Verwaltervergütung - Verwertung Immobilie im vIV, Massekostenbeitrag im IV

  • Hinsichtlich nachlaufender Einnahmen und Ausgaben aus der Betriebsfortführung gibt es mit der Entscheidung des BGH v. 09.06.2011 – IX ZB 47/10 für den vorläufigen Verwalter eine klare Richtung.
    Gibt es analog etwas für die Verwertung außerhalb der BFF? Im konkreten Fall wurde die Immo mit Zustimmung der GlV im vorläufigen Verfahren verkauft, der Zahlungseingang des Massekostenbeitrages erfolgte jedoch erst im eröffneten Verfahren.

    Darüber hinaus frage ich mich nach der Umsatzsteuer. Der Verwalter hatte dem Verkauf zugestimmt, aber Verkäuferin ist die Schuldnerin als natürliche Person. Umsatzsteuer dürfte für die Masse aus zweierlei Gründen nicht anfallen:
    a) Geschäftsvorfall gehört zum vIV - somit 'alte' Steuernummer
    b) Veräußerung der Privatimmobilie durch die Eigentümerin

    Richtig?

  • b) Erbringt die Schuldnerin unter Zustimmung des vIV eine Geschäftsbesorgung für den Grundpfandrechtsgläubiger?
    Dann wird man über USt. nachdenken müssen.

    a) Fällt Umsatzsteuer an, dann könnte man über § 55 IV InsO nachdenken. Allerdings kann man auch über eine doppelte Uneinbringlichkeit nachdenken, so dass dann die Umsatzsteuer dem eröffneten Verfahren zugeordnet werden muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • b) Erbringt die Schuldnerin unter Zustimmung des vIV eine Geschäftsbesorgung für den Grundpfandrechtsgläubiger? Dann wird man über USt. nachdenken müssen. a) Fällt Umsatzsteuer an, dann könnte man über § 55 IV InsO nachdenken. Allerdings kann man auch über eine doppelte Uneinbringlichkeit nachdenken, so dass dann die Umsatzsteuer dem eröffneten Verfahren zugeordnet werden muss.



    b) sie haftet mit ihrem Privatvermögen, daher sehe ich keine Geschäftsbesorgung in dem Fall
    a) stimmt, aber nur wenn b) nicht greift. Tatsächlich wurde hier nicht an USt. gedacht.

    Gibt es irgendwo eine Entscheidung zur Abgrenzung des freiwilligen MKB's?

  • b) sie haftet mit ihrem Privatvermögen, daher sehe ich keine Geschäftsbesorgung in dem Fall

    Geschäftsbesorgung für den Grundpfandrechtsgläubiger, verg. BFH vom 28.07.2011, V R 28/09.



    Die Schuldnerin war Verkäuferin, so steht es auch im Notarvertrag. Der vIV hatte lediglich dem Verkauf zugestimmt. Die Verwertung ihres Privatvermögens ist aus Sicht der Schuldnerin keine Geschäftsbesorgung für die Grundpfandgläubigerin. Der Immobilienverkauf war zum Antragszeitpunkt schon fast abgeschlossen. Da kann m.E. das FA nur seine Forderungsanmeldung korrigieren.

    Muss der IV den erhaltenen Massekostenbeitrag von der Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung abziehen, weil er dem vorläufigen Verfahren zuzuordnen ist? Da bin ich noch nicht weiter.

  • Die Schuldnerin war Verkäuferin, so steht es auch im Notarvertrag. Der vIV hatte lediglich dem Verkauf zugestimmt. Die Verwertung ihres Privatvermögens ist aus Sicht der Schuldnerin keine Geschäftsbesorgung für die Grundpfandgläubigerin. Der Immobilienverkauf war zum Antragszeitpunkt schon fast abgeschlossen. Da kann m.E. das FA nur seine Forderungsanmeldung korrigieren.

    Der vIV hat eigentlich nur zu sichern. Notverkäufe, wie Tomaten, Birnen oder Tiefkühlkost mal außen vor. Als FA würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass dies eine Geschäftsbesorgung ist, insbesondere, wenn die Kredite bereits gekündigt sind und es "nur" noch um die Sicherheitenverwertung geht.

    Muss der IV den erhaltenen Massekostenbeitrag von der Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung abziehen, weil er dem vorläufigen Verfahren zuzuordnen ist? Da bin ich noch nicht weiter.

    Wieso? Mag, zwar im vIV begründet worden sein, aber fließt in die Masse. Wäre es schon im vorläufigen Verfahren in die Masse geflossen, wäre es als "Übernahme Guthaben" ja auch einbezogen worden.

    Man kann sich aber über § 3 II lit. b InsVV unterhalten.....G/G § 3 Rn. 307; Amberger § 3 Rn. 87; ...

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  • Wieso? Mag, zwar im vIV begründet worden sein, aber fließt in die Masse. Wäre es schon im vorläufigen Verfahren in die Masse geflossen, wäre es als "Übernahme Guthaben" ja auch einbezogen worden. Man kann sich aber über § 3 II lit. b InsVV unterhalten.....G/G § 3 Rn. 307; Amberger § 3 Rn. 87; ...


    Richtig, eigentlich hätte er den Betrag für die Vergütung des vorläufigen Verwalters in Ansatz bringen können (und dann 25% der 2% Staffelvergütung bekommen). Aber für die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters kam bereits der volle Wert/Kaufpreis der Immobilie zum Ansatz aufgrund erheblicher Befassung.

