• Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung durch Ehefrau. Erbe Ehefrau und Bruder des Erblassers.

    Bruder des Erblassers schlägt mit Abkömmlingen aus (zeitlich nach dem Erbscheinsantrag). Ehefrau wird nun Alleinerbin.

    Klar ist, Antrag muss geändert werden.
    Auch die e.V.?
    Meine Frage zielt darauf ab. Reicht eine Eigenurkunde des Notars zur Änderung des Antrags aus?
    Vollmacht für den Notar lautet im ES-Antrag wie folgt: Notar wird ermächtigt, die ES-Verhandlung unter Befreiung des 181 BGB abzuändern oder zu ergänzen, und zwar durch mit Dienstsiegel versehene Eigenurkunde.

    Danke für eure Hilfe.

  • Ich würde keine neue eV verlangen. Voraussetzung für das Erbrecht der Frau ist, dass keine weiteren Erben der zweiten Ordnung, sprich keine weiteren Geschwister oder Kinder vorverstorbener Geschwister vorhanden sind, und das wurde bereits an Eides Statt versichert. Einzig Kinder des Bruders, der ausgeschlagen hat, könnten der Frau noch "im Wege sein", aber deswegen würde ich keine neue eV verlangen.

  • Ich hätte eine weitere e.V. verlangt.
    Bisher hast du nur die e.V., dass außer dem Bruder keine weiteren Personen bekannt sind.
    Ich finde, dass du jetzt noch eine brauchst, dass der Bruder außer den ausschlagenden Kindern keine weiteren hat.

  • Gegenfrage: Wie konnte die Ehefrau versichern, dass der Bruder die Erbschaft angenommen hat, wenn er dann doch (noch) ausschlagen konnte?


    Hinsichtlich der ergänzten EV würde ich darauf verzichten, wenn der ausschlagende Bruder z.B. bestätigen würde, dass er keine Abkömmlinge hat. Dass der ESA in dem Punkt ohnehin etwas sagen muss, ist ja klar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. September 2017 um 08:55)

  • Gegenfrage: Wie konnte die Ehefrau versichern, dass der Bruder die Erbschaft angenommen hat, wenn er dann doch (noch) ausschlagen konnte


    Weil sie lediglich versichert hat, dass ihr nichts bekannt sei, was der Richtigkeit ihrer Angaben entgegensteht. Man darf ihr wohl glauben, dass sie von der Ausschlagung noch nichts wusste.

    Vorlage an Staatsanwaltschaft ?:gruebel:


    Ist Bescheidenheit in Tateinheit mit Unwissenheit inzwischen schon strafbar?! Die Frau hat weniger verlangt, als ihr zusteht.

  • Die Angabe wer die Erbschaft angenommen hat, ist aber eine aktive Angabe, die einer Grundlage bedarf. Diese Grundlage ist eigentlich das aktive Wissen des Antragstellers, dass er und die Miterben die Erbschaft angenommen haben. Anders als die Angabe, dass keine weiteren Testamente vorhanden sind, bedarf es für die Angabe, wer die Erbschaft angenommen hat, eines positiven Wissens und kann hier nicht damit argumentiert werden, dass man nichts Gegenteiliges gewusst hätte und eben davon ausginge, dass es schon so sei wie man es erklärt.

    Zumindest muss sich jetzt das Nachlassgericht fragen, ob der Bruder wirklich noch die Erbschaft wirksam ausschlagen konnte, wenn er eventuell gegenüber der Antragstellerin bereits seine Annahme erklärt hat oder diese Annahme durch konkludentes Handeln erfolgt ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Angabe wer die Erbschaft angenommen hat, ist aber eine aktive Angabe, die einer Grundlage bedarf. Diese Grundlage ist eigentlich das aktive Wissen des Antragstellers, dass er und die Miterben die Erbschaft angenommen haben. Anders als die Angabe, dass keine weiteren Testamente vorhanden sind, bedarf es für die Angabe, wer die Erbschaft angenommen hat, eines positiven Wissens und kann hier nicht damit argumentiert werden, dass man nichts Gegenteiliges gewusst hätte und eben davon ausginge, dass es schon so sei wie man es erklärt.

    Eben ! :daumenrau
    So habe ich die eV - bezogen auf diesen speziellen Punkt im Erbscheinsantrag - bisher verstanden.
    Von da her ist die Aussage dazu in #6 mehr als verwunderlich.

  • Die Angabe wer die Erbschaft angenommen hat, ist aber eine aktive Angabe, die einer Grundlage bedarf. Diese Grundlage ist eigentlich das aktive Wissen des Antragstellers, dass er und die Miterben die Erbschaft angenommen haben. Anders als die Angabe, dass keine weiteren Testamente vorhanden sind, bedarf es für die Angabe, wer die Erbschaft angenommen hat, eines positiven Wissens und kann hier nicht damit argumentiert werden, dass man nichts Gegenteiliges gewusst hätte und eben davon ausginge, dass es schon so sei wie man es erklärt.

