Im Grundbuch ist X als Eigentümer dreier Grundstücke eingetragen. Die Belastung dieser drei Grundstücke mit einer Grundschuld wird von X bewilligt und beantragt.
Ebenso bewilligt und beantragt X ein viertes Grundstück mit der Grundschuld zu belasten, welches jedoch noch nicht in seinem Eigentum steht.
Hierzu wird in der Urkunde bestimmt:"...der Antrag auf Belastung des vierten Grundstücks soll beim Grundbuchamt erst eingehen, wenn die Eigentumsumschreibung auf X erfolgt ist."
Die Grundschuld ist also jetzt an den drei im Eigentum des X befindlichen Grundstücken einzutragen.
Was passiert aber mit dem Antrag das vierte Grundstück betreffend, wenn der vorliegende Fall abgeschlossen wird? Das Grundbuchamt kann m.E. den Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung nicht dahingehend überwachen, dass dann automatisch die Grundschuld an Grundstück vier eingetragen werden soll. Ist der Eintragungsantrag die Grundschuld für Grundstück vier betreffend vom Notar beim Antrag auf Eigentumsänderung erneut zu stellen? Sollte der Notar vom Grundbuchamt hierauf hingewiesen werden?