Abrechnung nach Fortführung einer vorläufigen (ausgelaufenen) Betreuung

  • Hier ist eine vorläufige Betreuung zum 16.07.2017 ausgelaufen. Am 20.07.2017 hat der Betreuer sodann den Beschluss über die Einrichtung der dauerhaften Betreuung bekommen. Mithin ist ein Zeitfenster zwischen dem 17.07. und 20.07.2017 entstanden. Wie wird nun die Vergütungsberechnung eingeordnet? Wird wegen der Kürze der Unterbrechung der Neubeginn der Betreuung nicht als Erstbetreuung angesehen, sondern als Fortführung der bisherigen Betreuung betrachtet? Wie seht ihr das?
    Ich habe mich bisher immer auf den Aufsatz aus dem Rechtspfleger 2014, Heft 6, Seite 304 ff. gestützt. Hier vertritt der Autor die Meinung, dass in dieser Konstellation von einer Erstbetreuung nach § 5 VBVG auszugehen ist. Dieses ergibt sich seiner Auffassung nach aus der Gesetzesbegründung und der formalen Betrachtungsweise des mit dem VBVG eingeführten pauschalen Vergütungssystem.

    Steht da jemand im Thema und kann mir dazu den aktuellen Meinungsstand mitteilen? Vielen Dank! Der Betreuer hat mich mit seinem Vortrag doch etwas unsicher gemacht...

  • Habe mir den Beschluss gerade durchgelesen und muss sagen, dass ich damit nicht so ganz einverstanden bin. Die Begründung stellt den Meinungsstand in der Rechtsprechung nur unzureichend dar und geht nicht auf die wichtige Entscheidung des OLG München vom 28.07.2006 (FamRZ 2007, 83-84) ein. Dort steht im Leitsatz unter 3.:

    Zitat

    Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht

    Zur Begründung beruft sich das OLG auf die ursprünglichen Gesetztesmaterialien. Aus den Gründen, Rn 23 lässt sich entnehmen:

    Zitat

    ...In den Fällen, in denen für einen Betroffenen eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird, ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich jeweils um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt (vgl. BT-Drucks. 15/2494 Seite 35)....

    Zwar wäre im Weiteren im Regelfall bei einer Unterbrechung der Betreuung danach wieder von einer Erstbetreuung auszugehen (BT Drucks). Die Materialien beweisen jedoch, dass es nicht ganz so einfach ist wie es der BGH darstellt.

    Das OLG München geht davon aus, dass dies bei einem Verhältnismäßig kurzem Zeitraum nicht gelten könne und eine zeitliche Lücke von 6 Monaten an der Obergrenze eines kurzfristigen Zeitraums einzuordnen wäre.

    Edit: Achso, bezogen auf den Eingangsfall unter #1 nach meiner Meinung definitiv Fortführung (Zeitraum von gerade mal 3 Tagen!)

    3 Mal editiert, zuletzt von ruki (7. September 2017 um 11:07) aus folgendem Grund: Edit

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