In der Regel sind Pfübs auf der letzten Seite vom ausstellenden Gericht gesiegelt und - zumindest mit Kurzzeichen - unterschrieben.
In diesem Falle wurde dem Drittschuldner (DS) vom GV ein PfüB zugestellt, der auf der letzten Seite weder gestempelt noch abgezeichnet ist ("blanco").
Der DS vertritt nun die Ansicht, daß er diesen PfüB nicht beachten müsse, da er mangels Stempel und Unterschrift des ausstellenden Gerichts nicht erkennen könne, ob er tatsächlich in dieser Form erlassen worden sei.
Wie ist die Rechtslage - und wo steht das ?