§ 11 RVG während Insolvenz

  • Hallo, ich hab folgendes Problem:
    Der KlPB beantragt § 11 RVG, der Kl. befindet sich aber in Insolvenz. Teile des Gebührenanspruchs sind vor der Insolvenz entstanden, andere (TG, EG) wohl m.E. erst danach. Kann ich einen Teil feststellen und den übrigen festsetzen? Ob die Forderung angemeldet wurde weiß ich nicht.

    Danke für eure Hilfe!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Das heißt, das Insolvenzverfahren ist während des laufenden Rechtsstreits eröffnet worden? Dann wäre das Verfahren doch gem. § 240 ZPO unterbrochen gewesen, so dass gar keine weiteren Kosten hätten entstehen können. Oder hat der Insolvenzverwalter das Verfahren wieder aufgenommen? Dann wären die dann entstandenen Kosten festsetzbar, wenn keine Masseunzulänglichkeit vorliegt.

  • Mal die folgenden Überlegungen dazu:

    Grundsätzlich ist es nach Eröffnung des InsO-Verfahrens so, daß eine Festsetzung nach § 11 RVG ausscheidet. Die Vergütung ist zur InsO-Tabelle anzumelden. Bestreitet der InsO-Verwalter diese, wäre zumindest ein Feststellungsbeschluß nach § 11 RVG zulässig (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2007, 231 = AGS 2007, 95).

    Wäre der Rechtsstreit ordnungsgemäß gelaufen, wäre er also unterbrochen und vom InsO-Verwalter aufgenommen worden, müßte man zwischen dem Vergütungsanspruch gegenüber dem Schuldner und demjenigen gegenüber dem InsO-Verwalter diffenzieren. Insoweit wäre Ersterer zur InsO-Tabelle anzumelden (ggf. festzustellen, s. voriger Abs.). Nur der Vergütungsanspruch gegenüber dem InsO-Verwalter könnte als Masseverbindlichkeit nach § 11 RVG festgesetzt werden (vgl. LAG Nürnberg, ZIP 2015, 1899).

    Zur Frage, was passiert, wenn bei einer Neumasseverbindlichkeit der InsO-Verwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigt, haben wir (in bezug auf ein KfV) das schon mal hier diskutiert. Die erst nach Eröffnung entstandene Vergütung ist m. E. aber keine Neumasseverbindlichkeit, sondern einfache InsO-Forderung:

    Nach §§ 115 I, 116 S. 1 InsO erlischt mit InsO-Eröffnung der Anwaltsvertrag. Ist dem RA aber die InsO-Eröffnung nicht bekannt und setzt er - wie hier - seine Tätigkeit deshalb fort, wird der Fortbestand des Auftrags zum Schutz des RA fingiert. Dessen Ersatzansprüche sind aber, auch wenn sie nach der Verfahrenseröffnung bestehen, einfache InsO-Forderungen (§ 115 III S. 2 InsO), so daß man wieder beim Abs. 1 (oben) landet.

    Nach Auffassung in der konkursrechtlichen Literatur soll der Ersatzanspruch des RA dann Masseschuld nach § 55 I Nr. 1 InsO sein, wenn der Masse aus der weiteren Durchführung des Auftrags Vorteile zufließen (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 27 Rn. 5; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl. § 27 Anm. 3). Dann wäre man wieder beim Abs. 2 und der Festsetzbarkeit nach § 11 RVG. An dieser Auffassung (aus der konkursrechtlichen Literatur) bestehen aber nach Meinung von Wegener in (FK-InsO, 8. Aufl., § 115 Rn. 117) erhebliche Zweifel, weil die Vorteile für die Masse und die (rechtsgrundlose) Leistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden. Die Aufwendungen würden nicht mit der Bereicherung korrespondieren, zumal der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei (so auch Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 115, 116 Rn. 14).

    Kurzum: Ich denke, man wird den RA hier nur auf die Anmeldung als einfache InsO-Forderung verweisen und nur im Falle des Bestreitens durch den InsO-Verwalter das Rechtsschutzbedürfnis eines entsprechenden Feststellungsbeschlusses bejahen können.

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