    Zumindest muss sich jetzt das Nachlassgericht fragen, ob der Bruder wirklich noch die Erbschaft wirksam ausschlagen konnte, wenn er eventuell gegenüber der Antragstellerin bereits seine Annahme erklärt hat oder diese Annahme durch konkludentes Handeln erfolgt ist.

    :dito:

    Ich sehe das auch so. Wenn Antragsteller bei mir persönlich vorsprechen, frage ich ausdrücklich, ob sie mit den Miterben gesprochen haben und diese das Erbe annehmen. Wenn die Antragsteller erklären, sie hätten noch nicht mit den Miterben gesprochen (weil man eh möglichst nicht miteinander spricht) oder die Erklärungen mir sonst zu schwammig sind, schicke ich die Leute wieder nach Hause und sage ihnen, dass sie das erst klären müssen.

  • Gegenfrage: Wie konnte die Ehefrau versichern, dass der Bruder die Erbschaft angenommen hat, wenn er dann doch (noch) ausschlagen konnte?

    Vorlage an Staatsanwaltschaft ?:gruebel:

    Liegt eine unrichtige bzw. unwahre eidesstattliche Versicherung vor?
    Wer muss entscheiden, ob die unrichtige bzw. unwahre eidesstattliche Versicherung strafbewert ist?
    Das Nachlassgericht?

    Nein, die Staatsanwaltschaft.
    Warum soll dann die Akte nicht vorzulegen sein?
    Muss nicht die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis von einer unrichtigen bzw. unwahren eidesstattlichen Versicherung von Amts wegen ermitteln?
    Ist deshalb die Akte nicht von Amts wegen vorzulegen?
    Hat nicht auch die Nichtmitteilung einer evtl. strafbaren Handlung für einen "Amtsträger" u.U. (straf-) rechtliche Folgen?

    Fragen über Fragen, die der Beantwortung bedürfen.


  • Fragen über Fragen, die der Beantwortung bedürfen.

    Ist das jetzt Ironie oder was ?
    Klarstellend : Mir liegt es fern , ein Nebenthema zu eröffnen.
    Mich interessiert nur allgemein, ob eine "fehlerhafte" eV ein Thema für das Nachlassgericht ist oder nicht .

    Die fehlerhafte eV ist m.E. ein Fall für die Staatsanwaltschaft! Und -in Bezug auf die evtl. Strafbarkeit- kein Fall für das Nachlassgericht! M.E. hat das Nachlassgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft vorzulegen!

    Unabhängig davon ist im Rahmen des geänderten Erbscheinsantrags eine neue eV zu verlangen.

  • Ich würde da die Kirche im Dorf lassen bzw. auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

    Der SV ist so, dass die StA damit nur Arbeit haben wird, aber offensichtlich nichts bei rum kommt. Das wird sofort eingestellt - wenn überhaupt nach ersten Vorermittlungen was dran ist.

    Wenn der Antragsteller offensichtlich unrichtige Angaben versichert um sich dadurch einen größeren Erbteil zu erschleichen, dann ist das eine ganz andere Nummer, als wenn die Witwe (!) eines Verstorbenen (offenbar versehentlich) versichert, der Bruder wäre Miterbe, wenn Sie dann doch letztlich Alleinerbin ist. Sie hat doch 0,0 Grund, eine wissentlich falsche EV zu ihren Lasten abzugeben.

    Es gibt schlimmere Vergehen in Deutschland....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Fragen über Fragen, die der Beantwortung bedürfen.

    Ist das jetzt Ironie oder was ?
    Klarstellend : Mir liegt es fern , ein Nebenthema zu eröffnen.
    Mich interessiert nur allgemein, ob eine "fehlerhafte" eV ein Thema für das Nachlassgericht ist oder nicht .

    Die fehlerhafte eV ist m.E. ein Fall für die Staatsanwaltschaft! Und -in Bezug auf die evtl. Strafbarkeit- kein Fall für das Nachlassgericht! M.E. hat das Nachlassgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft vorzulegen!


    Wie schon in anderen Threads festgestellt wurde, gibt es keine gesetzliche Pflicht für Rechtspfleger Sachverhalte zur Anzeige zu bringen oder Akten der StA vorzulegen!

  • Danke euch für die Antworten.
    Im Erbscheinsantrag hat nur die Ehefrau versichert, dass sie die Erbschaft angenommen hat.
    Bzgl. der Annahme der Miterben hat sie nichts gesagt. Verlangt ihr das, dass versichert wird, dass alle angegeben Erben die Erbschaft angenommen haben?

    Ich habe jetzt eine neue e.V. verlangt.
    Vorlage an StA halte ich auch für überzogen.

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