Verkauf durch "aufgehobene" GbR

  • Eingetragener Eigentümer ist eine GbR bestehend aus 2 Gesellschaftern.
    Das Grundstück soll verkauft werden. Beim Vertrag sind beide Gesellschafter anwesend.

    In der Urkunde erklären sie, dass die GbR aufgehoben wurde und ihnen der Grundbesitz nunmehr zu gleichen Teilen zustehe.
    Weiter wird gesagt, dass der GbR-Vertrag nicht vorliegt und "ggf." nachgereicht wird; und dass der Notar deshalb nicht prüfen kann, was im Falle der Auflösung der GbR laut Vertrag vereinbart ist.

    Ich finde diesen Passus etwas merkwürdig. Wenn die GbR aufgelöst wurde, fällt doch das Grundstück deswegen nicht automatisch den Gesellschaftern zu gleichen Teilen an? Müssten diese nicht eine Auseinandersetzung betreiben?
    Andererseits, muss mich das interessieren, wenn alle Gesellschafter beim Verkauf anwesend waren, und das Grundstück ja ohnehin verkauft wird?

  • Wenn die Erschienenen selbst behaupten das GB sei unrichtig, wirst Du das beachten müssen. Da die beiden den Rechtsschein der GB-Eintragung selbst zerstören, müssen sie sich das entgegenhalten lassen. Es verkauft ja ausdrücklich nicht die eingetragene GbR.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch wenn die GbR aufgelöst wäre, so bestünde sie doch als rechtsfähige Abwicklungs-GbR fort. Demzufolge kann weder durch GbR-Anteilsübertragung noch auf irgend einem anderen Wege das Ergebnis eintreten, dass A und B anstellte der GbR außerhalb des Grundbuchs hälftige Eigentümer geworden sind. Das geht zwingend nur im Wege der Auflassung.

    Also: Die Eigentümer-GbR hat nicht aufgelassen und diejenigen, die aufgelassen haben, sind nicht Eigentümer.

  • Also: Die Eigentümer-GbR hat nicht aufgelassen und diejenigen, die aufgelassen haben, sind nicht Eigentümer.

    Ich hätte kein Problem damit, den Vertrag so auszulegen, dass die Auflassung als Abwicklungshandlung im Namen der GbR erklärt wurde. Der Wille der Beteiligten ist klar, nämlich, dass das Grundstück im Ergebnis an den Käufer aufgelassen wird. Was die Beteiligten davon faseln, wem das Grundstück (wirtschaftlich) "zusteht", würde ich schlicht ignorieren.

  • Danke für die Antworten. :)

    Was würdet ihr davon halten, wenn der Notar den Vertrag dahingehend klarstellt, dass die GbR aufgelöst ist und der Verkauf durch die GbR (als Abwicklungsgesellschaft) im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt ... oder etwas in der Art.

  • Was die Beteiligten davon faseln, wem das Grundstück (wirtschaftlich) "zusteht", würde ich schlicht ignorieren.

    Was die Beteiligten beim Notar faseln ist mir eh egal, aber was Notare in Urkunden faseln interessiert mich schon. Deswegen gehen sie zum Notar damit es 100% wasserdicht ist, zahlen ein heiden Geld und kriegen so wischiwaschi angedreht? Nö.


  • Was die Beteiligten beim Notar faseln ist mir eh egal, aber was Notare in Urkunden faseln interessiert mich schon. Deswegen gehen sie zum Notar damit es 100% wasserdicht ist, zahlen ein heiden Geld und kriegen so wischiwaschi angedreht? Nö.

    Mangels Registerpublizität ist der Umgang mit einer gbr immer etwas Stochern im Nebel. Der Notar kann also nicht wissen a) ob die gbr noch besteht b) ob ein Gesellschaftsvertrag besteht c) wer tatsächlich Gesellschafter ist. Im Übrigen sind auch vom Notar protokollierte Willenserklärungen der Auslegung zugänglich. Unabhängig von den erhobenen Gebühren.

  • Danke für die Antworten. :)

    Was würdet ihr davon halten, wenn der Notar den Vertrag dahingehend klarstellt, dass die GbR aufgelöst ist und der Verkauf durch die GbR (als Abwicklungsgesellschaft) im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt ... oder etwas in der Art.

    Der Notar kann nach meiner Ansicht den Vertrag nicht "klarstellen". Er kann nur einen neuen und dann richtigen beurkunden. Die bisherigen eindeutigen Aussagen sind für mich weder einer Auslegung noch einer "Klarstellung" zugänglich.

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  • Warum nicht?

    Ich kann doch aus dem Vertrag zumindest schließen, dass die GbR aufgelöst ist.

    Daraus folgt, dass es sich nunmehr um eine Abwicklungsgesellschaft handelt. Am Gesellschafterbestand ändert sich hierdurch nichts, so dass ich davon ausgehen darf, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die tatsächlichen sind.

    Beide waren auch anwesend und haben verkauft und die Auflassung erklärt.

    Dass die Aussage, das Grundstück stehe beiden nunmehr zu je 1/2 zu, falsch ist, ergibt sich aus dem Gesetz.

