PKH, nachträglicher Wegfall

  • ... der Voraussetzungen

    Mein Mandant (Insolvenzverwalter) hatte PKH; meine Klage war erfolgreich und die Masse ist jetzt wieder reich. Gegenüber der Staatskasse hatte ich noch nichts abgerechnet. Der Insolvenzverwalter meint, solange der PKH-Beschluss nicht aufgehoben sei, müsse ich zuerst mit der Staatskasse abrechnen. Ihm dürfe ich nur die Differenzgebühr in Rechnung stellen. Ist doch Quatsch, oder? Wenn der PKH-Beschluss materiell-rechtlich zwischenzeitlich falsch geworden ist, muss ich mich doch nicht verweisen lassen, oder?

    Kann jemand helfen? Besten Dank!

  • Doch, natürlich. Schau mal in §122 Abs.1. Du darfst gegenüber dem Mandanten keine Vergütung geltend machen. Ich würde die PKH-Vergütung berechnen, und gleichzeitig unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens die Regelvergütung nach §50 mitteilen. Dann prüft die Staatskasse die wirtschaftlichen Voraussetzungen und zieht die Kosten und Deine Vergütung vollständig ein. Selbst darfst Du gar nichts, und ein Aufhebungsgrund liegt auch nicht vor.

  • Der Insolvenzverwalter meint, solange der PKH-Beschluss nicht aufgehoben sei, müsse ich zuerst mit der Staatskasse abrechnen. Ihm dürfe ich nur die Differenzgebühr in Rechnung stellen.

    Solange die PKH-Modalitäten nicht - über § 120a ZPO - geändert worden sind, gilt die Sperre aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, und zwar auch für die Differenzkosten.

    P.S.: Adora Belle war schneller. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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