Erbscheinsantrag durch Amtsvormund - Gerichtskosten

  • Guten Tag!
    Ich würde gern eine umfangreiche Nachlassache endgültig beenden.

    Die Nachlassakten bestehen aus einer Nachlasspflegschaftssache und einer Ausschlagungsakte.

    Barvermögen ist nicht mehr vorhanden. Es ist ein baufälliges Gebäude vorhanden (Ruine) eingetragen im Gebäudegrundbuch.
    Die möglichen Erben haben nicht komplett ausgeschlagen. 5 davon sind volljährig, wurden über den Erbanfall benachrichtigt und haben sich nicht gemeldet.
    1 Miterbe ist minderjährig und wird nun inzwischen durch das Jugendamt als Amtsvormund gesetzlich vertreten. (Über die Miterbenstellung des Minderjährigen gibt's keinen Klärungsbedarf (mangels rechtzeitiger Vorlage der familiengerichtlichen Genehmigung durch den Sorgeberechtigten Elternteil ist die Ausschlagungsfrist für den Minderjährigen abgelaufen und die Erbausschlagungserklärung nicht wirksam geworden))

    Der Amtsvormund würde ja den Erbscheinsantrag stellen, wenn nur nicht die Sache mit den Kosten für den Erbscheinsantrag + Erbschein wären.... Das Mündel ist mittellos!

    Hat jemand wegen diesen Kosten eine Idee???? :nixweiss:
    (Würde den Erbschein schon gern erteilen, den ich habe aktuell alle benötigten Urkunden, Namen und Adressen der Beteiligten beisammen) Der Hausverkauf lässt sich wahrscheinlich kurzfristig nicht realisieren. Ein Käufer ist jedenfalls nicht in Sicht.

    Danke fürs Antworten!
    Döner

  • Ich muss vorwegschieben, dass ich kein Nachlass mache und vielleicht etwas daneben liege, aber ich hätte einen Denkansatz: Wie sieht es mit VKH für das Erbscheinsverfahren aus? Wenn das Kind mittellos ist, kannst du sicherlich bewilligen, die Frage der Beiordnung stellt sich ja vorliegend nicht. Gerichtskosten wären dann nach § 122 Nr.1 a ZPO gestundet. Ob du dann gem. § 120a ZPO nochmal die VKH überprüfst, liegt an dir (Sollvorschrift) :D

  • Ich muss vorwegschieben, dass ich kein Nachlass mache und vielleicht etwas daneben liege, aber ich hätte einen Denkansatz: Wie sieht es mit VKH für das Erbscheinsverfahren aus? Wenn das Kind mittellos ist, kannst du sicherlich bewilligen, die Frage der Beiordnung stellt sich ja vorliegend nicht. Gerichtskosten wären dann nach § 122 Nr.1 a ZPO gestundet. Ob du dann gem. § 120a ZPO nochmal die VKH überprüfst, liegt an dir (Sollvorschrift) :D

    An VKH hatte ich auch schon gedacht, gibt aber nur für das Antragsverfahren, nicht für die Erteilung des Erbscheins (soweit mir bekannt).

  • Ich muss vorwegschieben, dass ich kein Nachlass mache und vielleicht etwas daneben liege, aber ich hätte einen Denkansatz: Wie sieht es mit VKH für das Erbscheinsverfahren aus? Wenn das Kind mittellos ist, kannst du sicherlich bewilligen, die Frage der Beiordnung stellt sich ja vorliegend nicht. Gerichtskosten wären dann nach § 122 Nr.1 a ZPO gestundet. Ob du dann gem. § 120a ZPO nochmal die VKH überprüfst, liegt an dir (Sollvorschrift) :D

    An VKH hatte ich auch schon gedacht, gibt aber nur für das Antragsverfahren, nicht für die Erteilung des Erbscheins (soweit mir bekannt).

    Es gibt doch nur ein einheitliches Erbscheinsverfahren, das mit dem Antrag beginnt und im Optimalfall mit der Erteilung des Erbscheins endet. Ich kann deine Ansicht somit nicht nachvollziehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Corypheus (25. September 2017 um 15:59) aus folgendem Grund: Habe den Post #3 falsch verstanden gehabt

  • ...
    VKH ...nur für das Antragsverfahren, nicht für die Erteilung des Erbscheins (soweit mir bekannt).

    Entschuldigung, aber das halte ich für Humbug. Warum sollte VKH für einen Erbschein grds. ausgeschlossen sein? Was hindert dich, VKH mit der Maßgabe zu bewilligen, dass die Kosten nachgezahlt werden müssen, wenn aus der Grundbesitzveräußerung ein Kaufpreis fließt? (Kommt bei Teilungsversteigerungen ständig vor)

  • So wie AKoehler; einfach in einigen Monaten prüfen, ob die Ruine doch einen Gewinn abgeworfen hat und gfs. dann eine KR erstellen. Oder an § 10 III KostVfg denken.

    Wie hoch soll denn der Wert (am Todestag des Erblassers) gewesen sein, wenn es sich doch nur um eine Ruine handelt? In solchen Fällen kann der NL-Wert doch gegen Null gehen (oder sogar eine Überschuldung vorliegen). Dann kostet das Erbscheinsverfahren inkl. der eV sage und schreibe 30,00 €.

  • Ich setze in solchen Fällen die Kosten fest. Es ist ja Vermögen (= Nachlass) vorhanden. Der Vormund kann dann ggf. Stundung oder Erlass der Kosten beantragen.

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