Vollstreckung Ordnungshaft

  • Ich habe folgendes Problem. Gegen einen Zeugen wurde ein Ordnungsgeld i.H.v. 200,--EUR ersatzweise für je 50,--EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Auf die Zahlungsaufforderung hin wurde das Ordnungsgeld nicht gezahlt. Ich habe dann den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der eV beauftragt. Dies war erfolglos, der Zeuge ist nicht erschienen. Haftbefehl wurde erlassen. Dieser kam jetzt vom Gerichtsvollzieher zurück, da er nicht vollstreckt werden konnte. Trotz mehrerer Versuche konnte der Zeuge nicht angetroffen werden. Kann ich jetzt die Ordnungshaft vollstrecken? Der Gerichtsvollzieher gab in einem persönlichen Gespräch an, dass er den Zeugen kennen würde. Dort sei wohl nichts zu holen. Er habe auch bereits mehrfach die eV abgegeben.... Für Tipps wäre ich dankbar (finde das grundsätzlich leider übertrieben, da das betroffene Verfahren bereits auch ohne den Zeugen abgeschlossen wurde, aber der Richter auf die Vollstreckung besteht...).

    Gruß,
    hermine

  • Ich meine, dass wegen der (möglichen) Haft die Akte dem Richter vorzulegen ist. Anders als bei Ersatzfreiheitsstrafe.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ... (finde das grundsätzlich leider übertrieben, da das betroffene Verfahren bereits auch ohne den Zeugen abgeschlossen wurde, aber der Richter auf die Vollstreckung besteht...).

    Gruß,
    hermine

    Nachtrag: Es ist Ordnungsgeld, kein Zwangsgeld. Da kann ich das sehr wohl verstehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für die Vollstreckung von Ordnungshaft ist zumindest in BW die Polizei zuständig, nicht der GV.
    Freu...
    Wenn er nicht erschienen ist, könnte Antrag gem. § 802 L ZPO gestellt werden, die Forderunggrenze ist seit Nov. 16
    weggefallen.

  • Hallo zusammen,

    hier wieder eine komplette Anfängerfrage aus Sicht eines RPfl beim AG in Jugendstrafsachen:

    Ich habe im Urteil einen Ordnungsgeldbeschluss, ersatzweise O-Haft gegen einen Zeugen.
    Mein Vorgänger-Kollege sagte, ich solle es zur StA zur Vollstreckung schicken. Diese schickt es an mich zurück, in eigener Zuständigkeit.
    Was ist denn nun richtig?

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Nun habe ich mir gerade noch den Kopf zerbrochen, ob es eventuell darauf an kommt,
    wie alt der Zeuge ist?
    Kann mir jemand eventuell mit der Vorschrift aushelfen, wonach die Zuständigkeit bei der StA liegt?

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