elektronischer Rechtsverkehr

  • Hallo,

    folgendes Problem taucht momentan gehäuft auf.
    Elektronischer Antrag: Prüfergebnis der signierten Anhänge ( vermerkt auf dem Transfervermerk) hinsichtlich der Frage des qualifizierten Zertifikats = nein

    Laut Prüfprotokoll der signierten Anhänge lieferten jedoch sämtliche durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis. Alle Signaturprüfungen sind mit einem Haken versehen.

    Unseres Erachtens ist kein zulässiger Antrag eingegangen, da kein qualifiziertes Zertifikat vorliegt.
    Bei Notariaten wird sodann Antrag in Papierform angefordert.

    Trotz umfangreicher Suche haben wir zu diesem Thema noch nichts gefunden und auch von höherer Stelle konnte nicht geholfen werden.

    Kann jemand etwas Hilfreiches dazu beitragen.

    Problem könnte entstehen wenn zwischen E- Antrag und nachgereichtem Antrag in Papierform ein weiterer vollzugsfähiger Antrag eingeht.

  • Wo ist denn der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen schon eingeführt? :confused:

    Der Kreis der Kollegen, die dir hier helfen können, dürfte überschaubar sein. Frag doch mal bei den Registerleuten, die arbeiten doch schon lange damit ...

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hallo und schönen Freitag Nachmittag, zu deinem technischen Problem kann ich am Freitag Nachmittag nicht mehr viel sagen da muss ich Montag mal nachschauen. Wir in Sachsen dürfen bzw. müssen auch elektronisch arbeiten. Ich sehe allerdings kein Problem mit dem Antrag weil der ja nach § 137 IV GBO an sich wirksam eingegangen ist. Alles andere ist meiner Meinung nach lediglich ein Problem der Beurkundung und somit die Rangwahrung kein Problem.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.
    Auch in Rheinland-Pfalz ist bei einem Teil der Grundbuchämter der elektronischer Rechtsverkehr für die Notare schon verpflichtend eingeführt.

    § 137 GBO Abs. 4 greift aber leider schon nicht mehr, wenn der Antrag z. B. eine Bewilligung enthält. ( siehe Demharter )

    Das ganze System stellt sich im Grundbuch als sehr unausgereift und nicht wirklich förderlich dar.
    Da wird auf den Rechtspfleger ein zusätzliches Prüfszenario abgewälzt ohne dass uns dafür wirklich Handwerkszeug an die Hand gegeben wird.

    Alles ist schwammig und man muss mal gucken und im Übrigen sind sie als Entscheider gefragt :)
    Unsere eigentliche Aufgabe, rechtliche Prüfung der Urkunden, tritt zeitlich in den Hintergrund.

    Wir sind hier über jeden eingehenden Antrag in Papierform froh !!!
    Sorry, der Frust musste mal raus.

  • Auch in NRW läuft z.Zt. am mehreren Amtsgerichten ein Pilot-Projekt zur Erprobung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Grundbuch.
    Da der ERV (und damit die elektronische Akte, vgl. Handelsregister) die Basis für die zukünftige Einführung des Datenbank-Grundbuches ist,
    wird dieser ziemlich zügig (vermutlich ab 2018) auch bei allen hiesigen Grundbuchämtern eingeführt werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich kann nicht viel weiterhelfen, habe mir aber mal verstärkt die Zertifikatstrukturen bei unseren Notaren angesehen - bisher alles qualifizierte Zertifikate.
    M.E. muss auch ein entsprechendes Zertifikat erteilt sein, damit die formgerechte Einreichung mit ordnungsgemäßen Signaturen gewährleistet ist.
    Ist denn die angebrachte Signatur eine qualifizierte? Wenn das schon nicht stimmt, ist die Form in keinem Fall eingehalten.

    Anhand deiner Schilderungen gehe ich davon aus, dass ihr den elektronischen Posteingang noch nicht elektronisch bearbeitet?
    Für mich ist eine elektronischer Prüfung inzwischen aussagekräftiger und gängiger als die ausgedruckten Prüfanhänge.

  • Die Notare und Notariatsverwalter haben alle qualifizierte Zertifikate, die die Berufsbezeichnung ("Notar/in"), den Amtssitz und die zuständige Notarkammer angeben.

