2 wird man als Finanzamt ohne eine solche Verurteilung auch nicht weiter kommen, wenn der Schuldner dem Attribut nicht widersprochen hat.

    Die in der AEAO als begründende Entscheidung IX ZB 93/13, Erteilung des Tabellenauszuges trotz Widerspruch des Schuldners, ist an dieser Stelle auch Mumpitz dann, wenn ein Urteil noch nicht vorliegt. Sofern ein Urteil bei der Anmeldung bereits vorliegt (was vom Zeitablauf eher unwahrscheinlich sein dürfte), währe der Widerspruch durch den Schuldner nach § 184 II InsO weiter zu verfolgen.

    Stellt sich weiter die Frage, ob in den Fällen, bei denen ein Urteil (noch) nicht vorliegt, das Insolvenzgericht einfach ein Tabellenblattauszug, welches die deliktische Forderung enthält und für die ein Urteil vorliegen muss (so BT-Drucks) überhaupt erteilen kann bzw. darf.

    Wenn man sich darauf verständigt, dass zwingend das AZ des Urteils mit auf dem Tabellenblatt stehen muss, dann eher nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ Exec: Danke für die Einstellung

    Hinsichtlich der von Dir mit "ort" markieren Stellen habe ich auch ganz arge Bedenken.

    @ all:
    Auch aufgrund der Anmerkungen von LFdC käme ich wohl zu der Überlegung, die "Aufqualifizierung" zur Restschuldbefreiung "bedingt" einzutragen.
    Einen vollstreckbaren Tabellenauszug bekommen Gläubiger - unabhängig von der hier diskutierten Konstellation - grds. nur hinsichtlich des Leistungsanspruchs, sofern der Schuldner der "Aufqualifizierung" widersprochen hat.

    Hm, bitte kein "Pape-bashing". Ohne ihn (oder genauer: ohne seine Aufätze, als er noch beim LG und später beim OLG war) hätte ich im Konkursrecht nicht wirklich sauber "laufen gelernt". Er ist auch für einen BGH-Richter erstaunlich offen um mal was rauszulassen, was so zur Entscheidung ansteht und wo seine Auffassung hingeht und er ist auch noch ein wirklich sehr sympatischer Mensch auch in der Diskussion. Oki, bin halt ein bekennender Pape- fan :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (13. September 2017 um 23:44)

  • Jetz muss ich das Thema nochmal hochholen:

    Habe hier einen Verfahren, in dem die Gläubigerin eine Forderung anmeldet mit dem Rechtsgrund nach § 302 Nr. 1 Alt. 3 ("aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist".

    Bei der Anmeldung wird mitgeteilt, dass ein solches Steuerstrafverfahren anhängig ist, jedoch noch nicht abgeschlossen ist; eine Verurteilung liegt demnach (noch) nicht vor.


    Bzgl. der Voraussetzungen für eine solche Anmeldung gibt es also zwei Meinungen:

    a) Prof. Dr. Pape: Anmeldung kommt erst nach Rechtskraft der Verurteilung in Betracht.

    b) Gesetzgeber/BT-Drucksache (#3 von Defaitist):

    Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verurteilung erfolgt.


    Mein Verfahren ist ein Mündliches und Termin ist Ende des Monats.


    Der Insolvenzverwalter hat nun die Tabelle niedergelegt und den Rechtsgrund nach § 302 in die Tabelle mit aufgenommen.
    Daraufhin hat die Geschäftsstelle die Belehrung nach § 175 II an den Schuldner zugestellt mit dem Hinweis, dass Widerspruch nur im Termin erfolgen kann und eben den allgemeinen Hinweisen - wie bei einer "normalen" unerlaubten Handlung bzgl. des Widerspruchs.

