mit Notarurkunde verbundene Kopien ==> 29 GBO gewahrt ?

  • Notarielle Urkunde (Kaufvertrag) ist mit Kopien der Genehmigungsurkunde für die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters auf Verkäuferseite und mit der Kopie des Negativattests der Gemeinde verbunden.
    Hatte das noch nicht in dieser Form ... bisher waren diese Dokumente eigentlich immer lose und im Original beigefügt.

    Wird durch die Verbindung der Schriftstücke mit der Notarurkunde die Form des 29 GB gewahrt oder würdet ihr für die Kopien darauf bestehen, dass ausdrücklich bestätigt wird, dass die Original dem Notar bei Protokollierung vorgelegen haben ?

  • Die Genehmigungserklärung des vollmachtslos Vertretenen kann nicht bei Beurkundung im Original vorgelegen haben.

    Aber die vorgelegte Urkunde ist mit Sicherheit nicht im Original, sondern in beglaubigter Abschrift oder Ausfertigung vorgelegt. Und der Beglaubigungs- oder Ausfertigungsvermerk bezieht sich auf alles, was mit dem Vermerk durch Schnur und Siegel verbunden ist. Also typischerweise die Urkunde selbst und die mit der Urschrift verbundenen und mit ihr auzubewahrenden Erklärungen (Genehmigungen von nicht persönlich Erschienenen, nach GrdstVG, nach § 144 BauGB).

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