Laut Meyer-Goßner, STPO, § 464 b STPO, Rand Nr. 2 gilt die Vollmacht für das Strafverfahren nicht für das Verfahren der Kostenfestsetzung fort.
Notwendig ist die Erteilung einer gesonderten Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Kommentierung schweigt sich aber zu der Frage aus, ob diese Vollmacht zwingend im Kostenfestsetzungsverfahren vorzulegen ist.
Im Allgemeinen (Rand Nr. 9 der Vorbemerkung zu § 137 STPO wird davon ausgegangen, dass eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht von der Vorlage der Vollmacht abhängt (sofern nicht Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen).
Der Bezirksrevisor verlangt regelmäßig die Vorlage der Vollmacht.
Im vorliegenden Fall hat er Rechtsmittel gegen die Festsetzung eingelegt und beruft sich auf das Fehlen einer Vollmacht.
M.E. ist dies nur dann notwendig, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, Zweifel trägt der Bezirksrevisor aber nicht vor, er beruft sich lediglich auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Aktenvorlage.
Sofern der Anwalt das komplette Strafverfahren inklusive Hauptverhandlung mit dem ehemaligen Angeklagten wahrnimmt, anschliessend eine Kostenberechnung einreicht, gehe ich grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung aus (wie ja offenbar der erkennende Richter vor mir auch schon).
Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Anwalt handelt, der regelmäßig vor dem hiesigen Amtsgericht in Strafverfahren auftritt und an dessen Ausführungen hinsichtlich von Bevollmächtigungen nie Anlass zu Zweifeln aufgekommen sind.
Wie handhabt Ihr / Wie handhaben Sie das bei der Festsetzung im Strafverfahren?