Erbe im Ausland mit unbekannter Anschrift

  • hallo,

    mein Erbe des Betreuten befindet sich im Ausland und die Anschrift ist mir nicht bekannt.
    Ich kann ihm nicht die Schlussrechnung übermitteln. Es ist erhebliches Vermögen und auch Grundbesitz da.
    Die Betreuerin teilt mit, dass sie dem Erben auf der Beerdigung den Haustürschlüssel ausgehändigt habe , dann aber den Kontakt zu ihm verloren habe.

    Ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB ?

  • Ein allgemeines, aber immer wiederkehrendes, Problem:
    Manche Betreuer lassen den Griffel mit dem Tod des Betreuten einfach fallen, obwohl sie das Vermögen eigentlich noch an den/die Erben herausgeben müssen ( § 1890 BGB ).
    Die Banken lassen das Geld teilweise einfach liegen und kümmern sich nicht weiter.
    Die Erben haben teilweise kein Interesse, sich um einen Erbnachweis zu kümmern und machen deshalb auch nichts.
    Wer muss denn nun eine Nachlass-/ bezw. Abwesenheitspflegschaft anregen und die entsprechenden Vorermittlungen leisten ?
    Die Beteiligten überlassen dies gerne dem Betreuungsgericht.:D

  • Ein allgemeines, aber immer wiederkehrendes, Problem:
    Manche Betreuer lassen den Griffel mit dem Tod des Betreuten einfach fallen, obwohl sie das Vermögen eigentlich noch an den/die Erben herausgeben müssen ( § 1890 BGB ).
    Die Banken lassen das Geld teilweise einfach liegen und kümmern sich nicht weiter.
    Die Erben haben teilweise kein Interesse, sich um einen Erbnachweis zu kümmern und machen deshalb auch nichts.
    Wer muss denn nun eine Nachlass-/ bezw. Abwesenheitspflegschaft anregen und die entsprechenden Vorermittlungen leisten ?
    Die Beteiligten überlassen dies gerne dem Betreuungsgericht.:D


    Letzteres kann ich in hiesigen Verfahren nicht bestätigen. Vielleicht haben wir nicht die entsprechenden Betreuer?

    Ob ein Bedürfnis für eine Abwesenheitspflegschaft vorliegt, erscheint mir sehr fraglich. Aufgrund der Aushändigung des Schlüssels gibt es offenbar einen Erbschein (hoffe ich für die Betreuerin) und es bestand Kontakt mit dem Erben. Wenn er danach "verschwindet" bzw. an weiteren Auseinandersetzungen des Nachlasses und am Kontakt mit der Betreuerin kein Interesse mehr hat, ist das aus meiner Sicht anders zu beurteilen als wenn jemand nach einer Reise vermisst wird, entführt wurde o. ä.

    Am einfachsten wäre wohl eine Hinterlegung der Sparbücher.

  • Ein allgemeines, aber immer wiederkehrendes, Problem:
    Manche Betreuer lassen den Griffel mit dem Tod des Betreuten einfach fallen, obwohl sie das Vermögen eigentlich noch an den/die Erben herausgeben müssen ( § 1890 BGB ).

    Das ist nicht ein Problem, sondern Recht und Gesetz. Selbstverständlich lege ich noch Schlussrechnung bis zum Todestag, mit dem Problem, dass ich schon gar nicht mehr den letzten Kontoauszug erhalten darf! Ich beantrage sogar meine Vergütung noch. Ich archiviere sogar alles und harre ob Jemand kommt und alles abholt.

    Betreuung Endet mit Tod, das habe ich mir nicht ausgedacht und dann muss der Griffel fallen! Wieviel widerrechtlich aufgelöste Wohnungen und Konten und Versicherungen habe ich schon in meinen Nachlasspflegschaften gehabt, weil gutgläubige (unwissende) Betreuer über ihre Verfügungsmacht hinaus gehandelt haben.

    Hier im Fall ist der Betreuer ja scheinbar Forderungsgläubiger, welchem nicht zuzumuten ist eine Ewigkeit auf seine Abschlussvergütung zu warten und es wäre sogar §1961 BGB denkbar.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Ein allgemeines, aber immer wiederkehrendes, Problem:
    Manche Betreuer lassen den Griffel mit dem Tod des Betreuten einfach fallen, obwohl sie das Vermögen eigentlich noch an den/die Erben herausgeben müssen ( § 1890 BGB ).

    Das ist nicht ein Problem, sondern Recht und Gesetz. Selbstverständlich lege ich noch Schlussrechnung bis zum Todestag, mit dem Problem, dass ich schon gar nicht mehr den letzten Kontoauszug erhalten darf! Ich beantrage sogar meine Vergütung noch. Ich archiviere sogar alles und harre ob Jemand kommt und alles abholt.

    Betreuung Endet mit Tod, das habe ich mir nicht ausgedacht und dann muss der Griffel fallen! Wieviel widerrechtlich aufgelöste Wohnungen und Konten und Versicherungen habe ich schon in meinen Nachlasspflegschaften gehabt, weil gutgläubige (unwissende) Betreuer über ihre Verfügungsmacht hinaus gehandelt haben.

    Hier im Fall ist der Betreuer ja scheinbar Forderungsgläubiger, welchem nicht zuzumuten ist eine Ewigkeit auf seine Abschlussvergütung zu warten und es wäre sogar §1961 BGB denkbar.


    Letzteres dürfte am Unbekanntsein des Erben scheitern. Dessen Person steht ja fest, er ist "nur" weg.

    Von einem gestellten Vergütungsantrag ist dem Sachverhalt nichts zu entnehmen. Vielleicht hat der Betreuer die letzte ggf. geringe Vergütung (bei kurzem Zeitraum) aufgrund der Umstände auch bereits abgeschrieben.

  • @ ARK
    Ich habe ja auch gar nicht behauptet, dass sich der Betreuer nach Beendigung seines Amtes noch um Beerdigung, Hausrat pp. kümmern soll ( darf ).
    Allerdings ergibt sich aus § 1890 m.E., dass er sich schon darum kümmern muss, was mit dem verwalteten Vermögen passiert.

  • @ ARK
    Ich habe ja auch gar nicht behauptet, dass sich der Betreuer nach Beendigung seines Amtes noch um Beerdigung, Hausrat pp. kümmern soll ( darf ).
    Allerdings ergibt sich aus § 1890 m.E., dass er sich schon darum kümmern muss, was mit dem verwalteten Vermögen passiert.

    Was heißt "Kümmern"? Das verwaltete Vermögen liegt wo es liegt. Punkt. Ich darf nicht, ich habe normalwerweise nicht mal mehr ein Einsichtsrecht ins Konto, geschweige denn, dass ich noch über einen Cent verfügen darf. Ich darf mich nicht um die Bestattung kümmern, ich muss sogar betteln, dass man mir eine Sterbeurkunde zukommen läßt und mit der ich dann wenigstens aus "moralischer" Verpflichtung die Institutionen (Banken, Versicherunge etc.) noch vom Tod benachrichtigen kann.

    Herausgabe des Nachlasses (Vermögen)? Gern, nur ich habe es nicht zu Hause rumliegen, da haben die Banken und Versicherungen zu prüfen, wer inwieweit zur Empfangnahme berechtigt ist. Und wenn Jemand (Erbe) bei mir im Büro aufschlägt, dann will ich auch den Erbschein sehen.

    Liebe/r Ruepfl, das ist alles keine böse Absicht, das ist lediglich Recht und Gesetz und als Nachlasspfleger würde ich gern den einen oder anderen Betreuer an das Schwert der Haftung erinnern, welches über einem schwingt.

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