    Für mich stellen sich jetzt folgende Fragen:

    - Kann man diese Belehrung/Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit hier überhaupt so anwenden?
    Pape schreibt in seinem ZInsO-Aufsatz von 2016 bzw. im K/P/B (Rn. 33 zu § 175 II) Folgendes:

    "[…] nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, welchen Zweck der Widerspruch hinsichtlich des Rechtsgrundes überhaupt haben soll:

    Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Steuerhinterziehung, so besteht keine Möglichkeit der Feststellungsklage zur Beseitigung des Widerspruchs, weil die Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerstraftat


    bei den Strafgerichten liegt (§ 302 Nr. 1). Auch eine negative Feststellungsklage des Schuldners zur Klärung ist ausgeschlossen.Umgekehrt kann aber auch für den Fall, dass der Schuldner keinen Widerspruch

    erheben sollte, nicht der Rechtsgrund der Steuerstraftat festgestellt werden, weil das Unterlassen des Widerspruchs nicht die Wirkung der nach § 302
    Nr. 1 erforderlichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung haben kann."

    - Vorausgesetzt ich folge der Meinung des Gesetzgebers und sehe die Anmeldung als zulässig an: Was sage ich dem Schuldner nun im Termin, wenn er vor mir sitzt bzw. wie belehre ich ihn richtig?

    - Besteht er auf seinen Widerspruch - wie trage ich diesen dann korrekt in die Tabelle ein?


    Danke schonmal für eure Gedanken hierzu! :)

  • Also erstmal die (für die Justiz natürlich unmaßgebliche) Verwaltungsauffassung, nachzulesen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 251, Tz. 15.2:

    "Hat das Finanzamt bei der Forderungsanmeldung Tatsachen angegeben, aus denen sich eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO ergibt, tritt die Ausnahme von der Erteilung der Restschuldbefreiung in folgenden Fällen ein:

    • Das Gericht hat die Forderung eingetragen und der Schuldner hat der Anmeldung im Prüfungstermin nicht widersprochen.
    • Der Schuldner hat der Anmeldung der Forderung widersprochen und die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO ist vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt. In diesem Fall kann der Widerspruch durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO beseitigt werden (vgl. AEAO zu § 251, Nr. 5.3.2).
    • Der Schuldner hat der Anmeldung der Forderung widersprochen und die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO ist erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Da die insolvenzrechtliche Nachhaftung für hinterzogene Steuern auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, ist es unbeachtlich, wann die rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Widerspricht der Schuldner lediglich der rechtlichen Einordnung einer Steuerforderung als Anspruch im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO (oder ist bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung der Widerspruch gegen die Höhe der Forderung beseitigt), ist dem Finanzamt auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle - unabhängig vom Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat - ein Tabellenauszug zur Durchführung der Vollstreckung zu erteilen (vgl. BGH-Beschluss vom 3.4.2014, IX ZB 93/13, ZinsO 2014 S. 568). Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils kann das Finanzamt sogleich das Vollstreckungsverfahren aufnehmen (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2010, IX ZR 247/09, NJW 2011 S. 1133). Ob die Forderungen von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind, kann der Vollstreckungsschuldner im Steuererhebungsverfahrens überprüfen lassen (z.B. Einspruch gegen Pfändungsmaßnahme, Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides bei Aufrechnung). Für anschließende Klageverfahren ist der Finanzrechtsweg einschlägig.

    "

    Die Auffassung Papes ist meiner Meinung nach unvertretbar, weil sie keine Stütze im Gesetzeswortlaut findet und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widerspricht.

    Zu der Frage der Belehrung: Da die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass der unterlassende Widerspruch gegen die Anmeldung bereits zu einem Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung führt und die Finanzverwaltung dann die Vollstreckung nach Aufheben des Verfahrens aufnehmen wird und die Rechtmäßigkeit dieses Handelns dann letztendlich bei der Finanzgerichtsbarkeit liegt, halte ich eine ordnungsgemäße Belehrung für den Schuldner für mehr als angebracht. Auch wenn man (wie ich als Privatmensch, dienstlich bin ich ja gebunden) die Verwaltungsauffassung nicht teilt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich sehe jetzt erst, dass ich den AEAO ja schon damals oben zitiert habe. Sorry also für den Doppelpost.

