Rubrumsberichtigung

  • Mir liegt ein Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines KFB vor, da der Name des Schuldners falsch geschrieben ist. Dies hat sich jetzt im Rahmen der Vollstreckung rausgestellt. Ich meine, dass zunächst das Urteil berichtigt werden müsste, da auch hier der Beklagte wie von der Klägerseite angegeben geschrieben (Meier statt Meyer) wird. Der Name war ja von Anfang an falsch. Leider finde ich nichts dazu. Personenidentität ist m.E. gegeben.

  • Der KFB ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel, der zwar auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung ergeht, die Höhe der zu erstattenden Kosten aber selbständig feststellt. Ich hätte daher keine Bedenken, den KFB auch nur alleine zu berichtigen. Warum soll der Gläubiger zur Berichtigung des Urteils gezwungen sein, wenn sich insoweit vielleicht eine Vollstreckung erübrigt (weil z.B. die Hauptsache erledigt ist)?

  • Der KFB ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel, der zwar auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung ergeht, die Höhe der zu erstattenden Kosten aber selbständig feststellt. Ich hätte daher keine Bedenken, den KFB auch nur alleine zu berichtigen. Warum soll der Gläubiger zur Berichtigung des Urteils gezwungen sein, wenn sich insoweit vielleicht eine Vollstreckung erübrigt (weil z.B. die Hauptsache erledigt ist)?

    mal bösartig dagegen: der KfB mag zwar ein eigenständiger Vollstreckungstitel sein, er konkretisiert jedoch lediglich einen materiellen Kostenerstattungsansrpruch der Höhe nach. Er schafft nicht den Anspruch, sondern der Anspruch wird vorasugesetzt. Voraussetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs ist die Kostengrundentscheidung. Der KfB kann sich nur gegen die durch die kostenbelastete Partei der Kostengrundentscheidung richten. Bei Erlass des KfB ist zu prüfen, ob sich der Antrag gegen die richtige Partei richtet. Offenbar hier nicht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das ist ja alles richtig. Dennoch sehe ich nicht, was gegen eine isolierte Berichtigung der Parteibezeichnung im KFB gem. § 319 ZPO spricht. Natürlich darf es dabei nicht zu einem Wechsel der Person kommen, es muss selbstverständlich Identität zwischen dem in der KGE angegebenen Schuldner und der Person, auf die berichtigt werden soll, bestehen. Das ist aber laut Sachverhalt der Fall!

  • Der KFB ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel, der zwar auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung ergeht, die Höhe der zu erstattenden Kosten aber selbständig feststellt. Ich hätte daher keine Bedenken, den KFB auch nur alleine zu berichtigen. Warum soll der Gläubiger zur Berichtigung des Urteils gezwungen sein, wenn sich insoweit vielleicht eine Vollstreckung erübrigt (weil z.B. die Hauptsache erledigt ist)?

    mal bösartig dagegen: der KfB mag zwar ein eigenständiger Vollstreckungstitel sein, er konkretisiert jedoch lediglich einen materiellen Kostenerstattungsansrpruch der Höhe nach. Er schafft nicht den Anspruch, sondern der Anspruch wird vorasugesetzt. Voraussetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs ist die Kostengrundentscheidung. Der KfB kann sich nur gegen die durch die kostenbelastete Partei der Kostengrundentscheidung richten. Bei Erlass des KfB ist zu prüfen, ob sich der Antrag gegen die richtige Partei richtet. Offenbar hier nicht :D


    Bei Erlass des KfB hat sich der Antrag natürlich gegen die richtige Partei gerichtet, nämlich gegen den laut Urteil Erstattungsfähigen mit der entsprechenden Schreibweise. Ich wüsste nicht, was man da prüfen soll? :gruebel:

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