Wirksame Zustellung eines PfüBs ohne Siegel und Unterschrift/Namenszeichen?

  • In der Regel sind Pfübs auf der letzten Seite vom ausstellenden Gericht gesiegelt und - zumindest mit Kurzzeichen - unterschrieben.

    In diesem Falle wurde dem Drittschuldner (DS) vom GV ein PfüB zugestellt, der auf der letzten Seite weder gestempelt noch abgezeichnet ist ("blanco").

    Der DS vertritt nun die Ansicht, daß er diesen PfüB nicht beachten müsse, da er mangels Stempel und Unterschrift des ausstellenden Gerichts nicht erkennen könne, ob er tatsächlich in dieser Form erlassen worden sei.

    Wie ist die Rechtslage - und wo steht das ? :confused:

  • Ein PfÜB ist ein Antragsformular, es erhält erst durch Entscheidung des Gerichts Wirkung, dies durch Unterschrift auf Blatt 9. Erst die Zustellung des vollständigen PfÜB wird die Wirkung eintreten.

    Ob etwas so offensichtliches irgendwo steht ist fraglich. Genauso wenig wird auch irgendwo stehen, dass ein Drittschuldner welcher einen solchen PfÜB erhält im Normalfall dies dem Gericht mitteilen und um Aufklärung bitten sollte...

    Hilfreich ist jedoch die Kommentierung: Der Erlass eines Pfändungsbeschlusses ist ein Staatsakt (hoheitlicher Gerichtsakt). Als solcher muss der Pfändungsbeschluss so gefasst sein, dass ANORDNUNG und Umfang der Pfändung MIT SICHERHEIT zu ersehen sind. Dies dürfte ohne Unterschrift und Siegel nicht der Fall sein.

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