Nachlasspflegschaft oder Aufgebot?

  • Guten Morgen!
    Folgender Fall:

    Der Erblasser ist seit 1909 im Grundbuch als Eigentümereingetragen. Er ist 1915 verstorben. Er war verheiratet und hinterlässt 9Kinder. Bezüglich 8 dieser Kinder ist am hiesigen Amtsgericht keinnachlassgerichtlicher Vorgang anhängig. Alle seine Kinder sind vor 1900 bzw.Anfang 1900 geboren.

    Nun hat sich jemand gemeldet der das o.g. Grundstückseinem Grundbuch zu schreiben will. Bei dieser Person, handelt es sich um denNachbarn. Bei dem Grundstück handelt es sich wohl um Gartenland. Scheinbarnutzt der Nachbar diesen Garten als den seinigen, denn er schreibt, er will dasGartenland mit seinem Wohnhausgrundstück vereinigen. Er trägt vor über weitereSterbefälle (nach einen Kind des Erblassers) am oben genannten Grundstück alsErbe beteiligt zu sein.

    Mein Plan ist, ich bestelle für den Erblasser einenNachlasspfleger, dieser schließt einen Kaufvertrag mit dem Nachbarn ab undhinterlegt den restlichen Erlös.

    Allerdings stellen sich für mich weitere Fragen:

    1. Liegt überhaupt ein Sicherungsbedürfnis vor, dass dieAnordnung der Nachlasspflegschaft rechtfertigt? Reicht also die Kaufabsicht desNachbarn aus?

    2. Ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft auchgerechtfertigt, wenn der Erlös nicht ausreicht um die Kosten derNachlasspflegschaft aus dem Erlös zu decken?

    3. Wäre das Problem besser über § 927 BGB zu lösen?

    Was denkt ihr?

    Grüße Döner

  • Was denkt ihr?

    Während des Lesens, ohne Deinen letzten Gedanken gesehen zu haben, schoss mir die ganze Zeit die Aussitzung und 30jährige in Besitznahnme durch den Kopf.

    Ich habe dieses Verfahren noch nie gehabt, ist aber bestimmt spannend, das mal duch zu exerzieren. Aus dem Bauch heraus sollte dieses Verfahren passen.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Lägen die Voraussetzungen des § 927 BGB denn vor? Hat der Nachbar das Grundstück bereits seit mind. 30 Jahren in Eigenbesitz, nutzt/bewirtschaftet es also? Zahlt er die ggf. anfallenden Grundsteuern?
    Soweit ich weiß, sind im Verfahren nach § 927 BGB auch die Rechtsnachfolger/Erben anzuhören, weiß aber nicht, ob die Sache deswegen auf das Nachlassgericht "zurückschlägt" oder dort ggf. ein Pfleger für unbekannt Beteiligte bestellt wird oder so?

    Kann mich erinnern, dass ich so einen ähnlichen Fall mal über eine Nachlasspflegschaft "abgewickelt" habe, da gab es allerdings keinen Eigenbesitzer, sodass das Verfahren nicht zur Wahl stand.

  • Mata

    Ob die Voraussetzungen für §927 BGB vorliegen weiß ich nicht, es war nur eine Idee von mir.

    Der Nachbar schreibt: ..dass er Haus- und Gartengrundstück vereinen möchte.

    Ich vermute daher, dass im Zuge dieser Vereinigung erst aufgefallen ist, dass dieses Gartengrundstück gar nicht in seinem Eigentum ist.

    Inwieweit das Gartengrundstück genutzt wird ist mir also bis dato nicht bekannt.

    Ich möchte mir allerdings gern einen "Fahrplan" zurecht legen und würde die Leute einladen und die Sache mit denen besprechen.

    Wenn sie das Grundstück bereits nutzen, dann könnte man ja zu § 927 BGB tendieren, wobei hier ja nur ein Teil der Rechtsnachfolger unbekannt wäre.

    Falls keine Nutzung der Nachbarn vorliegt, dann Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

    Gibt's noch weitere Meinungen?

    Grüße Döner


  • Ich möchte mir allerdings gern einen "Fahrplan" zurecht legen und würde die Leute einladen und die Sache mit denen besprechen.

    :daumenrau

    Rechtsberatung hin oder her, es dient der Aufklärung und Erörterung, ob ein Antrag nach § 927 BG vorliegt. Ich würde die Leute auch Einladen und mit ihnen die Sache besprechen. Im Vorfeld kannst Du Dir ja schon mal eine Checkliste bzgl. der Voraussetzungen machen und brauchst dann im Gespräch nur noch abhacken.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Der Nachbar trägt doch selbst vor, dass er weiß, dass ihm das Grundstück nicht gehört!

    Ein solcher Fall kann nur über eine Nachlasspflegschaft gelöst werden. Muss man die Erben/Erbeserben eben ermitteln. Im Übrigen kann auch der Nachlasspfleger veräußern (natürlich mit "vollem Programm" und dann sucht man in Ruhe.

