KFA KAA Gebüren?

  • Hallo,
    stehe im Moment auf den Schlauch und weiß nicht s richtig was ich mache muß? Kostenfestsetzungsantrag oder Kostenausgleichsantrag?und ob meine Berechnung der Gebühren so richtig sind? Wäre uper wenn Ihr mir helfen könntet.
    Gerichtliches Verfahren in einer Mietsache wg. Kündigung. Es fand eine Verhandlung statt. Mdt bekam PKH bewilligt. Im Urteil hieß es: der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.720,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich auf 4.720,00 (3.720,00+1000.00) Eur. festgesetzt. Der Beklagten wird auch für den Vergleich ratenfreie PKH bewilligt.

    Mein Vorschlag:
    Gegenstandswert: 3.720,00 €

    1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 327,60 €
    0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 45,50 €
    - Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 7.440,00 € berücksichtigt -
    1,2 Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 302,40 €
    1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 252,00 €
    Zwischensumme der Gebührenpositionen 927,50 €

    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
    Zwischensumme netto 947,50 €
    19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 180,03 €
    zu zahlender Betrag 1.127,53 €

    Vielen Dank

  • Die 0,8 Gebühr entsteht aus einem Wert von 1000,00 EUR, der Abgleich gem. § 15 III erfolgt aus einem Streitwert von 4720,00 EUR. Der Mehrvergleichswert beträgt 1000,00 EUR.
    Dasselbe mit der EG: 1,0 aus 3720,00 EUR, + 1,5 aus 1000,00 EUR, Abgleich: 1,5 aus 4720,00 EUR.

  • Vielen Dank für Deine Antwort.

    Könntest Du /Ihr nochmal über meinen KFA rüberschauen ob dieser denn so ok ist? Bin mir immer so unsicher besonders mit Mehrvergleich und möchte am liebsten keine Monierung;) Danke

    Gegenstandswert: 3.720,00 €
    1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 327,60 €
    Gegenstandswert: 1.000,00 €
    0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 64,00 €
    - Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -

    Gegenstandswert: 4.720,00 €
    1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 363,60 €

    Gegenstandswert: 3.720,00 €
    1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 252,00 €

    Gegenstandswert: 1.000,00 €
    1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 120,00 €
    - Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -
    Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.127,20 €

    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
    Zwischensumme netto 1.147,20 €
    19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 217,97 €
    Gesamtsumme 1.365,17 €

  • Noch eine Frage zum KFA Mdt. hat vorgerichtliche Gerichtskosten geleistet (Mahnverfahren/streitiges Verfahren. Kann ich diese im KFA (arbeiten mit RA-Micro) auch geltend machen. Danke

  • Du musst die gezahlten Gerichtskostenvorschüsse nicht beziffert aufnehmen. Die Formulierung im Antrag, dass gezahlte Gerichtskosten mit festzusetzen sind (oder so ähnlich), reicht, damit die gezahlten und verbrauchten Gerichtskostenvorschüsse mit festgesetzt werden.

  • HAllo
    brauche nochmal Eure Hilfe nun bin ich´s nochmal verzweifle langsam an Kostenfestsetzungsanträge und soll so schnell wie möglichst bearbeitet werden. Ich soll den Abzug der Kosten vornehmen der schon durch den VB tituliert worden ist. (Gerichtskosten wurde mir ja schon beantwortet) genügt dann der Satz beim KFA :
    Abzgl. durch VB vom 01.06.2017 titulierterKosten von € 169,50


    Es wird beantragt,alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzendenBetrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatzfestzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung desBeschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.

    • Hallo Jorma 92


    Das ist der Vorgang zu meinem KFA Antrag KFA MAhnverfahren.Wir haben Aufforderungsschreiben erstellt. MB beantragt, Anschließend Vollstreckungsbescheid. Dann wurde vom Gegner Einspruch eingelegt. Mdt zahlt Gerichtskostenvorschuss. Wir begründeten beim AG diesen zu verwerfen da der Einspruch zu spät eingegangen ist . Anschließend Schreiben vom AG : es wird erwogen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch Urteil, welches keiner mündlichen Verhandlung bedarf, als unzulässig zu verwerfen weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Anschließen Urteil gem. 341 ZPO : Streitwertfestsetzung , Der Einspruch des Beklagten gegen den VB wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die weitern die Kosten des Rechtsstreits. Der Einspruch war zu verwerfen da er nicht fristgerecht eingelegt wurde.

    Zu Deiner Frage: Im VB sind die Verfahrenskosten sowie Anwaltsvergütung vorgerichtlichen Tätigkeit enthalten (fesgesetzte Ko.169,50 €). ,,Vielleicht sehe ich auch im Moment den Wald vor lauter Bäume nicht"
    So sieh mein KFA nun aus ????

    1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
    0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert 1.258,18 € 149,50 € -74,75 €
    0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €
    1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 149,50 €
    Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 1.258,18 € -115,00 €
    - Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
    Zwischensumme der Gebührenpositionen
    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
    Zwischensumme netto 172,25 €
    19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
    vorgelegte Gerichtskosten Mandant .......
    Gesamtsumme
    Vorschlag von meiner Kollegin abzgl. durch VB vom --- bereits festgesetzter .....€ da weiß ich nichts mit anzufangen oder reicht der Satz beim KFA:

    Es wird beantragt,alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatzfestzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
    Danke

  • Da diese Positionen


    1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
    0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert 1.258,18 € 149,50 € -74,75 €
    0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €

    zzgl. Auslagenpauschale und USt. sowie die Gerichtskosten für das Mahnverfahren bereits im VB tituliert sind, würde ich sie an Deiner Stelle nicht noch einmal in den KFA aufnehmen.

    M. E. wäre folgender KFA richtig:

    Der Vorschlag Deiner Kollegin ist aber auch okay. Und nicht vergessen, eine Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung zu machen! ;)

    Die tatsächliche Gebührenhöhe habe ich nicht geprüft!

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Hallo Sandy
    vielen Dank für Deine Antwort. HAbe diese Frage schon gestellt wurde mir auch beantwortet und habe so den KFA erstellt. Kannst Du mal rüberschauen ob dieser richtig ist. Bin Wiedereinsteigerin in der Rchtsanwaltskanzlei und muss muss langsam wieder durcharbeiten. Muss ich hier einen KFA oder Kostenausgleich erstellen?
    Das ist der Vorgang:

    • Gerichtliches Verfahren in einer Mietsache wg. Kündigung. Es fand eine Verhandlung statt. Mdt bekam PKH bewilligt. Im Urteil hieß es: der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.720,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich auf 4.720,00 (3.720,00+1000.00) Eur. festgesetzt. Der Beklagten wird auch für den Vergleich ratenfreie PKH bewilligt.

      Mein Vorschlag:
      Gegenstandswert: 3.720,00 €
      1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 327,60 €
      Gegenstandswert: 1.000,00 €
      0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 64,00 €
      - Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -

      Gegenstandswert: 4.720,00 €
      1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 363,60 €

      Gegenstandswert: 3.720,00 €
      1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 252,00 €

      Gegenstandswert: 1.000,00 €
      1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 120,00 €
      - Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -
      Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.127,20 €

      Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
      Zwischensumme netto 1.147,20 €
      19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 217,97 €
      Gesamtsumme 1.365,17 €

      Danke!


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