Anspruch auf Löschungsfähige Quittung?

  • Ich weiß nicht, ob ich hier oder bei „Zwangsvollstreckung“ fragen soll...:gruebel:

    Sachverhalt:
    Im Grundbuch des Schuldners habe ich in Abteilung III/2 eine Sicherungshypothek von 2013 über 11.000 Euro und unter III/3 eine Sicherungshypothek über 14.000 Euro von 2017.
    Das Finanzamt hat nun beim Schuldner die angeblichen Eigentümergrundschulden und den Anspruch auf Grundbuchberichtigung (m. Aushändigung der notw. Urk.) gepfändet und verlangt von mir gemäß § 1144 BGB die Herausgabe von Löschungsfähigen Quittungen.
    Tatsächlich sind die gesicherten Forderungen unter III/2 durch div. Vollstreckungsmaßnahmen beglichen, während die Sicherungshypothek III/3 voll besteht. (Weitere Sicherheiten sind nicht in Abt. III eingetragen).
    Ich will nur eine Löschungsbewilligung für III/2 erteilen, weil sich das Finanzamt mittels der Löschungsfähigen Quittung durch Umschreibung eine Position verschaffen würde, die mich benachteiligt - bei der Löschung von III/2 hingegen rückt meine bestehende Hypothek nach oben. Ich gehe außerdem davon aus, dass ich einen vorrangigen Löschungsanspruch für die Hypothek III/2 gemäß §1179a BGB und § 1179b BGB habe.

    Wenn ich dem Finanzamt nur eine Löschungsbewilligung zu III/2 übersende und gleichzeitig die Löschung im Grundbuch einfordere, habe ich dann mein Problem gelöst?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Es geht nur um III/2. Grundsätzlich hat der Schuldner ein Wahlrecht zwischen Löschungsbewilligung und Löschungsfähiger Quittung. Ich will eine Löschung von III/2 erreichen, damit meine nachrangige Hypothek III/3 besser gestellt wird. Das FA will aber die Rangstelle lfd. Nr. 2 selbst besetzen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Schon klar. Das Finanzamt will eine für den Fiskus gepfändete Eigentümergrundschuld haben, kann aber nicht verhindern (siehe Link), dass der Gläubiger III/3 im Anschluss seinen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB geltend macht. Könnte man das Finanzamt vielleicht vorher noch darauf aufmerksam machen.

  • Dann habe ich es so verstanden, dass der ehemalige Hypothekengläubiger III/2 theoretisch die gewählte Löschungsfähige Quittung liefern muss, der Eigentümer bzw. der Pfändungsgläubiger aber nichts davon hat, wenn der Gläubiger III/3 seinen Löschungsanspruch geltend macht.....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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