Inanspruchnahme der BerH mutwillig - Jobcenter?

  • Hallo zusammen,

    ich sitze auf der RAST. Ein Rechtssuchender spricht vor und möchte eine Beratung hinsichtlich des Jobcenters.
    Er hat zwei Einladungen zu den Vermittlungsgesprächen bekommen. Bei diesen hat er sich jeweils mit einer AU entschuldigt.
    Nunmehr hat er die dritte Einladung erhalten, den Termin jedoch wieder nicht wahrgenommen.
    Das Jobcenter hat ihn bereits in der Einladung darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht, sondern er dieses Mal eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" einreichen soll. Die Kosten dafür werden vom Jobcenter übernommen.
    Er möchte jetzt wissen, ob er dazu verpflichtet ist, diese einzureichen.

    Ich habe die Beratungshilfe spontan wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (mir ist auf die Schnelle nichts anderes eingefallen) :oops: .
    M.E. ist er durch die Einreichung der entsprechenden Bescheinigung nicht belastet, sodass ein Selbstzahler davon absehen würde sich beraten zu lassen.

    Er hat angekündigt, meine Entscheidung anzufechten, da er jetzt Sanktionen durch das Jobcenter befürchten muss, wobei ein entsprechender Bescheid bzw. Anhörungsbogen noch nicht vorliegt.
    Meine Frage: Hättet ihr das genauso gesehen? :gruebel:

    Danke für eure Meinungen!

  • Da bin ich bei euch.
    Aufgrund der Vorgeschichte mit den anderen zwei verpassten Terminen ist es nur verständlich, dass es nun eine strengere "Entschuldigung" als eine AU gefordert wird. Außerdem ist er ja nicht gezwungen, diese einzureichen, sondern kann auch den Termin einfach wahrnehmen.
    Und wenn er wirklich so krank ist dass er das nicht kann wird er auch die strengere Bescheinigung bekommen. Anscheinend ist er aber ja mobil, zu dir konnte er auch kommen.
    An ein paar Regeln muss der Gute sich auch halten, wenn er Leistungen bezieht.
    (Ausnahmen kommen natürlich in Betracht, wenn die Anforderungen vom JC an Gespräche und Maßnahmen offensichtlich überhand nimmt. Die bloße Einladung zum Vermittlungsgespräch gehört eindeutig nicht dazu.)

    Außerdem kommt das vom Verfahrensstand einem Anhörungsverfahren gleich: Aus der Einladung selbst entstehen ihm noch keine Nachteile.
    Wenn dann der Sanktionsbescheid kommt, kann er gern versuchen, dagegen Widerspruch einzulegen.
    Zum jetzigen Zeitpunkt wäre die Einbeziehung eines Rechtsanwalts präventive Rechtsberatung und damit mutwillig.


  • An ein paar Regeln muss der Gute sich auch halten, wenn er Leistungen bezieht.

    Ich möchte nur zu Bedenken geben, dass es zu dem Thema Wegeunfähigkeitsbescheinigung einige Rechtsprechung gibt, wonach diese teilweise nicht verlangt werden darf usw.(Gerade wenn bereits AUs vorliegen, kommt immer auf die Vorgeschichte an). Wir können daher m.E. nicht generell davon ausgehen, dass jede Auflage des Jobcenters in Ordnung ist und er A'Steller ja kein rechtliches Problem hätte, wenn er sich an 'die Regeln' hielte.

    Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig: Beim dritten Termin ist er bereits nicht erschienen. Die Anhörphase ist also vorbei. Es wurde eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung angefordert, mit der Androhung von Sanktionen. Steht der A'Steller damit nicht bereits vor einem rechtlichen Problem?

  • Erst einmal Danke für alle Antworten.

    Zitat

    Ich möchte nur zu Bedenken geben, dass es zu dem Thema Wegeunfähigkeitsbescheinigung einige Rechtsprechung gibt, wonach diese teilweise nicht verlangt werden darf usw.(Gerade wenn bereits AUs vorliegen, kommt immer auf die Vorgeschichte an). Wir können daher m.E. nicht generell davon ausgehen, dass jede Auflage des Jobcenters in Ordnung ist und er A'Steller ja kein rechtliches Problem hätte, wenn er sich an 'die Regeln' hielte.

    Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig: Beim dritten Termin ist er bereits nicht erschienen. Die Anhörphase ist also vorbei. Es wurde eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung angefordert, mit der Androhung von Sanktionen. Steht der A'Steller damit nicht bereits vor einem rechtlichen Problem?

    Der Rechtssuchende hat mir nur die Einladung vorgelegt, dass er letzte Woche nicht zu einem Termin erschienen ist, mit der Begründung, dass er bereits eine AU eingereicht habe.
    Bereits in der Einladung hat das Jobcenter darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht und die Kosten der Ausstellung übernommen werden.
    Er hat also den Termin verstreichen lassen, obwohl er über die Sanktionen hingewiesen worden ist.
    Eine Anhörung oder einen Sanktionsbescheid hatte er (noch) nicht bzw. mir nicht gezeigt. Ich gehe daher davon aus, dass noch kein konkretes rechtliches Problem abgezeichnet hat.

  • Sehe ich etwas kritisch.

    Grundsätzlich vertrete ich zwar auch die Ansicht, dass man sich ja wohl an naheliegende Regeln halten kann, und es als ein Unding empfinde, wenn man es (absichtlich) nicht tut, und sich dann noch Ärger einhandelt, den die Allgemeinheit ausbaden soll.

    Nun ist es aber -wie bereits erwähnt- durchaus in letzter Zeit so gewesen, dass das Jobcenter häufiger vom SG oder entsprechenden Instanzen eins auf den Deckel bekommen hat, insbesondere was die Gängelung angeht. Auch hinsichtlich (eigentlich grundsätzlich nachvollziehbarer) Sanktionen gibt es zwischenzeitlich recht viel Rückendeckung für die Antragsteller.

    2013 gab es zum Beispiel L 7 AS 108/13 B vom LSG NRW.


    Fraglich ist für mich aber, ob schon ein konkretes rechtliches Problem vorliegt.

    Das würde ich vorerst verneinen und die Vorlage eines entsprechenden Sanktionsbescheids verlangen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (20. September 2017 um 14:26)

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