Testamentsauslegung

  • Ich habe folgendes Testament vorliegen:
    Wir die Eheleute a und b legen folgendes fest: Nach unserem Ableben soll unser Nachlass wie folgt vererbt werden, unsere Tochter y den halben Anteil an der Wohnung, sowie unser Sohn x den zweiten Anteil an der Wohnung. Unsere Tochter wurde bereits mit einer Schenkung von 155.000€ bedacht. Desweiteren setzen wir unseren Sohn x als alleinigen Erben unseres gesamten Anwesens in der Gemarkung Z ein, wobei wir bis zu unserem Ableben, die/der länger Lebende von uns in diesem Hause ein Wohnrecht behält. Die dann noch verbliebenen Hinterlassenschaften schreiben wir unseren Kindern zu gleichen Teilen zu.

    Der Ehemann ist nun verstorben und hinterlässt die Ehefrau und die beiden Kinder x und y.
    Der Erbschein wurde nun aufgrund gesetzl. Erbfolge beantragt, wegen der Formulierung "Nach unserem Ableben". Grundstücke, Barvermögen und Konten seinen immer beiderseitiges Vermögen gewesen.
    Ich kann mich noch nicht so ganz damit anfreunden. Die Erben sind sich aber einig. Wie würdet ihr das sehen?

    Vielen Dank für die Hilfe :confused:

  • Antworten würden auch mich interessieren, da ich vom Wortlaut her einen ähnlichen Fall habe (Nur Bestimmung nach dem Längstlebendem) und bei mir die Ehefrau einen Alleinerbschein beantragen will.

    Ich gehe davon aus, dass auch in deinem Fall die Eheleute davon ausgegangen sind, dass sie automatisch Alleinerben sind und daher nur Bestimmung nach dem Tode beider getroffen haben.

  • Ich wäre auch von einer stillschweigenden gegenseitigen Erbeinsetzung ausgegangen.

    Dagegen spricht leider das Wohnrecht am Anwesen Z. Nach Testament dürfte der Sohn das Anwesen jetzt schon bekommen. Sonst wäre kein Wohnrecht nötig.
    Wenn jetzt ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt wird, wird der Sohn nicht mehr Alleineigentümer des Grundstücks Z werden können. Dies scheint nicht gewollt.

  • Zu einer Erbeinsetzung des Überlebenden komme ich nicht. Vielmehr tritt jetzt mangels Erbeinsetzung beim Tod des Erstversterbenen ("nach unserem Ableben" ist ja doch recht eindeutig) tatsächlich gesetzliche Erbfolge ein. (Das Wohnrecht zugunsten des Überlebenden widerspricht dem nicht, denn Eigentümer des Hauses wird nun wohl der Überlebende und die Erbengemeinschaft aus Überlebendem und Kinder).
    Ich könnte mich damit ganz gut anfreunden.

    (Man sollte vielleicht jetzt bereits solange der andere Ehegatte noch lebt schon die Auslegung für den letztversterbenden Fall vorbereiten. Jetzt kannst du sie noch fragen)

  • Der Sohn sollte wohl das Grundstück Z schon zu Lebzeiten erhalten. Dazu ist es nicht mehr gekommen. Gesetzliche Erbfolge mit Vorausvermächtnis an den Sohn?

    Kann man machen. Es könnte sich nämlich auch um eine Teilungsanordnung für den Fall des Letztversterbenden handeln. Nicht Sache des Nachlassgerichts zu entscheiden.

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