    Allerdings wurden inzwischen meine damaligen "argen Bedenken" dagegen, dass das Finanzamt einen Widerspruch gegen den strafrechtlichen Rechtsgrund mittels Feststellungsbescheid "wegwischen" kann, vom BFH nicht geteilt, BFH, Urt. v. 7.8.2018 – VII R 24/17, VII R 25/17. Die Entscheidung des BFH ist durchaus lesenswert, da der BFH dort sehr entscheidungsfreudig war und eine ganze Reihe von Fragestellungen mit abgeräumt hat.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Allerdings wurden inzwischen meine damaligen "argen Bedenken" dagegen, dass das Finanzamt einen Widerspruch gegen den strafrechtlichen Rechtsgrund mittels Feststellungsbescheid "wegwischen" kann, vom BFH nicht geteilt, BFH, Urt. v. 7.8.2018 – VII R 24/17, VII R 25/17.

    Ich sehe, laienhaft wie ich bin, Deine Bedenken nicht. Der BFH hat, so wie ich es verstehe, aufgrund eines Endurteils/rechtskräftigem Strafbefehl dem FA die Möglichkeit eingeräumt, per Feststellungsbescheid den Widerspruch des Schuldners zu beseitigen. Da haben wir eine Analogie zu § 184 II InsO, der Schuldner muss sich nun kümmern, siehe Rn. 18.

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  • Es spielt ja jetzt ohnehin keine Rolle mehr. Mir erschien nur die Vorstellung so fremd, dass eine Verwaltungsbehörde per Bescheid feststellt, was ein Strafgericht entschieden hat. Dass hier der Anwendungsbereich der AO (§ 1 AO: Dieses Gesetz gilt für alle Steuern...), mithin des § 251 AO, eröffnet ist, leuchtete mir damals nicht ein, kann man aber sicher auch anders sehen. Der BFH hat entschieden. Kann ich gut mit leben.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn man Fan vom OLG Hamm ist, kann man auf die Entscheidung OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2018 - 7U 58/17- zurückgreifen. Die besagt, dass eine rechtskräftige Verurteilung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der RSB vorliegen muss.

    Zu der Frage der Belehrung: ich würde dem Schuldner einfach sagen, wie es ist ;); es liegt eine Forderungsanmeldung mit dem besagten Rechtsgrund vor und noch nicht obergerichtlich entschieden ist, wann und wie die rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss. Dann kann er sich entscheiden, ob er Widerspruch einlegt oder nicht, sprich, er nimmt die Anmeldung so hin oder nicht. Eine Begründung für seinen Widerspruch muss er eh nicht abgeben.

    Auch die Eintragung ist doch kein Problem: legt er nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch ein oder gegen Rechtsgrund und Betrag. Wo genau ist da jetzt das Problem?

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  • Der Schuldner hat noch gar nicht widersprochen, er ist ja gerade erst schriftlich - per Standardbelehrung - auf seine Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Ich gehe aber davon aus, dass er im Termin erscheinen wird und sodann zumindest dem Rechtsgrund des § 302 widersprechen wird. Ich werde die Anmeldung des Gläubigers als zulässig ansehen gemäß der Meinung des Gesetzgebers und entgegen der Ansicht Papes.
    Sollte der Schuldner im Termin dann widersprechen, werde ich - wie von Mosser und exec dargestellt - ihn auf die Folgen hinweisen (keine obergerichtliche Entscheidung bzgl. RK der Verurteilung und sodann Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit).

    Was wäre anders, wenn er sowohl Forderung als auch Rechtsgrund nach § 302 widerspricht?
    Bzgl. des Rechtsgrundes gilt obiges und wie sähen Belehrung bzw. weiterer Rechtsweg bzgl. der Forderung selbst aus?

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