Berichtigung Dienstbarkeit aufgrund Umwandlung GbR in KG

  • Hallo,

    die Berechtigte eines Photovoltaikanlagenrechts -eine GbR- ist umgewandelt worden in eine GmbH & Co. KG.
    Als Nachweis wurden die Handelsregisteranmeldung sowie der Handelsregisterauszug der KG vorgelegt.

    Beantragt wurde im Wege der Grundbuchberichtigung die KG als Berechtigte der Dienstbarkeit einzutragen.

    Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind ja nicht übertragbar, § 1092 I BGB, die Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Umwandlung bei der GbR ist aber denke ich möglich, § 1092 II, 1059a BGB.

    Trotzdem widerstebt es mir, die Rechtsnachfolge einzutragen, denn der Grundstückseigentümer hat das Recht ja für die GbR bewilligt und nicht für die KG, ist also nun schlechtergestellt.

    Was meint ihr zu dem Fall?

  • Es war vorher eine Personengesellschaft und ist es hinterher auch. Einziger Unterschied: die KG ist im HR eingetragen. Woraus soll eine Schlechterstellung (= Betroffenheit) des Eigentümers resultieren?

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich vermute, dass die GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wurde. Einem solchen Vorgang liegt keine Gesamtrechtsnachfolge zugrunde (es handelt sich um den gleichen Rechtsträger) und es bedarf auch lediglich der Richtigstellung und nicht der Berichtigung; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1087604
    oder Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, § 22 RN 95 mwN).
    Zur Gebührenfrage siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1065951

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Nachweis einer solchen formwechselnden Umwandlung einer GbR in eine GmbH & Co KG gibt es doch auch die gegenteilige Ansicht, wonach Berichtigungsbewilligungen aller Gesellschafter erforderlich sind (Schöner RNr. 985 und 4281, "um die Richtigstellung auf eine sichere Verfahrensgrundlage zu stellen", bzw. die "Identität der Gesamthand nur durch Berichtigungsbewilligung der Berechtigten führen...").

    Welche bevorzugt ihr?

    (hab einen schriftlichen Antrag der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH und eine schriftliche Zustimmung aller eingetragenen GbR-Gesellschafter. HR und Anmeldung kann ich selbst einsehen. Darin steht, dass die GbR aus A,B,C,D Kommanditistin der X GmbH & Co KG ist, in diese GbR die Komplementär - GmbH als weitere Gesellschafterin aufgenommen wurde und dadurch die anzumeldende Y GmbH & Co KG entstanden ist.)

  • Ich meine, dass das reicht:

    Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist ist, sind nach § 162 I 2 HGB auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 HGB, also mit den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort und Vertretungsverhältnissen, und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB). Anmeldepflichtig sind nach § 108 HGB sämtliche Gesellschafter, also auch die Kommanditisten (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12. 9. 2011, 20 W 13/11; Roth im Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018, § 162 RN 3 mwN).

    In das HR und die HR-Anmeldung hast Du Einsicht genommen.

    Daraus ergibt sich, dass die GbR aus A,B,C,D Kommanditistin der X GmbH & Co KG ist, in diese GbR die Komplementär - GmbH als weitere Gesellschafterin aufgenommen wurde und dadurch die anzumeldende Y GmbH & Co KG entstanden ist.

    Also lässt sich daraus entnehmen, dass die Angaben zu den im HR eingetragenen Kommanditisten mit den im GB eingetragenen GbR-Gesellschaftern übereinstimmen und dass die KG formwechselnd aus der GbR entstanden ist.

    Damit kannst Du mE im Wege des Freibeweises von der Identität beider Gesellschaften ausgehen.

    Berichtigungsbewilligungen sind nur zur Grundbuchberichtigung erforderlich. Bei der formwechselnden Umwandlung von der GbR in eine Personenhandelsgesellschaft geht es jedoch um die Richtigstellung (s. den in BeckOK/Reetz RN 111a zitierten Beschluss des OLG München vom 30.11.2015, 34 Wx 70/15 = RNotZ 2016, 195
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01572?hl=true

    Die Richtigstellung erfolgt von Amts wegen; es gilt der Grundsatz des Freibeweises nach § 29 Abs. 1 FamFG (BeckOK/Holzer, § 22 GBO RN 97 mwN).

