Erbverzicht unter Eheleuten, gemeinschaftl. Testament, Gütergemeinschaft

  • Eheleute schließen 1963 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag und vereinbaren
    a) Gütergemeinschaft (ohne Fortsetzung mit den Abkömmlingen, hier zwei Söhne),
    b) wechselseitigen Verzicht auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche; der Überlebende bekommt Nießbrauch am Nachlass des Erstversterbenden.

    Am 31.08.1991 verfügen beide handschriftlich auf einem gemeinsamen Blatt Papier jeweils den Satz:
    "Mein Mann/Meine Frau soll mein gesamtes Vermögen erben."
    Unterschrift

    Der Ehemann verstirbt; es gibt keine weitere Verfügungen von Todes wegen.

    Da die Witwe den Ehe- und Erbvertrag im Erbscheinsverfahren nicht angegeben hat und dieser erst jetzt eröffnet wurde, wurde bereits ein Erbschein erteilt, der die Witwe als Alleinerbin ausweist.

    Ist es richtig, dass die Witwe aufgrund der Erbverzichts weder gesetzliche, noch testamentarische Erbin geworden ist, da ein Widerruf in dieser Form nicht möglich war?
    Die Gütergemeinschaft ist beendet. Der Anteil des Erblassers am Gesamtgut müsste somit in seinen Nachlass fallen, wobei er gemäß gesetzlicher Erbfolge nur von seinen beiden Söhnen beerbt würde.
    Der Erbschein wäre als unrichtig einzuziehen.

  • Es liegt ein gemeinsames Testament vor, vom 31.08.1991.

    Der Erbverzicht steht meines Erachtens nicht entgegen, die Ehefrau hat zwar wirksam auf Ihr gesetzliches Erbrecht wirksam verzichtet ( § 2346 ist nur der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht möglich) und ja dieser Verzicht wurde nicht zurückgenommen in der entsprechenden Form. Sie kann Ihren Mann nicht nach gesetzlicher Erbfolge beerben.

    Mit der Erbeinsetzung im Testament gibt Ihr der Ehemann jedoch ein testamentarisches Erbrecht. Meines Wissens gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass ein Erblasser seinen Erben nicht aus dem Kreis derer, welche einmal auf das Erbrecht verzichteten wählen darf. Nach dem gültigen Testament ist die Ehefrau testamentarischer Erbe.Es tritt testamentarische Erbfolge ein, sprich die Ehefrau ist Alleinerbe!.

    Hab ich was übersehen? Liegt das Problem woanders?

    PS: Weiterhin nehme ich an wurden die Erben im Erbscheinsverfahren angehört. Die festgestellte Erbfolge folgt dem erklärten Willen des Erblassers und der Erben- Ich würde nichts einziehen.

  • Es liegt ein gemeinsames Testament vor, vom 31.08.1991.

    Der Erbverzicht steht meines Erachtens nicht entgegen, die Ehefrau hat zwar wirksam auf Ihr gesetzliches Erbrecht wirksam verzichtet ( § 2346 ist nur der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht möglich) und ja dieser Verzicht wurde nicht zurückgenommen in der entsprechenden Form. Sie kann Ihren Mann nicht nach gesetzlicher Erbfolge beerben.

    Mit der Erbeinsetzung im Testament gibt Ihr der Ehemann jedoch ein testamentarisches Erbrecht. Meines Wissens gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass ein Erblasser seinen Erben nicht aus dem Kreis derer, welche einmal auf das Erbrecht verzichteten wählen darf. Nach dem gültigen Testament ist die Ehefrau testamentarischer Erbe.Es tritt testamentarische Erbfolge ein, sprich die Ehefrau ist Alleinerbe!.

    Hab ich was übersehen? Liegt das Problem woanders?

    PS: Weiterhin nehme ich an wurden die Erben im Erbscheinsverfahren angehört. Die festgestellte Erbfolge folgt dem erklärten Willen des Erblassers und der Erben- Ich würde nichts einziehen.

    Der Verzicht auf das testamentarische Erbe heiß i.Ü. "Zuwendungsverzicht" (§ 2352 BGB).


  • Ist es richtig, dass die Witwe aufgrund der Erbverzichts weder gesetzliche, noch testamentarische Erbin geworden ist, da ein Widerruf in dieser Form nicht möglich war?
    Die Gütergemeinschaft ist beendet. Der Anteil des Erblassers am Gesamtgut müsste somit in seinen Nachlass fallen, wobei er gemäß gesetzlicher Erbfolge nur von seinen beiden Söhnen beerbt würde.
    Der Erbschein wäre als unrichtig einzuziehen.

    Ein Erbverzicht beseitigt nicht ein testamentarisches Erbrecht. Die Witwe wird aufgrund des privatschriftlichen Testamentes Alleinerbin.

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