nur fiktive Reisekosten festsetzbar statt Gebührenteilung Terminvertreter?

  • Bevor mir ein Rechtspfleger meinen KFA um die Ohren haut ;), möchte ich im Vorfeld wissen, wie ich korrekten Antrag stellen: 1. Wir haben in eigenem Namen einen Terminsvertreter bei einem 600 km entfernten Gericht beauftragt und intern Gebührenteilung vereinbart. Darüber hat er eine an uns adressierte Rechnung erstellt und wir auch gezahlt (liegt deutlich unter Fahrtkosten!) Nachdem nun die Klage der Gegenseite abgewiesen und die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden, hänge ich bei den Mehrkosten fest. Da der Terminsvertreter ja nur ein Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 5 RVG war, kann/darf ich seine Rechnung dem Antrag nicht beifügen, oder? Kann ich stattdessen zur Verfahrens- und Terminsgebühr noch die fiktiven Fahrtkosten + Abwesenheitsgeld nehmen? Es dürfen doch nur die tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt werden. Aber es kann doch nicht sein, dass wir auf den Kosten des Terminsvertreters (1/2 von 1,3+1,2) sitzen bleiben, weil wir ihn in eigenem Namen beauftragt haben. Wie muss der richtige Antrag aussehen? 2. In einer anderen Akte hat unser Büro auch Gebührenteilung vereinbart, der Terminsvertreter die Rechnung allerdings auf den Mandanten ausgestellt. Diese 1/2 darf ich im Antrag mit aufnehmen zusätzlich zu unserer 1,3? Hier wurde der Termin kurzfristig abgesetzt, nachdem die Sache als erledigt erklärt und dem Beklagten die Kosten auferlegt wurden. Vielen Dank für Euer Verständnis :oops: und Danke für Hilfe im Voraus.

  • Da der Terminsvertreter ja nur ein Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 5 RVG war, kann/darf ich seine Rechnung dem Antrag nicht beifügen, oder?


    Doch, müßtest Du sogar beifügen, um die Höhe der tatsächlichen Kosten glaubhaft zu machen.

    Kann ich stattdessen zur Verfahrens- und Terminsgebühr noch die fiktiven Fahrtkosten + Abwesenheitsgeld nehmen?


    Das kannst Du evtl. Deinen Fall hatten wir hier (s. insbesondere #2 ;)) besprochen. Wenn die vereinbarte Vergütung für die Terminsvertretung über der 1,2 TG liegt, dann ist der über der TG liegende Mehrbetrag bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten erstattbar.

    Es dürfen doch nur die tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt werden.


    Grundsätzlich ja, soweit es sich um Mehrkosten handelt Festsetzbar sind diese tatsächlichen Mehrkosten aber allenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten.

    Aber es kann doch nicht sein, dass wir auf den Kosten des Terminsvertreters (1/2 von 1,3+1,2) sitzen bleiben, weil wir ihn in eigenem Namen beauftragt haben.


    Ihr bleibt ja auf keinen Kosten sitzen, weil ihr anstelle des Terminsvertreters dafür ja nach § 5 RVG eine 1,2 TG verdient habt, die ihr ansonsten gar nicht verdient hättet Daher "belasten" euch also nur die darüber hinausgehenden Kosten, die im Rahmen der fiktiven Reise erstattbar sind.

    2. In einer anderen Akte hat unser Büro auch Gebührenteilung vereinbart, der Terminsvertreter die Rechnung allerdings auf den Mandanten ausgestellt.

    In wessen Namen war er denn beauftragt? Im Namen des Mandanten oder durch euch (weil Du von der Gebührenteilung sprichst). Evtl. ist die Aufstellung der Rechnung dann unrichtig?

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  • Der Auftrag an den Terminsvertreter kam in unserem Namen. Deshalb hat er die Rechnung im Fall 1. auch auf uns ausgestellt. Hier war er also nur Erfüllungsgehilfe. Sein hälftiger Anteil ist deutlich unter den Fahrtkosten. Hätten wir ihn nicht beauftragt, hätten wir als HBV doch Verfahrens- und Terminsgebühr SOWIE Fahrtkosten abrechnen können. Das haben wir gespart, dem Mandanten und nun auch der erstattungspflichtigen Gegenseite. Jetzt nur 1,3+1,2 festsetzen zu lassen, wäre doch zu wenig. Wären wir selbst angereist, fielen die Kosten deutlich höher ist. Die Mehrkosten sind min. die des Terminsvertreters, aber da gibt es eben nur diese interne Rechnung, die doch beim Gericht nichts verloren hat, oder?

    Meine einzige Idee war, 1,3+1,2+Rechnung Ubv. mit dem Hinweis, das die fiktiven Fahrtkosten deutlich höher sind, da Bahnfahrt 1. Klasse X Euro etc...

  • Schau mal in den AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 5 Rn. 29. Dort sind gute Beispiele drin:

    Die 1,2 TG entsteht so oder so, weil der Hauptbevollmächtigte selbst am Termin teilnimmt oder er sie durch seinen Terminsvertreter gem. § 5 RVG verdient. Beauftragt er den Terminsvertreter im Namen der Partei, entsteht dem Hauptbevollmächtigten keine TG, dafür aber dem Terminsvertreter. Somit ist die TG quasi "kostenneutral" für den Mandanten, so daß der RA (der seinem Mandanten ja schon die TG berechnet) nicht auch noch die Kosten des Terminsvertreters aufdrücken kann. Dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo die Kosten des Terminsvertreters anderweitige Kosten erspart haben. Der Terminsvertreter muß also mehr Kosten verlangen, als der RA nach § 5 RVG für die Tätigkeit des Terminsvertreters erhält (sog. Mehrkosten). Ist das nicht der Fall, kann der RA die ersparten (z. B. Reise-)Kosten nicht fiktiv in Ansatz bringen, weil fiktive Kosten niemals berechnet werden können, sondern allenfalls nur tatsächliche Kosten, deren Höhe dann auf die fiktiven (geringeren) Kosten der persönlichen Ausführung zu begrenzen sind (N. Schneider, aaO.).

    Kurzum: Wenn der RA durch die Tätigkeit des Terminsvertreters hier also eine 1,2 TG verdient und die Gesamtkosten des Terminsvertreters unterhalb dieser Gebühr (nebst USt) liegen, dann kann der RA die Kosten des Terminsvertreters auch nicht seinem Mandanten weiterberechnen. Denn obgleich er nicht beim Termin war, erhält der RA ja bereits seine 1,2 TG. Er ist also gar nicht mit den Kosten des Terminsvertreters "belastet", weil er ohne den Terminsvertreter auch gar keine Terminsgebühr verdient hätte bzw. bei eigener Wahrnehmung des Termins wiederum keine Kosten eines Terminsvertreters gehabt hätte. Liegen die Gesamtkosten des Terminsvertreter oberhalb der 1,2 TG (nebst USt), sind diese darüberliegenden Mehrkosten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten auch vom Mandanten zu tragen und in der Folge auch vom Gegner zu erstatten.

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