FH-Verfahren 2. vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo!
    Ich stehe auf dem Schlauch und benötige mal Hilfe.
    Es ist ein vereinfachter Unterhaltstitel für das Land Hessen vertreten durch xy ergangen.
    Nun meldet sich das Land Hessen vertreten durch z und beantragt eine 2. vollstreckbare Ausfertigung zu seinen Gunsten ab dem 01.03.2017, da z seitdem den Unterhaltsvorschuss geleistet hat.
    Normalerweise würde ich sagen dass sich der Gläubiger -Land Hessen- nicht geändert hat und daher kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
    Wie seht ihr das?

  • Zöller und Juris sind nicht gerade aufschlussreich hierfür, würde dir jedoch absolut zustimmen.
    Man könnte Zöller, 727, Rn. 38 "Bezeichnung des gesetzlichen Vertretes des Gl. im Vollstreckungstitel ist nicht Vollstreckungsvoraussetzung. Änderung oder Wegfall des genannten gesetzlichen Vertreters ist daher nicht durch klarstellenden Klauselvermerk nachzutragen."
    wohl ganz gut anführen, der gefällt mir eigentlich vom Wortlaut her ganz gut.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Das ist alles richtig, nur nicht die Frage. Hier haben wir 2 Vertreter, die je einen Teilbetrag in ihre Kasse wollen. Das geht nur schlecht. Man müsste dauernd den Titel hin und her schicken.

    Also Interesse an nochmaliger voll. Ausfert.(+), vgl. Zöller, § 733 Rdn. 4.

    Nicht anders, wenn 1 Gläub. an 2 Orten gleichzeitig vollstrecken will.

    A. anfordern und 2 Teiltitel draus machen. 1.Klausel: Ansprüche bis 28.02.2017 Land H, vertr. d. X; 2.Klausel: ... ab 01.03.2017...

    vgl. Zöller, § 733 Rdn. 2, dann droht keine Doppelvollstreckung

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,
    ich hänge mich hier mal ran
    Das hiesige Jugendamt (Land...vertr. d UVK) hat einen Titel im vereinfachten Verfahren erwirkt. Nunmehr zieht das Kind um in ein anderes Bundesland (andere UVK).
    Das hiesige Jugendamt möchte nunmehr eine weitere Ausfertigung des Titels gem. § 733 ZPO für die von ihnen bisher geleisteten UV-Leistungen. Die 1. v.A. (mit entsprechender Beschränkung) wollen Sie sodann an die neue UVK weitergeben. Auf den Hinweis, dass die neue UVK sich einen Titel im Wege des § 727 ZPO erteilen lassen kann, erfolgt nur der Hinweis, dass sie damit "schlechte Erfahrungen" gemacht haben und die Original v.A nicht mehr zurückbekommen hätten.
    Ich sehe irgendwie kein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag. Das hiesige Jugendamt hat einen auf sie lautenden Titel und kann vollstrecken. Probleme der Jugendämter untereinander müssen diese selbst klären.
    Wie handhabt Ihr das?

    Danke und viele Grüße

  • Die 1. v.A. (mit entsprechender Beschränkung) wollen Sie sodann an die neue UVK weitergeben.

    Und was soll die neue UVK mit einem nicht umgeschriebenen Titel? Der Gläubiger ändert sich bei einem Landeswechsel und kann somit ohne Rechtsnachfolgeklausel mit dem Titel sowieso nichts anfangen.

  • Die 1. v.A. (mit entsprechender Beschränkung) wollen Sie sodann an die neue UVK weitergeben.

    Und was soll die neue UVK mit einem nicht umgeschriebenen Titel? Der Gläubiger ändert sich bei einem Landeswechsel und kann somit ohne Rechtsnachfolgeklausel mit dem Titel sowieso nichts anfangen.


    Das stimmt natürlich.

    M. E. spricht das jedoch nicht dagegen, dem vorliegenden Antrag zu entsprechen.

    In diesem Fall erhielte die bisherige UVK die weitere vollstreckbare Ausfertigung, um die von ihr geleisteten Beträge zu vollstrecken und die neue UVK erhält die 1. vollstreckbare Ausfertigung. Wenn diese in ein paar Jahren dann vollstrecken möchte, beantragt die neue UVK dann eine Rechtsnachfolgeklausel für sich und kann diese ggf. zeitgleich mit dem Vollstreckungsauftrag an den GVZ zustellen lassen.

    Wenn die bisherige UVK stattdessen die einzige vollstreckbare Ausfertigung an die neue UVK sendet, haben sie keinen Vollstreckungstitel mehr.

    Letzlich stellt sich die Lage vergleichbar mit der Frage #1 dar, die Wobder m. E. zutreffend beantwortet hat (Unterschied: damals zwei UVK in einem Bundesland).

  • M. E. spricht das jedoch nicht dagegen, dem vorliegenden Antrag zu entsprechen.

    Sagen wir es so: rechtlich dürfte es unbedenklich sein, die Teilausfertigungen zu erteilen. Schließlich wird der Schuldner dabei keinem Risiko einer doppelten Vollstreckung ausgesetzt.

    Trotzdem stolper ich noch etwas darüber, ob da jetzt wirklich ein ausreichendes Interesse an den Teilausfertigungen besteht. Im ursprünglichen Fall konnte ja mit beiden Teilausfertigungen direkt vollstreckt werden - in diesem Fall aber erst nach Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel. Und ich seh nicht ganz ein, warum wir uns ggf. doppelte Arbeit machen sollen, nur weil die Befürchtung im Raum steht, dass eine andere Behörde vielleicht keine Lust hat, ihren Aufgaben nachzukommen.

  • [quote='Frog','RE: FH-Verfahren 2. vollstreckbare Ausfertigung']...... Und ich seh nicht ganz ein, warum wir uns ggf. doppelte Arbeit machen sollen, nur weil die Befürchtung im Raum steht, dass eine andere Behörde vielleicht keine Lust hat, ihren Aufgaben nachzukommen.

    Man könnte es auch so formulieren: Die andere Behörde setzt andere Prioritäten. Die eigenen Rückstände drücken halt mehr als die auswärtigen Rückstände. Wer den Titel nicht in der Hand hat, hat auch keinen Zugang zu Informationen über den Schuldner.

  • Ich habe einen derartigen Antrag zurückwiesen ( als es nur ein Umzug innerhalb desselben Bundeslandes war ) .
    Gläubiger x, vertreten durch A, und Gläubiger x, vertreten durch B, ist keine Rechtsnachfolge, kein § 727 ZPO (wenn dasselbe Bundesland weiter Gläubiger ist, dann kein Gläubigerwechsel ) .
    Ferner liegen auch die Voraussetzungen von § 733 ZPO nicht vor.

  • Ich habe einen derartigen Antrag zurückwiesen ( als es nur ein Umzug innerhalb desselben Bundeslandes war ) .
    Gläubiger x, vertreten durch A, und Gläubiger x, vertreten durch B, ist keine Rechtsnachfolge, kein § 727 ZPO (wenn dasselbe Bundesland weiter Gläubiger ist, dann kein Gläubigerwechsel ) .

    Wie du richtig schreibst, lag in deiner Konstellation kein Fall des § 727 ZPO vor. Um die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel wird es daher der UVK auch gar nicht gegangen sein.

    Ferner liegen auch die Voraussetzungen von § 733 ZPO nicht vor.

    Das kann man auch anders sehen, siehe m. E. zutreffend Wobder in #3.

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