Zusammenrechnungsantrag mehrere Einkommen

  • Hallo,

    mein Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren und hat zwei Einkommen. Einerseits erhält er eine Unfallrente von ca. 215 Euro sowie Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis in unterschiedlicher Höhe (knapp 650 Euro netto bis ca. 1100 Euro netto). Nun prüfe ich gerade die Möglichkeit, eine Antrag auf Zusammenrechnung der Einkommen zu stellen. Nun frag ich mich aber, ob das schwankende Einkommen dabei eine Rolle spielt, also ob ich einen längeren Zeitraum betrachten muss und bspw. ein Durchschnittseinkommen bilden muss. Wie gehe ich da am besten vor? Vielen Dank.:)

  • Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine gesetzliche Unfallrente nach dem SGB handelt. Andernfalls wäre hier noch § 850b I 1 ZPO zu berücksichtigen. Bei den genannten Summen macht eine Zusammenrechnung ja nur Sinn, wenn keine (anzuerkennenden) Unterhaltspflichten bestehen. Was meinst Du aber mit Durchschnittseinkommen bilden? Es wird hier jeder Monat für sich betrachtet. Wenn dann in einzelnen Monaten die Pfändungsgrenze überschritten wird bei Zusammenrechnung, würde ich hier einen solchen Antrag stellen. Das Gericht ordnet ja auch an, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Beträge zu entnehmen sind. Dann müssen sich die Drittschuldner eben abstimmen.

  • Mal unter der Voraussetzung, dass es sich um Zahlungen einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallkasse handelt, BGH vom 20.10.2016, IX ZB 66/15:

    Da die Unfallrente "fest" ist, das Gehalt aber variabel, sollte der Arbeitgeber aufgefordert werden, den pfändbaren Betrag zu bestimmen. Ich weiß, das Gehalt ist Haupteinahmequelle, aber alles andere macht nur Arbeit.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mal unter der Voraussetzung, dass es sich um Zahlungen einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallkasse handelt, BGH vom 20.10.2016, IX ZB 66/15: Da die Unfallrente "fest" ist, das Gehalt aber variabel, sollte der Arbeitgeber aufgefordert werden, den pfändbaren Betrag zu bestimmen. Ich weiß, das Gehalt ist Haupteinahmequelle, aber alles andere macht nur Arbeit.

    I.Ü. gibt mittlerweile § 850e Nr. 2a ZPO blöderweise vor, dass das unpfändbare Einkommen zunächst den SGB-Leistungen zu entnehmen ist. Musste gestern deshalb einer anderweitigen - wenn auch sinnvollen - Anordnung aufgrund des Rententrägers blöderweise abhelfen. Es gilt wohl - so Müko ZPO eine unwiderlegliche Vermutung, dass das SGB-Einkommen immer das sicherere sei....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ja, ein Zusammenrechnungsantrag macht hier auf jeden Fall Sin, wenn es zumindest möglich ist, dass pfändbares Einkommen erwirtschaftet wird. Es kann ja auch sein, dass das Einkommen steigt, dann hat man ohne einen Beschluss keine Chance..

    Zur Erläuterung: der ZUsammenrechnungsbeschluss ist quasi lediglich ein Beschluss dem Grunde nach, es wird nicht eine konkrete Höhe (oder Durchschnitt) der Einkünfte zusammengerechnet.

    Willkommen in der Insolvenz!

  • Ja, ein Zusammenrechnungsantrag macht hier auf jeden Fall Sin, wenn es zumindest möglich ist, dass pfändbares Einkommen erwirtschaftet wird. Es kann ja auch sein, dass das Einkommen steigt, dann hat man ohne einen Beschluss keine Chance..

    Zur Erläuterung: der ZUsammenrechnungsbeschluss ist quasi lediglich ein Beschluss dem Grunde nach, es wird nicht eine konkrete Höhe (oder Durchschnitt) der Einkünfte zusammengerechnet.

    Willkommen in der Insolvenz!

    Vielen Dank für die Erläuterungen. Ihr habt mir sehr geholfen. :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!