• Der Nachlasspfleger begehrt am Ende der Nachlasspflegschaft seine Vergütung aus der Staatskasse.
    Einziger Vermögensgegenstand ist ein (geringwertiges) Grundstück, bezüglich dessen öffentliche Lasten den Wert nahezu ausschöpfen. Käufer können nicht gefunden werden.
    Alle auffindbaren potentiellen Erben haben ausgeschlagen, es wird gerade das Fiskuserbrecht festgestellt.

    Mit Blick auf OLG Saarbrücken v. 13.05.2014 - 5 W 23/14 sehe ich kein Problem, die Vergütung aus der Staatskasse zu bewilligen. Mein Problem ist nun, ob und wie die Staatskasse in Regress gehen kann. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken heißt es: "Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit nach § 1836e BGB beim Nachlass Rückgriff zu nehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 24.3.2014 – 3 Wx 84/13 – juris)."

    Hier wäre es zwar aus meiner Sicht möglich, einen Regressbeschluss zu erlassen, der sich auf das Grundstück beschränkt. Aber wann und gegen wen ist der Regressbeschluss zu erlassen? Jetzt sofort gegen "den Nachlass"? Oder nach Feststellung des Fiskuserbrechts gegen "den Fiskus"? Oder lasse ich den Regress bleiben, weil es egal ist, ob der Freistaat Sachsen als Staatskasse oder als Fiskus für die Nachlasspflegervergütung aufkommt?

  • ... weil es egal ist, ob der Freistaat Sachsen als Staatskasse oder als Fiskus für die Nachlasspflegervergütung aufkommt?

    Der sächsische Steuerzahler (dem sowohl die Finanzkasse als auch die Justizkasse gehören) wird dankbar sein, wenn der Freistaat keinen Aufwand für irgendwelche Linke-Tasche-Rechte-Tasche-Aktionen betreibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!