    Dass die Prüfung nicht funktioniert liegt in der Regel daran, dass die Zertifikate auf Behördenseite (!) nicht upgedatet werden. Aus mindestens einem Bundesland bekam ich auch mal Grundbuchauszüge, die (theoretisch) signiert waren, wo aber - weil das Land die abgelaufene Lizenz des Signaturmoduls nicht verlängert hatte - die Prüfung das Ergebnis "ungültige Signatur" ergab.

    Jeder Notar kann die von ihm elektronisch verschickten Unterlagen selbst darauf prüfen, ob sie korrekt signiert sind, und wenn Signaturprobleme moniert werden, wird das auch gemacht und wenn erforderlich berichtigt, wie beim Papier ja auch (typisches Beispiel: vergessene Unterschift unter Ausfertigungsvermerk).

    Aber: Ein Gericht, dass für korrekt versendete elektronische Unterlagen aufgrund von Umständen, die rein im Verantwortungsbereich des Gerichts bzw. des Landes liegen, eine nochmalige Einreichung auf Papier verlangt (und mir bei der Gelegenheit gar noch den Rang zerschießt) bekommt von mir beim ersten Mal einen freundlichen aber bestimmten Hinweis auf die Gesetzeslage und danach eine Beschwerde. Umgekehrt bekomme ich ja auch (zurecht) eine Zwischenverfügung oder Zurückweisung, wenn ich auf Papier einreiche, obwohl elektronisch einzureichen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich hier mal ran und hoffe auf Erleuchtung.

    Bei unserem kleinen Grundbuchamt (Bayern) gibt es leider wenig Informationen, Aufklärung, Schulung oder sonstiges zum elektronischen Rechtsverkehr und wir Rechtspfleger und unsere mittleren Beamten sind deshalb sehr unsicher mit diesen Anträgen.

    Es wurde von einem Rechtsanwalt ein Antrag auf Erteilung von Grundbuchabschriften via Anwaltspostfach eingereicht zusammen mit einer vom Grundstückseigentümer erteilten Vollmacht.
    Die Daten und Transfervermerke sind in meinen Augen alle gut und richtig, das einzige was fehlt, ist die qualifizierte Signatur.

    Diese wurde nachgefordert, woraufhin der Rechtsanwalt mitteilte, dass diese nicht erforderlich sei gemäß § 130a Abs. III ZPO.

    Ich würde mich ja wenn dann eher an § 135 ff. GBO halten. Jedenfalls verstehe ich es so, dass bei erforderlicher Schriftform eine qualifizierte Signatur erfolgen muss. Für den Antrag auf Grundbucheinsicht und die Vollmacht besteht kein Formerfordernis oder? Also wäre es in diesem ohne qualifizierte Signatur zulässig?

    Hat denn vielleicht überhaupt jemand aus Bayern Informationsmaterial, welches klarstellt, wenn eine qualifizierte Signatur erforderlich ist?

  • Für den Antrag auf Grundbucheinsicht und die Vollmacht besteht kein Formerfordernis oder? Also wäre es in diesem ohne qualifizierte Signatur zulässig?

    Aus Ba-Wü kann ich dir jedenfalls damit helfen: Du brauchst hierfür keine besondere Form. Bei uns werden diese Anträge regelmäßig per E-Mail gestellt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"


  • Diese wurde nachgefordert, woraufhin der Rechtsanwalt mitteilte, dass diese nicht erforderlich sei gemäß § 130a Abs. III ZPO.

    In Niedersachsen wäre es so:
    Der elektr. Rechtsverkehr ist in Grundbuchsachen noch nicht eingeführt, deshalb können keine GB-Schriftstücke über beA eingereicht werden, die ZPO-Regelungen gelten nicht.

    Könnte in Bayern auch so sein.


  • Ganz grundsätzlich: Einreichung per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) gilt als sicherer Übertragungsweg, also keine Signatur notwendig, wenn Postfachinhaber auch Briefersteller ist. Beim Einreichen via EGVP ist eine Signatur notwendig, weil es nicht als sicherer Übertragungsweg gilt.

    Edit: siehe auch BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 130a Rn. 16-21

  • Für NRW:
    Anträge und Rechtsmittel in Grundbuchsachen per beA: ja
    Urkunden und Ersuchen: nein (derzeit nur Testbetrieb)

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Für NRW:
    Anträge und Rechtsmittel in Grundbuchsachen per beA: ja
    Urkunden und Ersuchen: nein (derzeit nur Testbetrieb)

    Aus welchen konkreten Vorschriften kann man für NRW ableiten, dass generell Anträge in Grundbuchsachen per beA möglich sind ? Oder ist das nur bei den Pilotgerichten möglich ?

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