Schuldnervertreter ist gleichzeitig Gläubiger

  • Ich habe jetzt schon viel gesucht und gelesen, bin aber noch nicht wirklich fündig geworden, was das folgende Problem betrifft:
    Der Eigentümer wird vertreten durch eine Anwaltskanzlei, zu welcher 3 Rechtsanwälte gehören. Mir ist nun aufgefallen, dass zugunsten dieser drei Anwälte als Gesamtgläubiger in Abt. III des Grundbuchs bereits eine Zwangssicherungshypothek eingetragen ist, resultierend aus einem KFB (vermutlich also eine frühere Honorarforderung). Ich bin auf den §43a Abs. 4 BraO gestoßen, wonach die Vertretung widerstreitender Interessen verboten ist. Ich habe auch verschiedene Entscheidungen gefunden, dass diese Vorschrift nicht zur Disposition der Parteien steht. Ich schließe daraus, dass die Partei also nicht ihr Einverständnis erklären kann, von diesen Anwälten weiterhin vertreten zu werden, und somit auf den Schutz des §43a Abs. 4 BraO nicht verzichten kann. Mein Problem ist jetzt: Handelt es sich in dieser Konstellation denn tatsächlich um die Vertretung widerstreitender Interessen? Streng genommen vertritt die Kanzlei ja nur auf der einen Seite den Schuldner, auf der anderen Seite stehen die Anwälte selbst als Gesamtgläubiger, vertreten also nicht eine weitere Person.
    Ich bin mir unsicher, ob ich dem möglichen Interessenskonflikt (oder ist es schlicht definitiv ein Interessenskonflikt?) weiter nachgehen muss, wenn ja, wie?


  • Ich bin mir unsicher, ob ich dem möglichen Interessenskonflikt (oder ist es schlicht definitiv ein Interessenskonflikt?) weiter nachgehen muss, wenn ja, wie?

    Solange es sich bei den Anwälten nicht um die betreibenden Gläubiger handelt, ist es weder ein möglicher noch ein definitiver, sondern gar kein Interessenkonflikt.

    Im übrigen könnte die gesicherte Forderung derzeit auch schon bezahlt, erlassen oder gestundet sein.

  • Wenn die Anwälte als Gläubiger einer Hypothek eingetragen sind, sind sie gem. § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, sie erhalten z. B. in der Verteilung auch automatisch eine Zuteilung. Ich würde daher auf jeden Fall von einem Interessenkonflikt ausgehen und den Schuldner und die Anwälte darauf hinweisen. Sofern die dann nichts schlüssiges Vortragen, würde ich eine Mitteilung an die Anwaltskammer machen und die Vertretung durch den Anwalt zurückweisen, § 156 Abs. 2 BRAO.

  • Zitat

    Sofern die dann nichts schlüssiges Vortragen, ...

    Ein guter Anwalt wird mit Sicherheit nicht gegen seine anwaltliche Schweigepflicht verstoßen und dem Gericht oder sonstigen Dritten etwas zu den Hintergründen einer für den Anwalt eingetragenen Hypothek oder Grundschuld erzählen.

    Ganz allgemein: Es ist durchaus üblich, dass sich Anwälte Honorarforderungen (auch zukünftige) durch Hypotheken/Grundschulden sichern lassen.

    Zitat

    ... würde ich eine Mitteilung an die Anwaltskammer machen ...

    Auf die Ankündigung von "Kammermitteilungen" reagiere ich persönlich sehr allergisch und empfinde so etwas als Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels - insbesondere dann, wenn die Ankündigung solcher Mitteilungen dazu dienen soll, mich zu strafbarem Verhalten zu motivieren.

    Warum fragt ihr nicht einfach mal "ganz abstrakt" bei der Anwaltskammer nach, ob in diesen Fällen ein Pflichtverstoß des Anwalts gegeben sein könnte?

    Zitat

    ... die Vertretung durch den Anwalt zurückweisen, § 156 Abs. 2 BRAO.

    Nur zu!
    Vielleicht ist der Mandant ja sogar daran interessiert, dass das Verfahren langfristig verzögert wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!