Pflichtteilsstrafklausel

  • Im Erbvertrag der Eheleute A und B ist bestimmt: Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des erstversterbenden von uns den Pflichtteil erhält er auch vom Überlebenden nur den Pflichtteil.

    Die Eheleute A und B haben zwei Kinder. Das familiäre Verhältnis ist gut.
    Auf den Tod von A haben die zwei Kinder den Pflichtteil geltend gemacht, ohne auf die vorstehende Bestimmung zu achten. Der Pflichtteil wurde bis zum Tod des Überlebenden gestundet.

    Nun kann es aber nicht gewollt sein, dass der Nachlass in total fremde Hände kommt.
    Wie würdet ihr die Pflichtteilsklausel in diesem Fall auslegen ?

  • Der Sachverhalt scheint mir darauf hinzudeuten, dass die Geltendmachung der Pflichteilsansprüche im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten erfolgt ist (dafür spricht die Stundung), um den Pflichtteilsanspruch entweder schon beim Erstnachlass steuermindernd zu aktivieren oder ihn jedenfalls beim zweiten Sterbefall aus steuerlichen Gründen als Passivposten im Zweitnachlass zu haben.

    Es gibt bekanntlich einige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Pflichtteilsstrafklausel im Wege der Auslegung nur greifen soll, wenn die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Willen des überlebenden Ehegatten erfolgt und sich quasi als Auflehnung gegen dessen Willen darstellt.

    Ob es sich so verhält, muss versucht werden zu ermitteln und hieran schließt sich dann sogleich die Frage an, ob die Enterbung ggf. den gesamten Stamm erfasst und sodann stellt sich noch die weitere (zu bejahende) Frage an, ob die Erbprätendenten der 2. Erbordnung zu ermitteln und zum Erbscheinsantrag anzuhören sind.

    Im Grundbuchverfahren werden die Kinder mit diesem Erbvertrag wohl nicht weiterkommen, weil das Grundbuchamt die besagte Auslegung nicht vornehmen wird und auch nicht vornehmen kann, weil in dieser Hinsicht vorgeschaltete Ermittlungen erforderlich sind.

    Es rächt sich also wieder einmal, wenn man Pflichtteilsstrafklauseln nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert und dass dies nicht einmal in einem notariellen Erbvertrag erfolgt, muss doch sehr bedenklich stimmen.

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