Mehrkosten

  • Hallo ihr Lieben,
    ich "kämpfe" gerade ein bisschen mit einem Anwalt um seinen KA nach §11 RVG.

    Das Kostenurteil lautet: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
    Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 30.000 EUR und für den Vergleich auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.

    So, der KA des RA lautet wie folgt:
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 Wert: 30.000 1.121,90 €
    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3100 Nr. 2 aus 35.000 750,40 €
    Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 65.000 1.622,40 €
    1,2 Terminsgebühr aus 65.000 1.407,00 €
    1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 863,00 €
    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 1.407,00 €
    §15 nicht mehr als 1,5 aus 65.000 1.872,00 €

    Hier ist doch nur ein mehrvergleich über 5.000 EUR (bislang nicht rechtshängige Ansprüche) geschlossen. Dann haben sich die Berechnungen nach§15 III doch auf den Maximalbetrag von 35.000 EUR zu beziehen oder ?

    Bin mir grad total unsicher. Vielen Dank im Voraus

  • Genau, die Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 3 ist nur nach dem jeweils höchsten Satz aus dem Wert 35.000,00 EUR zu berechnen.

    Die 0,8 Verfahrensgebühr dürfte aber ohnehin nur nach dem Wert von 5.000,00 EUR berechnet werden, da nur aus diesem Betrag der nicht rechtshängige Anspruch besteht. Die 0,8 Verfahrensgebühr beträgt also 242,40 EUR.

    Selbiges gilt für die 1,5 Einigungsbebühr, diese beträgt 454,50 EUR (1,5 aus 5.000,00 EUR).

    Auch die Terminsgebühr ist nur nach dem Wert von 35.000,00 EUR entstanden.

  • Stimme meinen Vorrednern zu, da hat der Anwalt sich charmant verrechnet. Mehrvergleich ist hier tatsächlich nur 5.000 Euro und nicht 30.000 + 35.000 Euro. Leider ist das auch bei mir in den Akten keine Seltenheit... Ich schreibe denen das vor Erlass des Beschlusses immer und hoffe, dass sie draus lernen. Ein paar haben es danach in den Anträgen tatsächlich immer richtig gemacht.

  • Dem Vorbeitrag nach zu urteilen kommt das wohl des öfteren vor. Ich habe nie erlebt, dass ein RA auf solch eine Idee kommt. Eigentlich gibt der Wortlaut das auch nicht her. Ist man gehässig, wertet man so etwas als untauglichen Versuch, Gebühren zu schinden.
    Ich würde auch, schon um einen Rechtsbehelf zu vermeiden, hier mit einer Zwischenverfügung arbeiten.

  • Ach, wunderbar, dann bin ich jetzt beruhigt und auf der sicheren Seite... Ja, das scheint echt oft vorzukommen... Und die Anwälte versuchen entweder echt dreist so viel wie möglich rauszuschlagen oder aber sie wissen es einfach nicht besser.. Mein Antragssteller war in seinen Erklärungen echt patzig "Der Rpfl hat keine Kompetenz, die richterl. Wertfestsetzungsbeschlüsse in Zweifel zu ziehen" :pff:

  • Ein weiterer Grund, ohne Zwischenverfügung ab- und festzusetzen, wenn solche Äußerungen kommen.:mad:


    :2aetsch: Nimmste sowas etwa persönlich? :wechlach:Hat doch gar nichts mit der "richterlichen Wertfestsetzung" zu tun. :blah: Ist doch m. E. erkennbar, daß er nicht versteht, daß gebührenrechtlichdie 35T EUR beim Vergleichsmehrwert nicht draufgeschlagen werden. Ich würde da nicht Dreistigkeit, sondern eher mangelnde Rechtskenntnis unterstellen. :behaemmer

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  • Also sozusagen dreiste Beklopptheit... :2weglach:

  • Keine Sorge, ich nehme das nicht persönlich. Aber wer so geringe Rechtskenntnisse in diesem Bereich hat, muss damit leben, dass ich ohne Zwischenverfügung ab- und festsetze. Und dann soll er sich überlegen, ob er Nachhilfe vom OLG möchte.

  • Aber wer so geringe Rechtskenntnisse in diesem Bereich hat, muss damit leben, dass ich ohne Zwischenverfügung ab- und festsetze. Und dann soll er sich überlegen, ob er Nachhilfe vom OLG möchte.


    Das ist das Äquivalent zur anwaltlichen Bitte um "rechtsmittelfähige Entscheidung". :D;)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Methode ist aber nicht die schlechteste, denn einem OLG glauben die RAe eher als einem aus unserem Kader. Bei mir klang das einmal so: ...erfrecht sich ein popeliger Rpfl., einem studierten und langjährig erfahrenen Volljuristen Belehrungen zu erteilen.
    Nach der rüden Belehrung durch das Beschwerdegericht war der gute Volljurist nicht mehr zu lesen und zu hören. :strecker

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