  • Geschäfte die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen sind nach § 4 Nr.9 a UStG steuerfrei.

    Falls zur USt. optiert werden sollte, dann wäre es eine 13b Steuer gem § 13b Abs. 2 Nr.3 UStG.

    Wenn es nicht sowieso unter den § 13b Abs.2 Nr. 3 UStG fällt, weil der Verkauf außerhalb des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

    Dazu müßte man wissen ob der Erwerber Unternehmer oder eine juristische Person ist.

    Der Erwerber ist Einzelunternehmer. Die USt. auf den Kaufpreis ist nicht fraglich, sondern die USt. auf die Zahlung der Bank als Obulus für die Vertragsabwicklung.

  • Dann hab ich die Fragestellung falsch verstanden. :gruebel:

    Da der Verkauf nicht durch den Insolvenzverwalter stattgefunden hat, sehe ich keine Steuerbarkeit des für die Masse vereinbarten Betrages.

  • Dann hab ich die Fragestellung falsch verstanden. :gruebel:

    Da der Verkauf nicht durch den Insolvenzverwalter stattgefunden hat, sehe ich keine Steuerbarkeit des für die Masse vereinbarten Betrages.

    Wegen Zustimmungsvorbehalt ging der Verkauf nur unter Mitwirkung des Verwalters. Dieser hat offenbar eine Art Prämie für die Vertragsabwicklung vereinbart.

  • Dann hab ich die Fragestellung falsch verstanden. :gruebel:

    Da der Verkauf nicht durch den Insolvenzverwalter stattgefunden hat, sehe ich keine Steuerbarkeit des für die Masse vereinbarten Betrages.

    Wegen Zustimmungsvorbehalt ging der Verkauf nur unter Mitwirkung des Verwalters. Dieser hat offenbar eine Art Prämie für die Vertragsabwicklung vereinbart.

    Das ist ja üblich, daß der Verwalter einen Obulus für die Masse kassiert. Ich bin dennoch der Meinung, daß das keine Verwertung durch den Verwalter ist.
    Wenn man das anders sieht, müßte man allerdings den Massekostenbeitrag aufteilen in einen Feststellkostenbeitrag, nicht steuerbar und einen Verwertungskostenbeitrag, steuerbar.

  • Der Feststellungskostenbeitrag ist bei Immobilien steuerbar. V R 28/09.

    In dem Urteil geht es aber um die Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Der sachverhalt in diesem Faden liegt aber anders, da verwertet nicht der Verwalter, sondern er erhält einen Beitrag zu Masse, weil er dem Verkauf zustimmt.

  • Für die Vergütung der vorläufigen Verwaltung wurden im Vergütungsantrag diejenigen Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge in die Berechnungsgrundlage einbezogen, die für die Fortführung genutzt wurden, auch wenn diese (wertausschöpfend) belastet waren. Gem. Verwalter folgt aus der Betriebsfortführung quasi automatisch erhebliche Befassung i.S. der InsVV.

    Es stellen sich folgende Fragen:

    1) Ist bereits aus der Betriebsfortführung an sich eine erhebliche Befassung abzuleiten?.
    2) Darüber hinaus handelt es sich um ein Verfahren, das vor dem 19.07.2013 beantragt wurde. Dürfen wegen BGH IX ZB 88/09 vom 15.11.2012 überhaupt belastete Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden?

  • Für die Vergütung der vorläufigen Verwaltung wurden im Vergütungsantrag diejenigen Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge in die Berechnungsgrundlage einbezogen, die für die Fortführung genutzt wurden, auch wenn diese (wertausschöpfend) belastet waren. Gem. Verwalter folgt aus der Betriebsfortführung quasi automatisch erhebliche Befassung i.S. der InsVV.

    Es stellen sich folgende Fragen:

    1) Ist bereits aus der Betriebsfortführung an sich eine erhebliche Befassung abzuleiten?.

    Ist auf alle Fälle ein Indiz, man sollte das aber noch ein wenig genauer darstellen. Beispielsweise, dass man die Dinger gewartet und repariert hat, IX ZB 105/00.

    2) Darüber hinaus handelt es sich um ein Verfahren, das vor dem 19.07.2013 beantragt wurde. Dürfen wegen BGH IX ZB 88/09 vom 15.11.2012 überhaupt belastete Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden?.

    nein, IX ZB 46/14, aber Möglichkeit, eine erhebliche Beschäftigung über höhere Zuschläge zu berücksichtigen, IX ZB 130/10, Rn 46.

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  • Danke, das hilft mir sehr.

    Jetzt wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf Basis der falschen Berechnungsgrundlage schon vor rd. 5 Jahren festgesetzt.

    Was passiert, wenn die Wertabweichung i.S. des § 11 Abs. 2 InsVV mehr als 20 % beträgt?
    Ist bei weniger als 20 % Abweichung automatisch Ende Gelände?

  • Ist bei weniger als 20 % Abweichung automatisch Ende Gelände?

    Unklar, bei weniger als 20% besteht jedenfalls keine Anzeigeverpflichtung. Nach the goatfather wäre eine Abänderung aber von Amts wegen, auch ohne Anzeige oder Antrag möglich. A.A. Vill in FS Fischer, 2008, 547, 562. zitiert als Sekundärliteratur nach G/G, 1. Auflage, § 11, Rn.183

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