Mein Fall: Ich habe einen Antrag auf Anordnung der Versteigerung bekommen, anbei einen Vollstreckungsbescheid (nebst ZU-Nachweisen). Der VB lautete ursprünglich gegen die Nachlasspflegerin der unbekannten Erben. Später wurden die Erben bekannt und es erfolgte eine Umschreibung auf die Erben. Laut dem Erbschein und mir vorliegenden TV-Zeugnis ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach § 748 I ZPO brauche ich daher einen auf den TV lautenden Titel. Der mir vorliegende Titel gegen die Erben genügte mir nicht. Nach längerer Diskussion mit der Gläubigervertreterin wurde mir nun ein formloses Schreiben des TV eingereicht, in dem er die Zustimmung zur Durchführung des Versteigerungsverfahrens erklärt. Laut Zöller wird zwar ein Duldungstitel durch Unterwerfung unter die sofortiger ZwV in notarieller Urkunde ersetzt. Allerdings spricht nur § 748 II ZPO von einer Duldung; Abs. 2 dürfte aber hier gar nicht greifen, da die Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass und nicht nur über einzelne Nachlassgegenstände angeordnet ist. Würde hier trotz der unbeschränkten TV-Verwaltung eine Zustimmungserklärung des TV zumindest in notariell beurkundeter Form genügen?
Anordnungsvoraussetzungen bei Testamentsvollstreckung
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Hilde93 -
14. September 2017 um 07:58
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Das formlose Schreiben genügt nicht. Du benötigst zumindest einen Duldungstitel gegen den TV, wenn ein Titel gg. die Erben vorliegt. Und das hast du ja. Ich würde mit dem Gläubiger nicht weiter diskutieren. Entweder er legt dir einen Duldungstitel vor oder der Antrag wird zurückgewiesen. Es reicht doch wenn der TV zum Notar geht.
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... wurde mir nun ein formloses Schreiben des TV eingereicht, in dem er die Zustimmung zur Durchführung des Versteigerungsverfahrens erklärt.
Dass sie das mit der Teilungsversteigerung verwechseln?
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Das formlose Schreiben genügt nicht. Du benötigst zumindest einen Duldungstitel gegen den TV, wenn ein Titel gg. die Erben vorliegt. Und das hast du ja. Ich würde mit dem Gläubiger nicht weiter diskutieren. Entweder er legt dir einen Duldungstitel vor oder der Antrag wird zurückgewiesen. Es reicht doch wenn der TV zum Notar geht.
Du beziehst dich dabei auf § 794 Abs. 2 ZPO oder? Dieser greift doch aber nur bei der Testamentsvollstreckung bzgl. einzelner Nachlassgegenstände (§ 748 Abs.2 ZPO), in meinem Fall ist die Testamentsvollstreckung aber für den gesamten Nachlass angeordnet, da diese nicht beschränkt wurde. Daher lässt das Gesetz hier die Möglichkeit einer notariell-beurkundeten Zustimmungserklärung des TV gar nicht zu, oder habe ich da einen Denkfehler? -
Zum Duldungstitel -> Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 78; folgt aus § 2213 Abs. 3 BGB
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Zum Duldungstitel -> Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 78; folgt aus § 2213 Abs. 3 BGB
Danke für den Link!
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Ich denke, der richtige Weg ist eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den Testamentsvollstrecker §§749, 728 ZPO (wenn die zwangsvollstreckung nicht bereits begonnen wurde §779 ZPO) Die Schaffung eines weiteren Titels in Form einer notariellen Urkunde o.Ä. wäre (meine ich) nicht zulässig, wegen der Doppeltitulierung - es besteht ja bereits ein Vollstreckungstitel
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Oder eben noch ein Duldungstitel (vgl. z.B. noch BeckOK/Ulrici ZPO § 748 Rn. 3-3.3: „Genügend ist aber auch ein gegen den Testamentsvollstrecker gerichteter Duldungstitel (vgl. § 2213 Abs. 3 BGB), wenn daneben ein gegen die Erben gerichteter Leistungstitel vorliegt“). Die Aufzählung im § 794 Abs. 2 ZPO ist auch nicht abschließend, sondern gilt bei jeder Form von Sondervermögen (hier: Trennung zwischen Nachlass und sonstigem Vermögen des Erben), wenn, wie vorliegend (s. Link und BeckOK/Ulrici), neben einem Leistungstitel noch ein Duldungstitel gegen einen mitbetroffenen Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) erforderlich ist (vgl. z.B. BeckOK/Hoffmann ZPO § 794 Rn. 79; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 794 Rn. 48). Eine beurkundete (!) Bewilligung des Testamentsvollstreckers würde ebenfalls genügen. Hat man aber nicht.
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mh, ich meine hier eher nicht.
Wir haben eine Testamentsvollstreckung die den ganzen Nachlass betrifft. siehe #4Die Kiste mit Leistungstitel gegen Erbe und Duldungstitel gegen TV ergibt sich ja aus §748 II ZPO und §794 II ZPO (der nur auf Abs. 2 des §748 verweist!) und die beschäftigen sich mit dem Fall, dass nur einzelne Nachlassgegenstände von der Testamentsvollstreckung betroffen sind.
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Die Kiste mit Leistungstitel gegen Erbe und Duldungstitel gegen TV ergibt sich ja aus § 748 II ZPO
Und aus § 2213 Abs. 3 BGB. Ergänzend noch Zöller/Stöber ZPO § 748 Rn 3
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In der Tat, hatte ich nicht ganz richtig eingeordnet.
Danke für die Klarstellung(Einzig was §794 II ZPO anbelangt, könnte man noch um des kaisers bart schwätzen, aber um BeckOK zu zitieren "Die Vorschrift ist im Grunde überflüssig" :D; er kann sich ja in der Urkunde auch einfach originär der Zwangsvollstreckung unterwerfen)
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Schönes
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Ich habe 45 nichts hinzuzufügen.
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