unklare Altersangabe minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Vormundschaft

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Wir führten zunächst eine Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling. Laut Geburtsdatum war dieser 16 Jahre alt.
    Vor ein paar Wochen wurde vom JA ein Schreiben des BAMF eingereicht und mitgeteilt, dass der Name und das Geburtsdatum, unter welchem die Vormundschaft geführt worden ist, falsch waren. Tatsächlich laute der Name anders und der Flüchtling sei bereits 5 Jahre älter.
    Das BAMF teilte mit, dass nach Fingerabdrucknahme ein positiver Visatreffer ermittelt werden konnte. Der "richtige" Name und das "richtige" Geburtsdatum wurden mitgeteilt.
    Das JA schickte die Bestellungsurkunde zurück mit dem Hinweis, dass das Verfahren wegen Volljährigkeit beendet sei.
    Nun hat das JA aber erneut mitgeteilt, dass das BAMF ein neues Verfahren durchführt. Der Flüchtling hätte jetzt einen Ausweis vorgelegt, wonach er doch minderjährig sei und auch der "alte Name" korrekt sei.
    Aus diesem Grund wurde um Einrichtung der Vormundschaft und Übersendung einer Bestallungsurkunde gebeten.
    Ich habe daraufhin das BAMF angeschrieben und um genaue Sachstandsmitteilung gebeten. Zudem habe ich sämtliche Entscheidungen des BAMF angefordert.
    Von dort wurde jedoch nur mitgeteilt, dass sämtliche Dokumente zur physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung versandt seien. Eine Antwort bzgl. der Echtheit der Urkunde steht noch aus.
    Das JA bittet nunmehr dringend um Übersendung der Bestallung, da ja eindeutig (?) nachgewiesen sei, dass Minderjährigkeit vorliegt.
    Wie ist da zu verfahren? Die letzte Entscheidung, die mir vorliegt, ist die, dass von Volljährigkeit auszugehen ist (BAMF).
    Die Prüfung der Echtheit der Urkunde ist noch nicht abgeschlossen.
    Kann man dem JA dennoch eine Bestallung übersenden? Ich habe da Zweifel.
    Wurden bereits bei anderen Gerichten ähnliche Fälle durchgeführt?

  • Das wird bei uns dem Richter zu seinem Verfahren vorgelegt. Der hat ja damals bei der Anordnung der Vormundschaft über die Minderjährigkeit entschieden und müsste jetzt auch entscheiden.

  • Hallo,

    ....
    Die Prüfung der Echtheit der Urkunde ist noch nicht abgeschlossen.
    Kann man dem JA dennoch eine Bestallung übersenden? Ich habe da Zweifel.
    Wurden bereits bei anderen Gerichten ähnliche Fälle durchgeführt?

    Im Zweifel wird bei uns der junge Mensch geschützt, Die Richter verlassen sich dabei offensichtlich auf die Inobhutnahme des Jugendamts und den Anhörungstermin im Familiengericht. Eigene Ermittlungen zum Alter stellen bei uns nur die Strafrichter bzw. Staatsanwaltschaft an.

  • So wie ich das verstehe, führt das BAMF insofern ein weiteres Verfahren durch, dass es die Echtheit des (neu aufgetauchten) Ausweises prüft. Nachdem aber bereits die Fingerabdrücke auf einen Volljährigen hindeuten, gehe ich davon aus, dass der Ausweis falsch ist. Ich würde da abwarten, da ja durch den Treffer bereits mit hinreichender Sicherheit Volljährigkeit vorliegt. Eindeutig nachgewiesen ist da m.E. gar nichts, sondern nur neue Zweifel aufgetaucht, wobei Fingerabdrücke eindeutiger sind als Ausweise, finde ich. Ich hatte erst neulich einen Syrer, der mit einem irischen Reisepass nach D geflogen ist, da er mit einem syrischen nicht mitgenommen worden wäre. Ich denke mal, ausweistechnisch kann man sich heutzutage alles beschaffen mit genügend Kleingeld.

    Hinsichtlich der "Bestallung" schließe ich mich Moosi an. Auch hier wird das so gehandhabt und hat sich bewährt.

