Eigentumswechsel nach Abtretung der Vormerkung

  • Hallo miteinander :)

    ich brauche einmal wieder eure Hilfe.

    Folgender Sachverhalt:
    - 23.05.2014: V verkauft an A und B zu je 1/2 Miteigentum. Die Auflassung wird bereits erklärt, Bewilligung und Antrag soll später ein/e Notariatsangestellte/r erklären, entsprechende Vollmacht wird erteilt.
    - 04.11.2014: Erwerbsvormerkung für A und B zu je 1/2 Anteil wird eingetragen.
    - 04.07.2016: Ehevertrag mit Scheidungsvereinbarung zwischen A und B wird geschlossen. B verpflichtet sich, "sämtliche Ansprüche aus der Kaufvertragsurkunde auf A zu übertragen und an diesen abzutreten". Die Mitarbeiter/innen des Notars wurden folgendermaßen bevollmächtigt:

    a) zur rechtsgeschäftlichen Abtretung des Anspruchs von B auf Verschaffung des Eigentums durch Angebot des B und Annahme des A
    b) zur Bewilligung und Beantragung des Vollzugs im Grundbuch bezüglich der Inhaltsänderung, den der vormerkungsgesicherte Anspruch erfahren hat
    c) zur Abgabe aller rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge, die zum Vollzug des Vertrages erforderlich oder dienlich sind.

    - 19.09.2016: V stimmt der Abtretung zu.
    - 13.07.2017: Eine Notariatsangestellte erklärt unter Bezugnahme auf Kaufvertrag und Ehevertrag: "Die Abtretung wird hiermit namens der Vertragsparteien vorgenommen. Es wird bewilligt und beantragt aufgrund der Abtretung die eingetragene Vormerkung auf A als Alleinberechtigten einzutragen." Diese Erklärung ist unterschriftsbeglaubigt.
    - 27.07.2017: Abtretung des Anspruchs wird im Grundbuch eingetragen.
    - 21.07.2017 (Eingang 23.08.2017): Notariatsangestellte/r erklärt unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag die Bewilligung und beantragt Grundbuchvollzug der Auflassung. Der Ehevertrag wird nicht erwähnt. Der/die Angestellte handelt für V, A und B.

    So, was also tun?
    Ich vermute, dass der Notar schlichtweg vergessen hat, dass nur noch A erwerben soll.
    Was ist in diesem Fall aber mit der Auflassung?
    Ich habe einige Fundstellen herausgesucht, aber irgendwie widersprechen sich alle und so wirklich meinen Fall habe ich noch nicht gefunden. Also hoffe ich auf eure Hilfe!

  • Meines Erachtens ist eine neue Auflassung zwischen V und A notwendig. Da V laut Sachverhalt die Notariatsangestellten nicht bevollmächtigt hat, muss dieser selbst handeln.
    Laut Sachverhalt wurde nur der Auflassungsanspruch, nicht das Anwartschaftsrecht abgetreten.

    Denkbar wäre noch eine Auflassung des 1/2 Anteils von B auf A im Wege der Kettenauflassung.

  • Die gewollte Auflassung ist nicht erklärt und die erklärte Auflassung ist nicht gewollt.

    Es bedarf daher einer neuen Auflassung von V an A (nebst Bewilligung), da es insoweit keine Vollmachten gibt. Bezüglich der Auflassung überhaupt nicht und bezüglich der Bewilligung nur an die Erwerber A und B.

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