Fall:
Gesetzliche Erbfolge.
Erbscheinsantrag wird vom Notar inkl. der eidesstattlichen Versicherung beurkundet und eingereicht.
Einzige Antragstellerin ist die Schwester der Erblasserin.
Inhalt der Urkunde (u. a.):
"Die Erblasserin, deren Eltern verstorben sind, war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. [...] Die Erblasserin hatte eine Schwester [...] (Anm. von mir: die Astin). Weitere Geschwister hatte die Erblasserin nicht." [...] "[...] versichert die Erschienene hiermit an Eides Statt, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben entgegensteht."
Der übrige Inhalt der eV ist zutreffend und vorhanden.
Beantragt wird, zutreffend, ein Alleinerbschein zu Gunsten der Schwester=Astin.
Die ausdrückliche (sonst von den Notaren und Gerichten inkl. meinerwenigkeit verwendete) eidesstattliche Versicherung (angelehnt an die Formulierung in § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 3. S. 3 FamFG), ob und ggf. welche anderen Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die die die Antragstellerin von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werden würde, enthält die Urkunde nicht.
Da noch andere Antragshindernisse bestanden, habe ich dies in einer Zwischenverfügung gerügt.
Die anderen Antragshindernisse sind mittlerweile behoben.
Zu meiner Zwischenverfügung bzgl. der eidesstattlichen Versicherung schreibt mir der Notar (!, von der Astin wurde keine (erneute) eV abgegeben), dass die von mir verlangte eV konkludent im Antrag / in der Urkunde enthalten sei.
Es stellt sich daher die Frage: Hat der Notar recht oder muss ich auf einer (ergänzenden, ausdrücklichen entsprechenden) eV der Astin bestehen, weil der bisherige Inhalt (auch nicht konkludent) ausreichend ist?
Die weitere Frage, warum es der Notar, sich, mir und der Astin dadurch unnötig schwer macht, in dem Formulierungen verwendet werden, die einen Rückgriff auf konkludente Inhalte notwendig machen, brauchen wir hier meinetwegen nicht diskutieren.
Die o. g. Frage stellt sich mir u. a. deswegen, weil vor der Änderung des FamFG z. B. der Ast im Erbscheinsverfahren nicht an Eides statt versichern musste, dass er selbst die Erbschaft angenommen hat. Seit der Änderung des FamFG sieht das Gesetz eine ausdrückliche entsprechende Versicherung des Ast. vor, und es kann m. E. nicht (mehr) darauf verwiesen, dass in der Antragstellung des Ast. konkludent seine eigene Erbschaftsannahme gesehen werden kann.