  • Die "Bestallung" würde ich persönlich mit dem Datum, der die Minderjährigkeit belegt hinausgeben, aber die Prüfung des BAMF im Auge behalten. Ich gehe mal stark davon aus, dass der junge Mensch bereits volljährig ist und der Ausweis wohl nicht echt. Aber so lange dies nicht sicher ist, würde ich ihn noch als minderjährig führen.

    Nebenbei: Wir geben der Einfachheit auch Bestallungen hinaus, weil der Bestellungsbeschluss allein aus Datenschutzgründen unpraktisch ist. Der Richter macht bei uns nur die Anordnung der Vormundschaft (neben der Entscheidung über das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge), aber für die Frage, ob das Vormundschaftsverfahren aufgrund Erreichens der Volljährigkeit beendet ist, ist bei uns gemäß § 3 Nr. 2 a RpflG der Rechtspfleger zuständig.

  • Zu diesem Thema noch eine weitere Ausführung... in letzter Zeit kommt es bei uns häufiger vor, dass das Jugendamt Altersgutachten in Auftrag gibt und die Ärzte attestieren, dass die Betroffenen bereits volljährig sind. Dann wird die Aufhebung des Verfahrens beantragt. Wir Rechtspfleger geben das ins Richterverfahren, denn dort wurde schließlich der Ruhendbeschluss erlassen und das Mündel für minderjährig befunden. Hier ein Auszug aus der Begründung der Ablehnung der Aufhebung, die ich recht lesenswert finde:

    "Das Jugendamt teilt mit Schreiben vom 29.08.2017 mit, dass für den Betroffenen ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt wurde, bei dem im Ergebnis ein biologisches Alter von 20 - 22 Jahren festgestellt worden sei. Das Jugendamt lege damit das Geburtsdatum auf 31.12.1996 fest. Das Jugendamt bat um Aufhebung der Vormundschaft. Mit Verfügung vom 01.09.2017 teilte das Gericht mit, dass eine Aufhebung der Vormundschaft nicht erfolge, weil nicht mitgeteilt worden ist, dass die Inobhutnahme des nun mutmaßlich volljährigen Ausländers bestands- oder rechtskräftig beendet worden wäre. Mit Schreiben vom 11.09.2017 bat das Jugendamt, einen Beschluss zu erlassen. Eine Aufhebung oder Beendigung der Inobhutnahme könne ohne Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses nicht erfolgen.
    Die Anregung vom 29.08.2017 wird daher als Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft betrachtet. Über diesen Antrag war zu entscheiden.
    2.
    Der gerichtlichen Entscheidung ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Altersfeststellung vorgeschaltet. Dieses ergibt sich aus § 42 f SGB VIII. Dieser hat folgenden Wortlaut:
    „§ 42 f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
    (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
    (2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.
    (3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann."
     
    Aus § 42 f Abs. 3 SGB VIII ist ersichtlich, dass gegen die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme zu beenden, Widerspruch und Klage möglich ist. Daraus ist zu schließen, dass die inobhutnehmende Verwaltungsbehörde aufgrund der behördlichen Altersfeststellung berechtigt und auch verpflichtet ist, durch Verwaltungsakt die Inobhutnahme zu beenden.
    Beendet die zuständige Behörde trotz Vorliegen eines Gutachtens zur Altersfeststellung nicht gemäß § 42 f Abs. 3 SGB VIII die Inobhutnahme, manifestiert sie nach außen, dass sie weiterhin von Minderjährigkeit des Betroffenen ausgeht. Folgt sie indes dem Gutachten, hat sie die Inobhutnahme, nachdem die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, zu beenden, wobei in dem zu erlassenden Bescheid aus den Gründen ersichtlich sein muss, weshalb die Inobhutnahme beendet wird. Die inobhutnehmende Verwaltungsstelle hat mithin darzulegen, dass sie aufgrund der gemäß § 42 f Abs. 2 SGB VIII erfolgten Begutachtung annimmt, dass der Betroffene volljährig ist. Weil gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch oder Klage möglich ist, wird danach abzuwarten sein, ob der Verwaltungsakt, mit dem die Inobhutnahme aufgehoben wird, rechts-/bestandskräftig ist.
    Die Inobhutnahme und die Feststellung der für eine Inobhutnahme erforderlichen Voraussetzungen und die Feststellung für eine Aufhebung der Inobhutnahme obliegt allein dem Jugendamt, der inobhutnehmenden Stelle, und ist gegebenenfalls auf dem verwaltungsgerichtlichem Wege zu klären. Erst wenn die Inobhutnahme bestands- oder rechtskräftig beendet ist, kann das Familiengericht anhand des rechtskräftigen Beendigungsbescheides feststellen, dass behördlich die Volljährigkeit des Betroffenen festgestellt wurde, so dass der familiengerichtliche Beschluss zum Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung sowie Bestellung des Vormundes deklaratorisch aufgehoben werden kann.
    Entgegen der Ansicht des Jugendamtes wird die Altersfeststellung nicht durch das Familiengericht getroffen, (hierfür gibt es auch keinerlei Rechtsgrundlage), sondern im Verwaltungswege. Es handelt sich um eine behördliche – nicht um eine familiengerichtliche – Altersfeststellung. Demnach kann es dahinstehen, ob das Familiengericht die „Altersänderung" akzeptiert und angenommen wird oder nicht.
    Weil ein bestandsfähiger Verwaltungsakt zur Beendigung der Inobhutnahme nicht vorgelegt wurde, war der Antrag des Jugendamtes auf Aufhebung der Vormundschaft abzuweisen."