    Die bei Schöner/Stöber in der 15. Auflage (2012) in RN 985 vertretene Ansicht, nach der eine Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter erforderlich sein soll, wird von Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.03.2019, § 47 RN 111 als zu weitgehend angesehen.

    Zwar führt Reetz, aaO, aus, dass der Nachweis der Identität zwischen Ausgangs-GbR und Ziel-Personengesellschaft ggf. durch eine Bescheinigung des Handelsregisters, wie sie ehedem § 15 Abs 3 aF GBV bis zum Inkrafttreten des ERVGBG sinnvollerweise vorsah, erfolgen könne, s.https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1087604

    Da Du aber die HR-Anmeldung und das HR selbst einsehen kannst, erübrigt sich mE eine solche Bescheinigung.

    Auch die Aussage in der BT-Drs. 16/13437 vom 17.06.2009
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613437.pdf
    auf Seite 25 zur Aufhebung des § 15 Absatz 3 GBV „ … Stattdessen wird in den Fällen des Absatzes 3 mit Bewilligungen der eingetragenen Gesellschafter gearbeitet. Diese Praxis kann auch nach Streichung des Absatzes 3 beibehalten werden“ kann mE nur greifen, wenn lediglich die Handelsregistereintragung, nicht hingegen die Anmeldung zum HR nachgewiesen bzw. eingesehen ist.

    Auf diese Aussage stützt sich auch der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 22. März 2010, 5 W 78/10, in Rz. 24, aus, indem es ausführt:

    „Zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen genügte nach dem noch an die Rechtsinhaberschaft der Gesellschafter anknüpfenden und deshalb durch das ERVGBG aufgehobenen § 15 Abs. 3 GBV a.F. eine Bescheinigung des Registergerichts über die Eintragung der Handelsgesellschaft und darüber, dass diese nach dem eingereichten Vertrag aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist. Regelmäßig ließ sich der Identitätsnachweis – schon mangels schriftlichen Gesellschaftsvertrages - allerdings nur durch Berichtigungsbewilligung der Berechtigten (§ 29 GBO), also der eingetragenen Gesellschafter, führen (vgl. Schöner/Stöber, aaO.). Hierbei bleibt es nach Wegfall des § 15 Abs. 3 GBV (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 25)…“

    Das OLG Zweibrücken hat im Beschluss vom 14.02.2012, 3 W 80/11, offen gelassen, ob es eines Nachweises nach § 29 GBO nach wie vor bedarf, weil im dortigen Fall von sämtlichen Beteiligten die zur Berichtigung erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorlagen.

    In den beiden vorgenannten Fällen fehlte es jedoch am Nachweis der (bzw. der Einsicht in die) Handelsregisteranmeldung.

    Das ist bei Dir der Fall. Daher bedarf es mE mE keiner Berichtigungsbewilligungen.

    Zu guter Letzt:

    Gebühren entstehen für die Richtigstellung mangels Gebührentatbestands im GNotKG nicht (Cranshaw, Anm. zu OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2015 – 34 Wx 70/15 in der jurisPR-HaGesR 1/2016 Anm. 1 vom 26.01.2016, Böhringer, BWNotZ 3/2013, 67, 71/72)
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2013.pdf
    und in der BWNotZ 6/2016, 154 ff, 162:
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_06-2016_web.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank, das hört sich schlüssig an. Wäre widersinnig, wenn man die Gesellschafter die Erklärungen aus der Anmeldung nochmal in einer Berichtigungsbewilligung wiederholen lassen würde.

  • Ich möchte mich hier gern anschließen, weil ich nicht sicher bin, ob ich richtig verstanden habe, was ich recherchiert habe.
    Im Grundbuch ist als Berechtigte einer Vormerkung eine GbR mit zwei Gesellschaftern eingetragen. Unter Vorlage eines Registerauszuges beantragt die GbR nun die Grundbuchberichtigung, da es sich jetzt um eine KG handele. Aus dem Registerauszug geht die Neugründung einer KG hervor. PhG ist der eine Gesellschafter der GbR; Kommanditist der andere.
    Entsprechend Schöner/Stöber Rn. 4281 würde ich jetzt Berichtigungsbewilligung der beiden Gesellschafter in der Form des § 29 GBO anfordern. Und eine UB brauche ich nicht. So richtig?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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