  • Guten Morgen!

    Anordnung einer Nachlasspflegschaft wäre mir in der Tat das Liebste. :daumenrau

    Wie sieht es mit den Kosten für ein Verkehrswertgutachten aus? Könnte ich die dem Nachbarn aufbürden?

    Für den Fall, dass die Gutachterkosten höher sind als der Verkehrswert, wer trägt die denn sonst, wenn nicht der Nachbar?

    Rein der Absicherung wegen und um auszuschließen, dass es sich um Bauland handelt, würde ich schon auf ein VKW-Gutachten bestehen wollen.

    Was meint ihr?

    Grüße Döner

  • Cromwell

    Ich denke, dass ist jetzt Wortglauberei. Nicht gehören heißt im nichtfachlichen Sinne des Nachbarn, ich stehe nicht im Grundbuch. Er möchte es aber haben, da er sich wahrscheinlich seit 30 Jahren darum kümmert. Ich würde ihn trotzdem noch ein MAl Laden und persönliche Sachstandklärung zur Anregung, welche in irgendeine Richtung ausgelegt werden soll, durchführen.

    Döner

    Ich habe den Vorschlag schon in anderen Diskussionen angebracht. Wenn der Verkauf sicher ist, kann man den Gutachter mit seiner Vergütung auch bis zur Kaufpreiszahlung hinhalten, ihn sogar im Kaufvertrag mit aufnehmen, damit der Käufer weiß wie er den Kaufpreis auszukehren hat. Von mir regelmäßig praktiziert, sogar regelmäßig ohne Aufnahme im Kaufvertrag.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Döner

    Ich habe den Vorschlag schon in anderen Diskussionen angebracht. Wenn der Verkauf sicher ist, kann man den Gutachter mit seiner Vergütung auch bis zur Kaufpreiszahlung hinhalten, ihn sogar im Kaufvertrag mit aufnehmen, damit der Käufer weiß wie er den Kaufpreis auszukehren hat. Von mir regelmäßig praktiziert, sogar regelmäßig ohne Aufnahme im Kaufvertrag.

    ARK
    Ja, dass ist eine gute Möglichkeit. Mir geht es aber darum zu klären, dass der Nachbar komplett die Kosten trägt, nicht dass das Nachlassgericht auf den Kosten des VKW-Gutachtens (teilweise) sitzen bleibt, falls die Kosten des Gutachtens, den Wert des Grundstücks übersteigen, was hier durchaus der Fall sein könnte. (tief im Osten, kleines Dorf, Grundstücksgröße ca. 600 qm und wenn es tatsächlich nur Gartenland ist, dürfte der VKW ja nicht gerade hoch sein)

  • Ich nochmal!
    Ich habe online recherchiert und vermute, dass es sich bei dem Grundstück des Erblassers um den vom Nachbarn genutzten Garten zum Hausgrundstück des Nachbarn handelt. Das Haus des Nachbarn ist sogar mit einer Ecke auf diesem Grundstück überbaut.

    Google maps lässt erahnen, dass das Grundstück des Erblassers völlig in des Grundstück des Nachbarn integriert ist.

    Ich werde daher eine Nachlasspflegschaft einrichten mit dem Ziel einen Kaufvertrag abzuschließen und dann mal schauen, wie weit ich mit dem Kaufpreis und der Bezahlung der Kosten komme.

    Je nachdem ob und in welche Höhe eine Hinterlegung in Betracht kommt, könnte man eine Erbenermittlung durchführen, ggf. auch dem Nachbarn anheim stellen, immerhin besteht für ihn ja die Möglichkeit einen kleinen Teil des Kaufpreises zurück zu bekommen, sofern er tatsächlich über weitere Sterbefälle an diesem Nachlass beteiligt ist.

  • Ich werde daher eine Nachlasspflegschaft einrichten mit dem Ziel einen Kaufvertrag abzuschließen und dann mal schauen, wie weit ich mit dem Kaufpreis und der Bezahlung der Kosten komme.

    Also hast Du Dich gegen § 927 BGB entschieden, der Antragsteller würde das ausgesessene Grundstück kostenfrei bekommen, zugunsten der Nachlasspflegschaft und der Antragsteller soll das, seiner Meinung nach ausgesessene, Grundstück kaufen?

    Bedenke aber bitte, dass Du zum SV gesagt hast: "Nun hat sich jemand gemeldet der das o.g. Grundstück seinem Grundbuch zu schreiben will". Dann würde ich aber eher dazu tendieren, dass Du dem Antragsteller mitteilst, dass Du mit seinem "Antrag" nichts anfangenn kannst und ihn bittest sich eines Rechtsvetreter zu bedienen, der in der Lage ist einen kongreten Antrag zu stellen.

    Oder aber, wenn Du doch unbedingt die Nachlasspflegschaft willst, dem Antragsteller wenigstens mitteilst, er solle sich mit seinem "Herausgabeantrag/Zuschreibeantrag" an den Nachlasspfleger wenden.

