Vollmacht für die Kostenfestsetzung im Strafverfahren

  • Laut Meyer-Goßner, STPO, § 464 b STPO, Rand Nr. 2 gilt die Vollmacht für das Strafverfahren nicht für das Verfahren der Kostenfestsetzung fort.
    Notwendig ist die Erteilung einer gesonderten Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren.

    Die Kommentierung schweigt sich aber zu der Frage aus, ob diese Vollmacht zwingend im Kostenfestsetzungsverfahren vorzulegen ist.

    Im Allgemeinen (Rand Nr. 9 der Vorbemerkung zu § 137 STPO wird davon ausgegangen, dass eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht von der Vorlage der Vollmacht abhängt (sofern nicht Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen).
    Der Bezirksrevisor verlangt regelmäßig die Vorlage der Vollmacht.
    Im vorliegenden Fall hat er Rechtsmittel gegen die Festsetzung eingelegt und beruft sich auf das Fehlen einer Vollmacht.

    M.E. ist dies nur dann notwendig, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, Zweifel trägt der Bezirksrevisor aber nicht vor, er beruft sich lediglich auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Aktenvorlage.

    Sofern der Anwalt das komplette Strafverfahren inklusive Hauptverhandlung mit dem ehemaligen Angeklagten wahrnimmt, anschliessend eine Kostenberechnung einreicht, gehe ich grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung aus (wie ja offenbar der erkennende Richter vor mir auch schon).
    Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Anwalt handelt, der regelmäßig vor dem hiesigen Amtsgericht in Strafverfahren auftritt und an dessen Ausführungen hinsichtlich von Bevollmächtigungen nie Anlass zu Zweifeln aufgekommen sind.

    Wie handhabt Ihr / Wie handhaben Sie das bei der Festsetzung im Strafverfahren?

  • Für die Auszahlung der Vergütung an den Verteidiger muss dieser zum Geldempfang (des Erstattungsanspruches) ermächtigt sein. Die entsprechende Bevollmächtigung kann allerdings auch bereits in der dem Verteidiger erteilten Strafprozessvollmacht enthalten sein. Eine Ausnahme stellt die anschließende Beiordnung als Pflichtverteidiger dar, mit dieser erlischt die Vollmacht.

    Alternativ kommt natürlich auch eine nach Entstehung des Anspruches (also nach der Erlass der entsprechenden Kostenentscheidung) geschlossene Abtretungsvereinbarung in Betracht, damit dem Verteidiger der Festsetzungsbetrag ausgezahlt werden darf.

  • Danke für die Antwort, sie geht nur leider an der Fragestellung vorbei... ;)

    Dass eine Bevollmächtigung vorliegen muss ist klar.
    Es geht mir um die Frage des Nachweises.
    Im Strafprozess selber ist eine Vollmacht (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nicht vorzulegen.
    Warum soll das nun für eine Vollmacht im Festsetzungsverfahren anders sein?

  • Ich verlange auch immer eine Vollmacht und zwar das Original der Vollmacht, da der Anspruch eigentlich dem Mandanten zusteht.

    In 95 % der Fälle wird das sicher auch ohne Vollmacht gut gehen, aber was will man dem Mandanten entgegenhalten, wenn er das Geld plötzlich an sich ausgezahlt bekommen will.

  • Danke für die Antwort, sie geht nur leider an der Fragestellung vorbei... ;)


    Ich hatte als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Vollmacht bzw. Abtretung natürlich vor der Auszahlung des Festsetzungsbetrages vorgelegt werden muss.

    Und mein Beitrag sollte auch das Zitat aus dem Kommentar "Notwendig ist die Erteilung einer gesonderten Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren." betreffen. Dieses stimmt nämlich so generell nicht (siehe meinen ersten Beitrag).

  • Danke für die Antwort, sie geht nur leider an der Fragestellung vorbei... ;)

    Dass eine Bevollmächtigung vorliegen muss ist klar.
    Es geht mir um die Frage des Nachweises.
    Im Strafprozess selber ist eine Vollmacht (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nicht vorzulegen.
    Warum soll das nun für eine Vollmacht im Festsetzungsverfahren anders sein?


    Weil bei Geld der Spaß aufhört und ggf. ein Regress bei Auszahlung an einem nicht empfangsberechtigten Verteidiger droht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!