Nichteintragung Nacherbenvermerk

  • Mein Fall:

    Eigentümer ist verstorben, es gibt einen befreiten Vorerben sowie 3 Nacherben, von denen nur einer im notariellen Testament namentlich benannt ist. Grundbuchberichtigung ist noch nicht erfolgt.
    Der Vorerbe veräußert das Grundstück entgeltlich an den namentlich bekannten Nacherben als Erwerber.

    Beantragt ist nun
    a) Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Vorerben, aber OHNE Eintragung eines Nacherbenvermerks
    und ZUGLEICH
    b) Eigentumsumschreibung auf den Erwerber

    Normalerweise wäre ja gleichzeitig mit a) von Amts wegen der Nacherbenvermerk einzutragen. Hierzu müssten die weiteren Nacherben erstmal der Person nach bestimmt werden (durch Erbschein o.a., diese Formfrage ist hier nicht das Problem und soll daher nicht vertieft werden).

    Davon ausgehend, dass ein bereits eingetragener Nacherbenvermerk ja gelöscht werden kann bei nachgewiesener Unrichtigkeit - z.B. einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben - wie verhält es sich, wenn wie hier der Vermerk bislang noch gar nicht eingetragen war ?
    Kann dann anstelle der Löschung die Nichteintragung treten?

    Der Notar argumentiert damit, dass der Nacherbenvermerk ja ohnehin sogleich wieder zu löschen wäre (dies gilt allerdings auch für die Voreintragung der Vorerbin, die er trotzdem beantragt).

    Und die weitere Frage: Falls man die Eintragung des Nacherbenvermerks weglassen kann, wäre doch trotzdem der Nachweis erforderlich, wer die weiteren Nacherben sind, da ich diese vor dem Eigentumswechsel in jedem Falle anhören würde?

    Vielen Dank für Meinungen.

  • Bevor hier irgendwas eingetragen wird, sind die Nacherben zu hören, notfalls ein Pfleger.

    Und dann spricht auch nix dagegen wie beantragt vorzugehen.

  • Wenn du die Vorerbin ohne NE-Vermerk einträgst (egal, ob für 1 Sekunde oder für länger), trägst du sie eben nicht als Vorerbin sondern als Alleinerbin ohne Verfügungsbeschränkung ein. Kann mir nicht vorstellen, dass das richtig sein kann.

  • Würdest Du chronologisch vorgehen, würdest Du erst das GB berichtigen und gleichzeitig den Nacherbenvermerk eintragen. Sodann würdest Du - infolge der entgeltlichen Verfügung - den Nacherbenvermerk nach Anhörung der Nacherben löschen und das Eigentum umschreiben.

    Nicht anders kann es sein wenn du ohne Zwischeneintragung des Vorerben den Erwerber direkt einträgst, denn der Antragsteller würde so eine Anhörungspflicht durch geschickte Antragstellung umgehen. Auch in diesem Fall sind die Nacherben also anzuhören.

    Ein Mischmasch aus Vorerbe eintragen aber ohne NE-Vermerk und dann gleichzeitig die Auflassung an den Erwerber geht aber nunmal nicht. Wie man es macht bleibt im Ergebnis egal, die Nacherben sind anzuhören, da dir die Entgeltlichkeit ja erstmal nicht bewiesen ist.

    (Ausserdem scheitern meines Wissens nach zumindest ein Punkt der für die Vermutung von Entgeltlichkeit spricht, nämlich dass der Erwerber ein völlig fremder mit keinem Bezug zum Veräußerer ist, weil man dann davon ausgehen kann dass der Eine dem fremden Anderen ja wohl kaum was schenkt. Hier ist der Erwerber aber der Nacherbe, er steht also in einem persönlichen Verhältnis zum Vorerben. Das stellt Dich vor eine zusätzliche Hürde was die Feststellung der Entgeltlichkeit angeht.)

  • Da der Grundbesitz erst mit dem Vollzug der Auflassung aus der Nacherbenbindung ausscheidet (Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177, 186 m. w. N.), ist eine "nacherbenvermerkslose" Eintragung des Vorerben schon aus diesem Grund nicht möglich. Soll demnach der Vorerbe zwischeneingetragen werden, ist wegen § 51 GBO auch zwingend der Nacherbenvermerk einzutragen. Wie lange er eingetragen bleibt, ist irrelevant.

    Im Übrigen wie meine Vorredner: Der Vollzug der Auflassung kann erst erfolgen, nachdem die Nacherben zur Frage der Entgeltlichkeit angehört wurden.

    Die sich mir aufdrängende Frage, ob der Erwerber in seiner Eigenschaft als Nacherbe bekannt ist oder ob nicht alle Nacherben im Rechtssinne unbekannt sind, kann ohne nähere Angaben zum Sachverhalt nicht beantwortet werden. Es steht außer Frage, dass (insgesamt oder teilweise) unbekannte Nacherben mittels eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers anzuhören sind. Interessant wird es, wenn der Pfleger die Bejahung der Entgeltlichkeit nicht auf eine Kappe nehmen möchte und im Gefolge dessen eine - ebenfalls von ihm zu erklärende - materielle Zustimmung der unbekannten Nacherben erforderlich wird. Dann liegt der Ball beim Betreuungsgericht, welches diese Zustimmung betreuungsgerichtlich zu genehmigen hätte.

  • Vielen Dank für die Meinungen!

    Ohne Anhörung einzutragen hatte ich ja nicht vor. Anhören werde ich die Nacherben in jedem Fall, mir ging es nur um die Frage, ob man den Vermerk weglassen kann wie beantragt, wenn die Entgeltlichkeit feststehen sollte.
    Ich sehe es aber auch so wie die Mehrheit, dass der Vermerk wegen § 51 GBO zwingend ist und eine Zwischeneintragung des Vorerben ohne diesen nicht geht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!