Auflassung an Erbengemeinschaft möglich?

  • Folgender Sachverhalt:

    E1 und E2 schenken an T1 und T2 je zu ein Halb eine Immobilie.
    Vorbehalten: Je Rückforderungsrecht im Falle des Todes von T1 und T2 vor E1 oder E2.

    E1 verstirbt.
    T2 verstirbt. Erben der T2 werden M und S (minderjährig, Inhaber der elterlichen Sorge: M).

    E2 macht Rückforderungsrecht gegenüber Erben der T2 (M und S) geltend.

    E2 stirbt.
    E2 wird beerbt von T1 und S.

    T1 macht Rückforderungsrecht gegenüber M geltend (S ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch M vertreten).

    T1 fordert die Auflassung des Miteigentumsanteils auch sich und S je zu ein Halb.

    Frage:

    Der Anspruch auf Rückforderung steht T1 und S (als Erben des E2) in Erbengemeinschaft zu.

    Ist die Auflassung nicht auf T1 und S in Erbengemeinschaft zu erklären?
    Ist das Eigentum nicht auf T1 und S in Erbengemeinschaft einzutragen?

    Liegt in der Erfüllung des Anspruchs der Erbengemeinschaft T1 und S auf Rückübertragung des Eigentums nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit?

    Bedarf es dann zur Auflassung (M und M als Inhaber der elterlichen Sorge von S auf der Veräußererseite und T1 und M als Inhaber der elterlichen Sorge von S auf der Erwerberseite) im Falle der Erfüllung einer Verbindlichkeit keines Ergänzungspflegers? Auch liegt doch bei Auflassung auf die Erbengemeinschaft keine Erbauseinandersetzung des Nachlasses nach E2 zwischen T1 und S vor, so dass es auch keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf?

    Hintergrund:
    Der anwaltliche Vertreter will eine Eintragung von T1 und S zu Bruchteilseigentum je zur Hälfte.
    Begründung: Eintragung in Erbengemeinschaft sei s.E. nicht möglich.
    Er will die Bestellung eines Ergänzungspflegers weil er der Rechtsauffassung ist, es läge eine Verhinderung von M vor (tatsächlich ist der anwaltliche Vertreter der Auffassung, mit einem Ergänzungspfleger einfacher klar zu kommen als mit M als Inhaber der elterlichen Sorge). Ferner ist der anwaltliche Vertreter der Auffassung, es sei eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Deshalb hat er (als anwaltlicher Vertreter von T1) beim Familiengericht (neben der Bestellung eines Ergänzungspflegers) bereits die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.

    Das Familiengericht teilt mit, es beabsichtigte einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Ist das richtig?

    Kann M als Inhaber der elterlichen Sorge von S S tatsächlich bei der Rückauflassung vertreten?

  • Ich sehe keinen Vertretungsausschluss, da M auf der Veräußererseite (für sich selbst und für S) ohnehin nur parallele Erklärungen gegenüber der Erwerberseite abgibt und, soweit M auch auf der Erwerberseite für S handelt, aus den genannten Gründen die Erfüllung einer Verbindlichkeit vorliegt, allerdings nur, wenn der Anspruch so erfüllt wird, wie er auch besteht (also gerade an die Erwerber in Erbengemeinschaft und eben nicht nach Bruchteilen, denn dies wäre bereits eine Teilerbauseinandersetzung zwischen T1 und S bezüglich des Anspruchs).

    Ergebnis: Kein Vertretungsausschluss bei der Rückübereignung des Hälfteanteils an T1 und S in Erbengemeinschaft, aber Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil der minderjährige S auf der Veräußererseite über Grundbesitz verfügt.

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