  • Die Argumentation ist zwar schlüssig nachvollziehbar, aber finde ich nicht richtig.

    Ich sehe es auch so, dass die Altersfeststellung ein Verwaltungsakt ist mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten im Verwaltungsweg. Wenn aber eine Altersfeststellung ergibt, dass das Mündel bereits volljährig ist und kein Rechtsmittel hiergegen eingelegt wird, dann ist spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist das Alter amtlich festgestellt.

    Sodann liegen die Voraussetzungen für das Beendigen der Vormundschaft vor, das noch rein deklaratorisch festzustellen ist.

    Es kommt ja gar nicht so selten vor, dass sich herausstellt, dass das Mündel schon volljährig ist. Da mag es auch durchaus Zweifelsfälle geben, aber bei den meisten Altersfeststellungen, die mir untergekommen sind, war das Ergebnis eindeutig und wurde auch von den Vormündern (gleich ob Jugendämter, Vereis- oder Naturalvormund) auch nicht im Ergebnis angezweifelt. Daher sollten die Gerichte auch daran mitwirken, bei eindeutigen Fällen die Vormundschaft zu beenden, damit die Leistungen vorrangig denen zu Gute kommen, die sie auch wirklich benötigen.

    Irgendwie beißt sich da die Katze in den Schwanz, wenn das Jugendamt wartet, bis das Gericht aufhebt, und das Gericht wartet, bis das Jugendamt die Inobhutnahme beendet...

    Vielleicht sollten sich die Richter und die Jugendamtsmitarbeiter mal zu einem Qualitätszirkel zusammensetzen...

  • In dem Schriftsatz wird gründlich begründet, weshalb das JA seiner Verpflichtung nachkommen muss, über die Inobhutnahme zu entscheiden. Ohne Wenn und Aber an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und vor allem praktikabel. Nur (!) das JA hat das Werkzeug in der Hand, damit sich die Katze nicht in den Schwanz beißt.

  • Vielen Dank, Wobder, für Deine Aufmerksamkeit. Die Antwort der Bundesregierung ist von wünschenswerter Klarheit zur Altersfeststellung (außerhalb des Strafrechts):

    Alleinige Pflicht und Verantwortung des Jugendamts, es hat keinen Ermessensspielraum und Überprüfung erfolgt durch das Verwaltungsgericht.

  • Vielen Dank, Wobder, für Deine Aufmerksamkeit. Die Antwort der Bundesregierung ist von wünschenswerter Klarheit zur Altersfeststellung (außerhalb des Strafrechts):

    Alleinige Pflicht und Verantwortung des Jugendamts, es hat keinen Ermessensspielraum und Überprüfung erfolgt durch das Verwaltungsgericht.


    Dann schließt sich natürlich eine wichtige Folgefrage an:

    Ist das Jugendamt verpflichtet, zu jeder durch Eilanordnung erfolgten Anordnung einer Vormundschaft für einen UMA die Unterlagen zur Altersfeststellung beim Familiengericht einzureichen?

    (Ich habe dergleichen in Vormundschaftsakten noch nie gesehen, mal abgesehen davon, dass der Geburtstag fast immer der 1.1. sein soll. :))

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