Gläubigerbezeichnung ausreichend?

  • Hallo -

    ich habe hier eine notarielle Kostennote (genauer gesagt drei) zu vollstrecken, bin mir aber unsicher, ob die Gläubigerbezeichnung so ausreichend ist.
    Vollstrecken will der in einer Rechtsanwaltskanzlei ansässige Notar XXXX YYYY (so als Gläubiger im PfÜB bezeichnet).

    Die Titel sind wiefolgt aufgebaut:

    . "Rechtsanwaltsname1Rechtsanwaltsname2


    Adresse d. Schuldners


    Unser Zeichen
    .....
    E-Mail: xxxx.yyyy@rechtsanwaltskanzlei.com[/email]

    Steuernummer: ...
    UST-ID.: ...

    Rechnung ...
    Objekt ...
    Nr. ...
    Grundbuchbezeichnung ..., UR-Nr. ...


    KOSTENBERECHNUNG gem. § 19 GNotKG

    Gebühr A ... €
    Gebühr B ... €
    Gebühr C ... €

    Zwischensumme ... €
    USt ... €

    Endsumme ... €


    [Rückseite]

    - Bitte um Zahlung
    - Rechtsmittelbelehrung


    YYYY, Notar (mit Unterschrift)"


    Die Klauseln lauten jeweils:

    "Der Betrag von ... € ist beginnend ab 1 Monat nach dem Tag der ZU mit... zu verzinsen.

    Vorstehende Ausfertigung erteile ich mir selbst zum Zwecke der ZV gegen

    ... (Schuldnerbezeichnung).

    Ort, Datum


    YYYY, Notar (mit Unterschrift)"


    Sooo... die einzige Stelle, an der der Name des Notars vollständig auftaucht, ist in der E-Mail-Adresse vorn auf der Kostenrechnung. Sonst immer nur der Nachname.
    Bin unschlüssig, ob mir das als Gläubigerbezeichnung genügt. Er könnte ja auch als Mail Max.Mustermann@xyz.de haben, das sagt ja an sich nichts über die Identität des Gläubigers aus...

    Oder bin ich da zu streng?

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Wenn der Name im Antrag und in der Klausel vom Titel abweicht, würde ich mal wegen einer Rechtsnachfolge oder Namensänderung zwischenverfügen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, das auf jeden Fall, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich überhaupt einen vollständigen Namen habe.

    Ich hab inzwischen im Zöller (31. Aufl., § 750, Rn. 4) hab ich inzwischen gefunden, dass bei natürlichen Personen die Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen genügt.
    Der Vorname ergibt sich aber eben nur aus dieser E-Mail-Adresse, sonst steht im Titel immer nur der Nachname des Notars bei der Unterschrift.

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  • Ist gem #1 nicht die bezeichnete Anwaltskanzlei Gläubiger?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Kostenrechnung muß die Bezeichnung des Notars enthalten. Das ist m.E. mindestens das, was auf der Siegelumschrift steht (z.B. "Professor Dr. Günter Brambring, Notar in Köln", um einen verdienten Kollegen a.D. zu nennen). Vor allem bei Sozietäten ist dabei eben auch zu beachten, dass Gläubiger der Kostenrechnung nicht die Sozietät ist, sondern der Notar, der die Kostenrechnung erteilt hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Kostenrechnung muß die Bezeichnung des Notars enthalten. Das ist m.E. mindestens das, was auf der Siegelumschrift steht (z.B. "Professor Dr. Günter Brambring, Notar in Köln", um einen verdienten Kollegen a.D. zu nennen). Vor allem bei Sozietäten ist dabei eben auch zu beachten, dass Gläubiger der Kostenrechnung nicht die Sozietät ist, sondern der Notar, der die Kostenrechnung erteilt hat.

    Ja, hätte jetzt auch gedacht, dass der volle Name wenigstens auf dem Siegel zu lesen steht.

  • Leider trifft die Entscheidung nur das Land Berlin. Die anderen Finanzoberen werden sich auf die Hinterfüße stellen "sind wir nicht" :daumenrun:daumenrun:daumenrun

  • Vielen Dank, auf dem Siegel steht (natürlich) tatsächlich der vollständige Name.

    Werde dann jetzt erlassen :daumenrau:)

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