Sanierungsgenehmigung

  • Wir haben hier bei uns ein Problem mit einer sanierungsrechtlichen Genehmigung.
    Da es sich um eine größeres Projekt mit einer Vielzahl von Wohnungen handelt, wird diese so erteilt, dass lediglich die Nummer der Wohnungseinheit wie in der Teilungserklärung und der Käufer namentlich mit Anschrift angeführt wird und im übrigen nur gesagt wird, das eine Wohnungskaufvertrag, eine Grundschuldbestellung bzw. /oder eine Angebotsurkunde nebst Annahmeerklärung genehmigt wird.
    Ohne Nennung der konkreten UR-Nr. finden wir das eigentlich zu unbestimmt und ungenau, insbesondere bezogen auf die Grundschulden.
    Rücksprache mit Gemeinde und Notariat führten zu keinem Ergebnis. Es wäre doch alles eindeutig und klar.
    Sehen wird das hier wirklich zu eng?
    Wäre eine Allgemeinverfügung eine Lösung?

  • Bedauerlich und unsinnig (denn es macht mE mehr Arbeit, die Nummer der Einheit und den Namen des Käufers zu schreiben als einfach "Zu Urkunde Nr. 1234/2017 des Notars X wird die Genehmigung nach § 144 BauGB erteilt").

    Aber bestimmt genug, das Objekt und der jeweilige Vorgang sind klar bestimmbar.

    Dass die Gemeinde eine Allgemeinverfügung erläßt, kann das GBA nicht verlangen. Bin mir auch gar nicht sicher, ob das bei § 144 BauGB überhaupt geht (beim gemeindlichen Vorkaufsrecht geht es und ist auch für Raumeigentum jedenfalls in Städten gängige Praxis).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • zu "Tom"
    Bei den Kaufverträgen würde ich ja hinsichtlich der Bestimmtheit noch mitgehen können.
    Probleme sehe ich vor allem bei den Grundschulden. Denn da kommt es ja sehr bezüglich der Genehmigungsfähigkeit sehr auf die Höhe und den Verwendungszweck an. Woher weiß ich, dass die Grundschuld, die mit vorgelegt wird, auch die ist, die bei der Gemeinde vorlag und dort genehmigt wurde.
    Tja und es geht natürlich nicht um ein oder zwei Vorgängen sondern um knapp 100.

  • Woher weiß ich, dass die Grundschuld, die mit vorgelegt wird, auch die ist, die bei der Gemeinde vorlag und dort genehmigt wurde.

    Sie liegt der Sanierungsbehörde ja auch nicht vor. Vorab werden z.B. die Erstveräußerungen des Bauträgers einschließlich der aufgrund der in den Kaufverträgen enthaltenen Finanzierungsvollmachten bestellten Grundpfandrechte genehmigt. Die Gemeinde (= Sanierungsbehörde) wird anschließend nur noch von den Eintragungen informiert (§§ 143 Abs. 2 S. 3, 54 Abs. 2 S. 1 BauGB). Wird hier gelegentlich bei größeren Wohnanlagen so gehandhabt. Funktioniert auch mit anderen Kriterien als der "Erstveräußerung", wie eben "Grundschulden."

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (26. September 2017 um 16:03)

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