Selbständigkeit in der RSB

  • Hallo,

    ich habe mal Fragen zum oben genannten Thema.

    Ich habe zwei Schuldner, die sich in der Wohlverhaltensphase selbständig machen bzw. gemacht haben. Muss ich die Selbständigkeit in der RSB freigeben? Ich dächte, das wäre nur im Insolvenzverfahren nötig.

    Was muss ich in der weiteren Bearbeitung beachten? Ich würde sie darüber informieren, dass sie für die Berechnung von pfändbaren Bezügen und der Zahlung dieser selbst verantwortlich sind. Und natürlich das Gericht informieren.:)

    Hinzu kommt, dass einer der beiden Schuldner zusätzlich noch ein Angestelltenverhältnis in Teilzeit hat. Soweit ich mich belesen habe, kann ich das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis mit den Einkünften aus der Selbständigkeit nicht zusammenrechnen lassen, oder?

    Viele Fragen und ich hoffe, ich bekomme antworten von euch. danke schön.:)

  • Frage 1:
    Sollte das Verfahren aufgehoben sein, ist für eine "Freigabe" kein Raum mehr, da der Schuldner nur noch über die Abtretungserklärung und im Falle der Selbständigkeit über die Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet ist. Von daher ist Deine Einschätzung richtig und Dein Lösungsansatz auch.

    Frage 2:
    sehe ich auch so.

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie def und für die Zusammenrechnung könnte ich noch eine Entscheidung anbieten:

    Eine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit mit solchen aus selbständiger Tätigkeit – Einkünfte aus einem Kioskbetrieb – erfolgt nicht.

    LG Hannover v. 9. 4. 1990, 11 T 58/90

  • Dass man bei der zweiten Variante die Einkünfte nicht zusammenrechnen kann sehe ich auch so. Andererseits: Wenn dem Schuldner grundsätzlich Vollzeitarbeit zumutbar wäre, müsste er m.E. den sich bei einer Vollzeitstelle fiktiv ergebenden pfändbaren Betrag als Beitrag nach § 295 II InsO zahlen, denn dessen Kernaussage ist ja, "die Gläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre". Also nicht § 850e ZPO, aber im Ergebnis Zusammenrechnung "auf die kalte Tour".

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Dass man bei der zweiten Variante die Einkünfte nicht zusammenrechnen kann sehe ich auch so. Andererseits: Wenn dem Schuldner grundsätzlich Vollzeitarbeit zumutbar wäre, müsste er m.E. den sich bei einer Vollzeitstelle fiktiv ergebenden pfändbaren Betrag als Beitrag nach § 295 II InsO zahlen, denn dessen Kernaussage ist ja, "die Gläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre". Also nicht § 850e ZPO, aber im Ergebnis Zusammenrechnung "auf die kalte Tour".



    Im Endeffekt bedeutet es ja für mich, dass ich den Schuldner trotzdem nur auf seine Pflichten gemäß § 295 Abs. II InsO hinweisen muss. Alles andere liegt in seinem Verantwortungsbereich?!

    Wie verhält es sich denn, wenn der Schuldner gar nicht reagiert (keine Rückantwort auf das Schreiben bzw. keine Zahlungen leistet)? Liegt es dann in dem Zuständigkeitsbereich des Treuhänders, evtl. pfändbare Beträge zu ermitteln?

  • Genau! Du musst ihn nur hinweisen. Und wenn der Schuldner nichts abführt, oder ein Gläubiger meint, es wäre zu wenig, ist das jeweils ein Fall für einen Versagungsantrag. Das Gericht oder der Treuhänder haben die Höhe nicht zu überprüfen. Es gibt Rechtsprechung, dass der Treuhänder spätestens jährlich die Zahlung verlangen kann, oder so ähnlich, aber mit der genauen Entscheidung können Dir andere sicher weiterhelfen (Rainer19652003, das ist Dein Stichwort :D)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wie verhält es sich denn, wenn der Schuldner gar nicht reagiert (keine Rückantwort auf das Schreiben bzw. keine Zahlungen leistet)? Liegt es dann in dem Zuständigkeitsbereich des Treuhänders, evtl. pfändbare Beträge zu ermitteln?

    Theoretisch ist hier Ende der Fahnenstange, manche Insolvenzgerichte wollen aber, dass der TH hier noch Klimmzüge macht und wenigstens im Sinne der Petzentscheidung die Gläubiger informiert, BGH vom 01.07.2010, IX ZB 84/09.


    P.S.: Ecosse meint die Entscheidung des BGH IX ZB 188/09 vom 19.07.2012.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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