Guten Morgen,
in einer IN Sache begehrt ein Tabellengläubiger die Übersendung vollstreckbarer Tabellenauszüge (festgestellte Forderungen), weil das Verfahren gem. § 207 InsO eingestellt wurde. Leider stellt sich nun heraus, dass bei der Eröffnungsverfügung die Veröffentlichung zur RSB Ankündigung unterblieben ist. RSB Antrag wurde gestellt, aber die VÖ fehlt. Gl. wissen nun nicht, dass die RSB beantragt wurde und erteilt werden kann.
Was nun?
LG, Mausejule
Unterlassung VÖ der Zulassung zum RSB Verfahren
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Mausejule -
19. September 2017 um 09:48
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wieso RSB? § 289 InsO.
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Wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde ist die unterbliebene Veröffentlichung doch gar kein Problem. Gemäß § 289 InsO kann doch im Falle der Einstellung mangels Masse sowieso keine RSB erteilt werden, der Antrag hat sich erledigt.
Edit: La Flor war schneller...
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Ihr habt Recht. Schande auf mein Haupt.
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Nein, nein, weiterfragen, so lernen wir anderen es auch.
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