Drittschuldner JVA führt angeblich falschen Betrag ab

  • Ein Gefangener rügt, dass nach Erlass eines Pfübs durch das Amtsgericht Vollstreckungsabteilung die JVA als Drittschuldner falsche Beträge an den Pfändungsgläubiger abführen würde. Zum einen gäbe es eine vorrangige Abtretung, die nicht beachtet würde, und zum zweiten hätte die JVA die pfändbaren Beträge nach dem StVollzG falsch berechnet. Dies rügt er zuerst in einem Verfahren bei der JVA. Als diese ablehnt, wendet sich der Gefangene an die Strafvollstreckungskammer. Diese verweist das Verfahren an das Vollstreckungsgericht. Da es nicht um ein Rechtsmittel gegen den Pfüb, sondern gegen dessen angeblich falsche Ausführung geht, meine ich, dass das Vollstreckungsgericht nicht zuständig sein kann.

    Was meint Ihr ? Wer ist zuständig ?

  • Was meint Ihr ? Wer ist zuständig ?.

    Keine Ahnung, aber nicht das Vollstreckungsgericht ;)

    Ginge es um Lohn, wäre es eine Sache des Arbeitsgerichts (Klage Schuldner gegen Arbeitgeber).
    Ginge es um Miete etc wäre es eine Sache des Zivilgerichts (Klage Schuldner gegen Vermieter o.ä.)

    Hier müsste ich erstmal nachlesen. Verwaltungsgericht?

  • Auch ich habe von Anfang an das Gefühl nicht das Vollstreckungsgericht. Wer aber dann ? Ich konnte aber in den ZPO-Kommentierungen nichts dazu finden. Die Strafvollstreckungskammer beruft sich auf eine Entscheidung des KG, die in einer Strafvollstreckungssache tatsächlich entschieden haben, dass das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Dies halte ich aber für falsch.

  • Hallo, auf die Schnelle habe ich folgende Entscheidungen gefunden:
    KG Berlin, Beschluss vom 08. März 2013 – 2 Ws 56/13 Vollz –, juris und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 Ws 96/04 -, juris
    Danach - und das klingt für mich auch logisch - hat die JVA nicht als "JVA" gehandelt, sondern als ganz normaler Drittschuldner. Und damit sind wir bei § 766 ZPO, und damit dürfte das Vollstreckungsgericht tatsächlich der richtige Ansprechpartner sein.

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  • Und damit sind wir bei § 766 ZPO.

    Nein, eben nicht!
    Die Berechnung des Drittschuldners, ob zu viel / zu wenig, ist absolut kein Fall des § 766 ZPO.

    In dem genannten Fall ging es wohl -auch- darum dass mit Beschluss auch unpfändbare Sachen gepfändet wurden, also tatsächlich der PfÜB falsch sei. Dies ist tatsächlich ein Fall des § 766 ZPO, aber nicht wie hier die Berechnung des DS.

  • könnte es sich nicht vielleicht um einen Einwand handeln, der gemäߧ767 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht anzubringen wäre?

    Eine schnelle Suche im Zöller könnte wohl eher in Richtung zivilrechtliche Schadensersatzklage gehen, Rn.2 "Schadenseratz".

    Keine der möglichen exemplarisch aufgeführten Gründe treffen den Fall...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Meines Erachtens hat der Gefangene einen Schadensersatzanspruch gegen die JVA, die von seinem Geld zu viel an den Gläubiger weitergeleitet hat. Seinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch kann er im Mahnverfahren oder mit einer Zivilklage gegen die JVA geltend machen bei dem zuständigen Zivilgericht. Das Zwangsvollstreckungsverfahren und §§ 766, 767 ZPO sind hier nicht einschlägig.


    Für Arbeitgeber wie für andere Drittschuldner gilt, dass ihnen mit ihrer Inpflichtnahme als Drittschuldner auch ein erhebliches finanzielles Risiko aufgebürdet. Unterläuft ihnen bei der Abwicklung ein Fehler, so tragen sie hierfür voll die Haftung. Fehlerquellen gibt es hierbei zuhauf. Beispielhaft sei nur angeführt die teilweise schwierige Ermittlung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, die Ermittlung der Höhe der Sachbezüge, die Beurteilung der Wirksamkeit einer Abtretung, die Ermittlung des pfändbaren Betrags bei Vorliegen einer Unterhaltspfändung neben einer nicht bevorrechtigten Pfändung und dergleichen mehr.
    Zahlt der Arbeitgeber z. B. vom Arbeitslohn an den Gläubiger zu viel aus, hat er insoweit den Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erfüllt. Er muss diesem den Lohn nachzahlen und hat auch für einen etwaigen Verzugsschaden aufzukommen. Zahlt die JVA zu viel aus, gilt das gleiche: Schadensersatz, der nach Zivilrecht eingeklagt werden muss.

  • Inzwischen habe ich eine Entscheidung des BGH gefunden: Beschluss vom 11.09.90 Az: 5 ArVollz 28/90
    Danach ist für meinen Fall, doch die Strafvollstreckungskammer zuständig. Schließlich rügt der Schuldner nicht den Pfüb, sondern dessen falsche Ausführung.

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