Hier ist eine vorläufige Betreuung zum 16.07.2017 ausgelaufen. Am 20.07.2017 hat der Betreuer sodann den Beschluss über die Einrichtung der dauerhaften Betreuung bekommen. Mithin ist ein Zeitfenster zwischen dem 17.07. und 20.07.2017 entstanden. Wie wird nun die Vergütungsberechnung eingeordnet? Wird wegen der Kürze der Unterbrechung der Neubeginn der Betreuung nicht als Erstbetreuung angesehen, sondern als Fortführung der bisherigen Betreuung betrachtet? Wie seht ihr das?
Ich habe mich bisher immer auf den Aufsatz aus dem Rechtspfleger 2014, Heft 6, Seite 304 ff. gestützt. Hier vertritt der Autor die Meinung, dass in dieser Konstellation von einer Erstbetreuung nach § 5 VBVG auszugehen ist. Dieses ergibt sich seiner Auffassung nach aus der Gesetzesbegründung und der formalen Betrachtungsweise des mit dem VBVG eingeführten pauschalen Vergütungssystem.
Steht da jemand im Thema und kann mir dazu den aktuellen Meinungsstand mitteilen? Vielen Dank! Der Betreuer hat mich mit seinem Vortrag doch etwas unsicher gemacht...