Einschränkung Vermögenssorge bei Testamentsvollstreckung

  • In meinem von einem anderen AG übernommenen Betreuungsverfahren gibt es ein Behindertentestament (Betreuter ist Vorerbe, Dauertestamentsollstreckung ist angeordnet). Betreuer war zugleich Nacherbe und TV. Der Betreuer ist vor 1 Jahr verstorben und es wurde ein Berufsbetreuer eingesetzt.
    Zum Nachlass gehören 2 Vorerbschaftskonten mit insgesamt ca. 50.000 € Guthaben.

    Nur am Rande - Vergütung wurde immer aus der Staatskasse bezahlt, was ja so nach der Rechtsprechung auch in Ordnung ist.

    Das vorherige Betreuungsgericht hat bis dato immer Genehmigungen zu Umbuchungen von den Vorerbschaftskonten erteilt. Das halte ich für falsch, da diese ja der Testamentsvollstreckung unterliegen.
    Das zust. Nachlassgericht hat mir mitgeteilt, dass die Ersatztestamentsvollstreckerin das Amt noch nicht angenommen hat. Daher werde ich das NL-Gericht bitten, die Ersatztestamentsvollstreckerin diesbezüglich anzuschreiben.

    Ich bin zudem der Meinung, dass die Vermögenssorge hinsichtlich der Vorerbschaftskonten einzuschränken ist. Zudem sollte die Betreuung um den AK "Kontrolle des Testamentsvollstreckers" ergänzt werden.

    Wie seht ihr das?

    3 Mal editiert, zuletzt von Karo (25. September 2017 um 16:50)

  • Ich kenne das Problem mit den Behindertentestamenten.... Vergütungstechnisch ist deine Lösung (leider) absolut richtig :mad:. Die Genehmigungen bezüglich der Vorerbschaftskonten halte ich für falsch bzw. gegenstandslos. Nach § 2211 BGB kann der Erbe insoweit nicht verfügen, wie der Nachlass der Testamentsvollstreckung unterliegt. Da der Betreuer der gesetzliche Vertreter des Betroffenen ist, greift § 2211 BGB auch für ihn, daher kein Genehmigungserfordernis. Meiner Meinung nach muss bezüglich der Vorerbschaft nicht einmal Rechnung gelegt werden, da dieses Vermögen ja nicht vom Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird (dass insoweit Personenidentität bestand, ist mMn egal). Die Betreuung erfasst die Verwaltung des Nachlasses (bzw. die Verfügung über diesen) kraft Gesetzes nicht, man könnte die Betreuung zwar deklaratorisch einschränken, für erforderlich halte ich es aber nicht. Den Aufgabenkreis "Überwachung des Testamentsvollstreckers (Nachlass XY)" könnte man theoretisch erwägen, genauso könnte man das aber auch unter "Vermögenssorge" subsumieren (Auch wenn der Betroffene nicht darüber verfügen kann, gehört der Nachlass (derzeit noch) zu seinem Vermögen, daher würde ich schon eine Pflicht der Betreuerin sehen, sich über die Höhe des Nachlasses zu informieren (auch wenn sie keinen Zugriff darauf hat)).

  • Vielen Dank für deine Antwort!
    Ich spreche mal mit unserem Richter, ob er am AK etwas ändern will, wenn nicht, wäre es dann ja auch so in Ordnung wie es derzeit ist. Ansonsten hast du mich in meiner Meinung bestätigt :).

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