    --> Auslegung zugunsten der Wirksamkeit, dass Verkauf durch die GbR im Rahmen der Abwicklung gewollt ist?

  • Wenn die beiden Verkäufer eindeutig erklären, dass sie davon ausgehen Eigentümer zu sein (und eben nicht die GbR oder GbR in Abwicklung), würde ich mich schwer damit tun, ihre insoweit eindeutigen Erklärungen nunmehr dahingehend auszulegen, dass sie "eigentlich" für die GbR abgegeben wurden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Was die Beteiligten beim Notar faseln ist mir eh egal, aber was Notare in Urkunden faseln interessiert mich schon. Deswegen gehen sie zum Notar damit es 100% wasserdicht ist, zahlen ein heiden Geld und kriegen so wischiwaschi angedreht? Nö.

    Mangels Registerpublizität ist der Umgang mit einer gbr immer etwas Stochern im Nebel. Der Notar kann also nicht wissen a) ob die gbr noch besteht b) ob ein Gesellschaftsvertrag besteht c) wer tatsächlich Gesellschafter ist. Im Übrigen sind auch vom Notar protokollierte Willenserklärungen der Auslegung zugänglich. Unabhängig von den erhobenen Gebühren.

    Oder wir haben einen Fall unzureichender Sachverhaltsaufklärung der sogar dienstrechtlich geandet werden kann.

  • Danke!

  • Oder wir haben einen Fall unzureichender Sachverhaltsaufklärung der sogar dienstrechtlich geandet werden kann.

    Wie soll er denn deiner Meinung nach den Sachverhalt zur GbR aufklären außer durch die Angaben der Beteiligten?

  • Wenn der BGH die GbR nicht contra legem für rechtsfähig erklärt hätte, hätten wir im vorliegenden Fall auch kein Problem. Denn dann wären in jedem Falle die natürlichen Personen die Veräußerer, und zwar ganz gleich, in welchem Berechtigungsverhältnis ihnen das Eigentum zusteht.

    Ich frage mich aber schon, wie der Notar so etwas überhaupt beurkunden konnte. Denn das Ergebnis und zugleich die Grundlage der erklärten Auflassung, dass nunmehr die beiden natürlichen Personen hälftige Eigentümer sind, kann aus Rechtsgründen außerhalb des Grundbuchs überhaupt nicht eintreten.

  • Es kommen zwei daher und lassen ausdrücklich als Bruchteilseigentümer auf. Zufällig existiert eine GbR, deren Gesellschafter die beiden (vermutlich) sind, und diese ist tatsächlich Eigentümerin, handelt aber ausdrücklich nicht. Was gibt es da auszulegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • dass nunmehr die beiden natürlichen Personen hälftige Eigentümer sind, kann aus Rechtsgründen außerhalb des Grundbuchs überhaupt nicht eintreten.

    Das stimmt, allerdings ist auch nicht erklärt, dass die Personen hälftig Eigentümer sind, sondern dass ihnen das Grundstück hälftig "zusteht". Zustehen ist ein unjuristischer Begriff, der vieles bedeuten kann. U.a. auch im wirtschaftlichen Sinne, dass ihnen der Erlös hälftig zusteht, dass ihnen im Wege der Abwicklung das Eigentum hälftig übertragen werden soll. Vorliegend halte ich das gewollte Ergebnis für eindeutig, nämlich dass im Wege der Abwicklung der GbR das Grundstück veräußert werden soll.

    Was unabhängig des konkreten Falles übrigens außerhalb des Grundbuchs eintreten kann ist, dass nur noch ein Gesellschafter Eigentümer ist (wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und das Vermögen dem letzten Gesellschafter anwächst).

    Wir lernen wieder einmal: GbR und Grundbuch ist aus den von dir genannten Gründen großer Mist.

  • dass nunmehr die beiden natürlichen Personen hälftige Eigentümer sind, kann aus Rechtsgründen außerhalb des Grundbuchs überhaupt nicht eintreten.

    Das stimmt, allerdings ist auch nicht erklärt, dass die Personen hälftig Eigentümer sind, sondern dass ihnen das Grundstück hälftig "zusteht". Zustehen ist ein unjuristischer Begriff, der vieles bedeuten kann. U.a. auch im wirtschaftlichen Sinne, dass ihnen der Erlös hälftig zusteht, dass ihnen im Wege der Abwicklung das Eigentum hälftig übertragen werden soll. Vorliegend halte ich das gewollte Ergebnis für eindeutig, nämlich dass im Wege der Abwicklung der GbR das Grundstück veräußert werden soll.

    Was unabhängig des konkreten Falles übrigens außerhalb des Grundbuchs eintreten kann ist, dass nur noch ein Gesellschafter Eigentümer ist (wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und das Vermögen dem letzten Gesellschafter anwächst).

    Oder der eine von zwei Gesellschaftern seinen Anteil an den anderen überträgt ...

    Wir lernen wieder einmal: GbR und Grundbuch ist aus den von dir genannten Gründen großer Mist.

    Unjuristische Begriffe sollten in einer notariellen Urkunde - wenn es darauf ankommt - möglichst nicht verwendet werden.

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