Der Antrag auf Zwangsgeldbeschluss (§ 888 ZPO) wird beim Prozessgericht gestellt, gehört aber zum Vollstreckungsverfahren und bildet mit der Vollstreckung des Zwangsgeldes eine Angelegenheit. Welches Gericht ist jetzt für die Festsetzung der Kosten für den Antrag nach § 888 ZPO zuständig. Prozess- oder Vollstreckungsgericht? Zu einem Zwangsgeldbeschluss ist es im vorliegendem Fall nicht mehr gekommen.
KFB für Antrag auf Zwangsgeld
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ME das Prozessgericht.
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Über die Kosten des Zwangsgeldantrags muß das Prozessgericht entscheiden (§ 891 S. 1 ZPO). Die Festsetzung erfolgt dann im dortigen Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO (§ 788 II S. 2 ZPO).
Daß das Antragsverfahren und die spätere ZV des Zwangsgeldes dieselbe Angelegenheit bilden, ist m. E. allerdings nicht richtig. Richtig ist, daß das Antragsverfahren und jedes weitere Antragsverfahren dieselbe Angelegenheit bilden. Insoweit bemißt sich ja auch die Frage nach dem Gegenstandswert nach § 25 I Nr. 3 RVG, wobei die Rechtsprechung und Literatur insoweit das Interesse dem Wert des Hauptsacheverfahrens (Erfüllungsinteresse) gleichstellt (vgl. z. B. AnwK-RVG/Volpert, 8. Aufl., § 25 Rn. 64 ff.). Dagegen ist die Vollstreckung des Zwangsgeldes eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 18 I Nr. 1 RVG, deren Wert sich nach § 25 I Nr. 1 RVG richtet. Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, VAK usw.) bilden untereinander und im Verhältnis zum Antragsverfahren also immer wieder neue Angelegenheiten.
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Daß das Antragsverfahren und die spätere ZV des Zwangsgeldes dieselbe Angelegenheit bilden, ist m. E. allerdings nicht richtig.
Im Zöller steht bei § 888 zum Schluss im Kleingeschriebenen, dass das gesamte Verfahren einschließlich der Vollstreckung eines Zwangsmittelbeschlusses 1 Angelegenheit bildet und mit dem Antrag (auf Zwangsmittelbeschlusses) die Gebühr entsteht.
Im Gerold/Schmidt steht bei 3309 VV Rn. 290 – "Das Verfahren selbst ist vom Antrag auf Verurteilung zu Zwangsmitteln bis zur Vollstreckung hinsichtlich des verhängten Zwangsgeldes eine Angelegenheit." -
Vielen Dank für die Hilfe.
Habe jetzt im Zöller bei § 788 Rn. 19a gesehen, dass das Prozessgericht zuständig ist. Weiß zwar nicht, ob das auch so wäre, wenn Vollstreckungshandlungen stattgefunden hätten, aber hier geht's wohl nur um den Antrag auf Zwangsgeld. -
Daß das Antragsverfahren und die spätere ZV des Zwangsgeldes dieselbe Angelegenheit bilden, ist m. E. allerdings nicht richtig.
Im Zöller steht bei § 888 zum Schluss im Kleingeschriebenen, dass das gesamte Verfahren einschließlich der Vollstreckung eines Zwangsmittelbeschlusses 1 Angelegenheit bildet und mit dem Antrag (auf Zwangsmittelbeschlusses) die Gebühr entsteht.
Im Gerold/Schmidt steht bei 3309 VV Rn. 290 – "Das Verfahren selbst ist vom Antrag auf Verurteilung zu Zwangsmitteln bis zur Vollstreckung hinsichtlich des verhängten Zwangsgeldes eine Angelegenheit."
Jo, stimmt. Die h. M. (die sich u. a. auf die Entscheidung des LG Mannheim und dessen Begründung beruft) ist dieser Auffassung. Hatte ich (aus anwaltlichgebührenkalkulatorischen Gründen wohl) doch glatt übersehen. :D;)Habe jetzt im Zöller bei § 788 Rn. 19a gesehen, dass das Prozessgericht zuständig ist.
Ansonsten noch die Entscheidung des AG Hannover (AGS 2013, 92), die auf Rn. 19c im Zöller (in der 29. Aufl.) verweist. -
Danke dir Bolleff. Dein Link zum AG Hannover führt aber zum AG Nürnberg und einem anderen Thema.
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Danke dir Bolleff. Dein Link zum AG Hannover führt aber zum AG Nürnberg und einem anderen Thema.
Ist die automatische Verlinkung der Forumssoftware. Ich habe das mal manuell "repariert". -
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