    Dann wünsche ich mir aber für den Antragsteller, dass Du einen Nachlasspfleger zur Hand hast, der Spass an solchen Sachen und vor allem Grundbuchrechtlich einen Plan hat
    (am besten Jemanden mit Rechtspfleger Background).

    Schönes WE. Ich finde die Entscheidungsfindung spannend, lass uns bitte weiter Teilhaben.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Guten Morgen!

    Ich tu mich gerade mit §927 BGB etwas schwer. Der Grundstückseigentümer ist verstorben und hinterlässt 9 Kinder. Diese Kinder hinterlassen auf jeden Fall Rechtsnachfolger, die mir allerdings aktuell nicht komplett bekannt sind. Inwieweit sich diese recherchieren lassen kann ich derzeit (noch) nicht beurteilen. Ich habe jedoch Ansatzpunkte und die Recherche gestaltet sich noch nicht aussichtslos.

    Andererseits bin ich nicht verpflichtet, den Nachbarn auf § 927 BGB hinzuweisen.
    Er hat sich bei mir gemeldet mit dem Ziel sein Hausgrundstück und dieses Gartengrundstück unter einer Grundstücksnummer führen zu wollen. Aktuell möchte er einen Erbschein nach dem Erblasser erlangen mit dem Ziel, dass der Erbschein zugunsten seiner vorverstorbenen Verwandten (für die er Nachfolgeerbscheine besitzt) erteilt wird.

    Ein Auszug aus dem Ehebuch des Erblassers ergab nun, dass er eben noch 8 weitere Kinder hat und das Ziel des Nachbarn über die gewünschte Erbscheinserteilung jedenfalls kurzfristig nicht erreichbar ist.

    Daher erscheint mir die Lösung mit dem Nachlasspfleger jedenfalls als die Sauberste.

  • Mir auch.

    NLP und gut.

    By the way: Ich kenne keinen einzigen Fall, bei dem eine Ersitzung nach § 927 BGB im Grundbuch zur Eigentümerumschreibung geführt hätte. Hab ich in 20 Jahren noch nie gesehen. Ihr?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe in den Neunzigern mal eine Ersitzung ins Grundbuch eingetragen. War aber auch nur diese eine, die mir je unterkam.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Döner

    Ich habe den Vorschlag schon in anderen Diskussionen angebracht. Wenn der Verkauf sicher ist, kann man den Gutachter mit seiner Vergütung auch bis zur Kaufpreiszahlung hinhalten, ihn sogar im Kaufvertrag mit aufnehmen, damit der Käufer weiß wie er den Kaufpreis auszukehren hat. Von mir regelmäßig praktiziert, sogar regelmäßig ohne Aufnahme im Kaufvertrag.

    ARK
    Ja, dass ist eine gute Möglichkeit. Mir geht es aber darum zu klären, dass der Nachbar komplett die Kosten trägt, nicht dass das Nachlassgericht auf den Kosten des VKW-Gutachtens (teilweise) sitzen bleibt, falls die Kosten des Gutachtens, den Wert des Grundstücks übersteigen, was hier durchaus der Fall sein könnte. (tief im Osten, kleines Dorf, Grundstücksgröße ca. 600 qm und wenn es tatsächlich nur Gartenland ist, dürfte der VKW ja nicht gerade hoch sein)


    Ein VKW für Gartenland einzuholen, dürfte sein, wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

    Am hiesigen Gericht werden für entsprechende Verkäufe einfach die Bodenrichtwerte bemüht und durch Anfrage an die Gemeinde ausgeschlossen, dass es sich um (künftiges) Bauland handelt.

  • Nach Sachlage ist das alles nicht die Angelegenheit des Gerichts. Die Erben sind unbekannt und ihre Vertretung kann nur durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichergestellt werden. Was der Nachlasspfleger dann veranlasst, wird man sehen.

  • Nach Sachlage ist das alles nicht die Angelegenheit des Gerichts. Die Erben sind unbekannt und ihre Vertretung kann nur durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichergestellt werden. Was der Nachlasspfleger dann veranlasst, wird man sehen.

    Das erscheint mit auch sinnvoll und rechtlich "sauber".

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Ich habe diese Woche den Nachbarn zum Gespräch eingeladen und ihn gebeten Lageplan, Fotos und sonstige Unterlagen das Grundstück betreffend mitzubringen. Ich werde die Angelegenheit zwecks AO einer Nachlasspflegschaft erläutern und dann die Reaktion abwarten. Auf ein VKW-Gutachten werde ich bestehen, denn es könnte sein, dass das Gartenland "bebaubar" ist. Auf umliegenden Grundstücken, gibt es durchaus Bebauungen in 2. Reihe und ein Strasse/Weg führt hinter dem Gartengrundstück auch lang.


    Für den Fall, dass der Nachbar das Gartenland nicht käuflich vom Nachlasspfleger erwerben will, muss ich ja trotzdem die NLP anordnen, um das Grundstück ggf. anderweitig zu verwerten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!